22-3443

Antrag auf Wiedererteilung der Buslinie 155; Anhörung nach dem PBefG

Vorlage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
22.02.2023
25.01.2023
Ö 5.1
14.12.2022
Sachverhalt

 

Die Hamburger Hochbahn AG hat bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende einen Antrag auf Wiedererteilung der am 11.12.2022 durch Zeitablauf endenden Genehmigung für die Stadtbuslinie 155 (bisher: Kirchdorf-Süd – Wilhelmsburg – Veddel – U/S-Elbbrücken – HafenCity – Hauptbahnhof/ZOB) gestellt. Der Antrag sieht vor, dass der Abschnitt zwischen U/S-Elbbrücken und Hauptbahnhof/ZOB ersatzlos eingestellt wird, d.h. die Linie soll künftig nur noch von Kirchdorf-Süd bis U/S-Elbbrücken verkehren, die umsteigefreie Busverbindung von der Elbinsel in die HafenCity und die Innenstadt entfiele damit.

 

Die Hochbahn begründet den Antrag wie folgt:

„Mit der Neubeantragung der Konzession der Linie 155 wird der Abschnitt zwischen den Haltestellen Hauptbahnhof/ZOB und U/S Elbbrücken eingestellt. Die Fahrgastnachfrage in diesem Abschnitt wird seit Einführung der Linie im Dezember 2021 als äußerst gering verbucht. Die Linie 155 wird weiterhin eine schnelle Verbindung in Richtung der S-Bahn-Linien 3 und 31 sowie insbesondere der U-Bahn-Linie 4 an der Haltestelle Elbbrücken anbieten. Nach den Vorkommnissen rund um den LKW-Brand an den Elbbrücken und den draus resultierenden Ersatzangeboten und politischen Diskussionen kommt dieser Verbindung aus Sicht der Hochbahn eine besondere Rolle zu. Zusätzlich nimmt die Linie 155 Aufgaben in der Feinerschließung in den Stadtteilen Wilhelmsburg und Veddel wahr.

Die Hochbahn bemüht sich weiterhin intensiv beim Straßenbaulastträger um eine Durchfahrmöglichkeit für Linienbusse in der Rotenhäuser Straße auf Höhe der ehemaligen Wilhelmsburger Reichsstraße. Nach Herstellung dieser Verbindung wird die HOCHBAHN diesen Abschnitt regelhaft in das Busliniennetz aufnehmen. Darüber hinaus wird dabei eine zusätzliche Haltestelle in der Rotenhäuser Straße in Höhe Grotestraße geprüft werden.“

 

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes i.V.m. Abschn. II Nr. 2 und Abschn. V Nr. 1.1 der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts ist das Bezirksamt anzuhören.

Das Bezirksamt hat als Wegebaulastträger keine Bedenken gegenüber der Verlängerung der Konzession auf gleicher eingekürzter Linienführung. Gegenüber der im Anschreiben genannten Linienführung durch die Rotenhäuser Straße bestehen erhebliche Bedenken, da erhebliche Umbauten und Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich würden und dies Beschlüssen der Bezirksversammlung widerspricht.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Um Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme wird gebeten.