Antwort: Genehmigungspraxis bei Werbetafeln auf Fußwegen
Fragestellerin: Lena Zagst
Mit der Drs. 22-0113 aus August 2019 hat der Hauptausschuss auf Antrag der GRÜNEN Fraktion das Bezirksamt gebeten, eine Werbetafel auf dem Gehweg der Horner Landstraße, kurz vor der Bushaltestelle Horner Brückenweg, zu entfernen. Bereits mit einem im November 2018 beschlossenen Antrag hatte die GRÜNE Fraktion darauf hingewiesen, dass Werbetafeln auf Gehwegen die Verkehrssicherheit für den Fuß- und Radverkehr gefährden und um die Überprüfung mehrerer konkreter Standorte gebeten (Drs. 21-4682). Auch in Horn wird der Fußweg durch die Werbetafel blockiert, weswegen Fußgänger*innen auf den Fahrradweg ausweichen müssen. Für Fahrradfahrer*innen ist es dort schwierig, entgegenkommende Fußgänger*innen rechtzeitig wahrzunehmen, da die Sicht durch die Werbetafel blockiert ist. Für Eltern mit Kinderwagen und mobilitätseingeschränkte Menschen mit Rollstuhl oder Rollator ist die Situation besonders ungünstig. Die Werbetafel ist an dieser Stelle fehlplatziert. Sie stellt ein Verkehrshindernis für den Fuß- und Radverkehr dar, der ohnehin nur begrenzten Raum zur Verfügung hat.
Das Bezirksamt hat daraufhin in der Bezirksversammlung vom 19.09.2019 mitgeteilt, dass zwar der ebenfalls beantragte Heckenrückschnitt vorgenommen wurde, die Werbetafel jedoch nicht entfernt wurde (Drs. 22-0113.1). Dies wurde damit begründet, dass die Werbetafel dort eine Genehmigung als Folge eines Abstimmungs- und Abwägungsergebnis zwischen Unternehmen, Polizei und Bezirksamt habe. Eine Rücknahme der Genehmigung komme nur aufgrund eines belastbaren Grundes in Betracht. Die Störung der Bewegungsfreiheit entfalle durch den erfolgten Rückschnitt der Hecke.
Die Einschränkung der Sicht für den Fuß- und Radverkehr besteht jedoch unabhängig von der Hecke fort und stellt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die Hamburgische Bauordnung sieht in § 13 Abs. 3 Nr. 1 vor, dass Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden, unzulässig sind. Zum Verkehr zählen dabei nach einhelliger Meinung nicht nur der Fahrzeug-, sondern auch der Fuß- und Radverkehr (Kollmann, Die Behandlung von Anlagen der Außenwerbung im öffentlichen Baurecht, Baden-Baden, 2018, S. 518 mwN). Insoweit besteht kein Ermessen der Verwaltung.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
Es wird eine Erlaubnis nach §19 des Hamburgischen Wegesetzes erteilt.
Zu 2. – 3.:
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Sicherheit des Verkehrs obliegt den Polizeikommissariaten, diese werden in den Erlaubnisprozess eingebunden.
Das zuständige Polizeikommissariat teilte mit, dass es in dem Bereich einen Unfall in 5 Jahren gegeben hätte; zudem werden durch den Ausbau der Veloroute 8 deutlich weniger Fahrradfahrer den Fußweg nutzen. Die erforderliche Restgehwegbreite wird hier eingehalten (Die Gehwegbreite beträgt neben dem Webeträger 2,15 m; beide Seiten vom Werbeträger sind frei von Wildwuchs).
Die Standorte wurden Seitens den Werberechtsträgern und den zuständigen Polizeikommissariaten hinsichtlich Verkehrssicherheit und Restgehwegbreite im Vorwege abgestimmt und erneut geprüft; mit dem Ergebnis, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
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