22-0296.1

Anwohner*innenparken mit Parkraumbewirtschaftung in St. Georg - Stadtteilbeirat St. Georg

Mitteilung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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23.01.2020
Sachverhalt

Der Cityausschuss hat in seiner Sitzung am 22.10.2019 die nachfolgend aufgeführte Vorlage beraten und der Bezirksversammlung einstimmig empfohlen, der Beiratsempfehlung zuzustimmen.

Die Bezirksversammlung hat der Beiratsempfehlung in ihrer Sitzung am 24.10.2019 einstimmig - bei einer Enthaltung der AfD-Fraktion - zugestimmt.

 

Das Thema Anwohner*innenparken mit Parkraumbewirtschaftung wurde bereits in der Beiratssitzung am 24. April 2019 diskutiert. Auf St. Pauli wurde das Anwohner*innenparken mit Parkraumbewirtschaftung vom LBV (Landesbetrieb Verkehr) bereits eingeführt. Auch die Bewohner*innen in St. Georg sind mit einer frustrierenden und chaotischen Parkplatzsituation konfrontiert. Um die Parkplatzsituation zu entspannen, wird daher die Einrichtung von Anwohner*innenparkzonen mit einhergehenden Kontrollen durch den LBV als sinnvoll erachtet. Die Punkte für das Anwohner*innenparken in St. Georg seien erfüllt. Eine Untersuchung ist vorgesehen, es gibt jedoch bislang keinen Zeitplan.

 

Der Stadtteilbeirat St. Georg fordert in diesem Sinne, dass für den Stadtteil St. Georg sofort eine Regelung/ Strategie für das Anwohner*innenparken geschaffen wird. Natürlich funktioniert die Regelung nur, wenn dies auch mithilfe personeller Ausstattung kontrolliert bzw. überprüft wird.

 

Meinungsbild Plenum*:

Ja: Mehrheit  Nein:   Minderheit Enthaltung: -

Votum Stadtteilbeirat:    

Ja:   11   Nein:   2  Enthaltung:   0

Der Antrag ist mehrheitlich angenommen.

*Im Plenum sind rund 60 Personen anwesend

 

 

Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) nimmt zu dem Beschluss mit Schreiben vom 19.12.2019 (eingegangen am 30.12.2019) wie folgt Stellung:

 

Der LBV setzt sich sehr intensiv mit der Thematik Bewohnerparken auseinander und hat kürzlich in Billstedt Zentrum das Bewohnerparken umgesetzt. Im Zuge dessen ist zunächst anzumerken, dass die Einrichtung von Sonderparkberechtigungen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) nach der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu §45 Absatz 1 bis 1e,x) nur dort zulässig ist, wo die Bewohnerinnen und Bewohner des städtischen Quartiers mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.

 

Dem liegt zugrunde, dass Stellplätze im öffentlichen Straßenraum dem Grunde nach der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und folgerichtig schon deshalb für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten eng gefasste Kriterien anzulegen sind.

Dies bedeutet, dass auch in Bewohnerparkzonen nicht 100 % der Stellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner reserviert werden dürfen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs von öffentlichen Straßen muss auch für Ortsfremde das Parken weiterhin möglich sein. So dürfen nach den für die Straßenverkehrsbehörden verbindlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts am Tage max. 50 % der Parkstände für Bewohner reserviert werden und in der Nacht max. 75 %. Im Zuge einer weitergehenden Prüfung wären weitere Bedingungen zu beachten, die ggf. auch weitergehende Untersuchungen erfordern.

 

Die bereits in Drs.22-0421.1 angesprochene hamburgweite Strukturdatenanalyse hat den Stadtteil St. Georg, inkl. des Sonin-Quartiers und des Münzviertels als untersuchungswürdig identifiziert. Auch mit Hinblick auf die Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. verschiedener Organisationen, ist die Untersuchung der angesprochenen Bereiche für 2020 vorgesehen. Es gilt dabei zu prüfen, ob die Voraussetzung für ein bzw. mehrere Bewohnerparkgebiete erfüllt sind, hierbei wird eine belastbare Kennzeichenerhebung im Stadtteil Grundlage sein.

 

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.