Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 06.10.2025 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 11
I. Bergedorfer Straße 138, 21029 Hamburg - Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieBergedorfer Straße 138, 21029 Hamburg
folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
II. Lohbrügger Landstraße 64, 21031 Hamburg
Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäulen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieLohbrügger Landstraße 64, 21031 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohne Einzelumrandung
-
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
III. Lohbrügger Landstraße 26
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieLohbrügger Landstraße 26folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 STVO i.V.m. VZ 314-20 STVO
Unter beiden VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel
-
Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Aufbringen von einer weißen Markierung mit demSinnbild „Elektrofahrzeug“ auf blauem Untergrund nach § 39 Absatz 10 StVO je Parkplatz.Die Parkstände sind, wenn notwendig, zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zumarkieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und isthiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
IV. Wiesnerring ggü. 5
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für den StandortWiesnerring ggü. 5folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an
Ladesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 STVO i.V.m. VZ 314-20 STVO
Unter beiden genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel
Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Aufbringen von einer weißen Markierung mit demSinnbild „Elektrofahrzeug“ auf blauem Untergrund nach § 39 Absatz 10 StVO
Die Parkstände sind, wenn notwendig, zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zumarkieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und isthiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
V. Glasbläserhöfe 2 ggü.
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für den StandortGlasbläserhöfe 2 ggü.folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an
Ladesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 STVO
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel
Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Aufbringen von einer weißen Markierung mit demSinnbild „Elektrofahrzeug“ auf blauem Untergrund nach § 39 Absatz 10 StVO.
Die Parkstände sind, wenn notwendig, zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zumarkieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und isthiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
VI. Brookdeich 68
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für die ÖrtlichkeitBrookdeich 68folgendes an:
Beschilderung von 4 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) anLadesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 STVO
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel ohneEinzelumrandung
Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Verdeutlichung des Wirkungsbereiches mit demSinnbild „Elektrofahrzeuge“ auf den Parkständen.Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. DieAusführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfallsangeordnet.
Umsetzen des vorhandenen VZ 286-20 mit Zusatz-VZ 1042-32/33 (Mo-Fr 7:30-9:30 h 15-17 h) auf die rechteSeite der E-Ladesäulenbeschilderung.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
VII. Fanny-Lewald-Ring 97, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring 97, 21035 Hamburg
folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
-
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
VIII. Chrysanderstraße/Daniel-Hinsche-Straße zwischen Augustastraße und Grasredder - Einbahnstraßenregelung mit Radverkehr frei
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieChrysanderstraße/Daniel-Hinsche-Straße zwischen Augustastraße und Grasredderfolgendes an:Einrichten einer Einbahnstraße mit Radverkehr in Gegenrichtung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Grasredder/Daniel-Hinsche-Straße
· Aufstellen des VZ 220-10 inklusive ZZ 1000-32
2.2 Daniel-Hinsche-Straße/Heinrich-Heine-Weg
·Aufstellen des VZ 220-10 inklusive ZZ 1000-32
2.3 Chrysanderstraße ggü Schillerufer
· Aufstellen des VZ 220-20 inklusive ZZ 1000-32
· Entfernen der VZ 283-10/20 inklusive ZZ 1042-33
2.4 Chrysanderstraße 93a
· Versetzen der VZ 286-10 und 315-57 an den LiMa 17
2.5 Chrysanderstraße/ Augustastraße
· linksseitig und rechtsseitig: Aufstellen der VZ 267 inklusive der ZZ 1022-10
· Entfernen des Hinweisschildes „Zufahrt ab Nr. 99 über Wilhelm-Bergner-Straße“
· Verlängerung der Haltelinie
· Auftragen eines Fahrradpiktogramms
2.6 Verlauf der Einbahnstraße
· In der Einbahnstraße linksseitig gestellte VZ 283-10/20 und 286-10/20 sind sukzessive gegen 283-11/21und 286-11/21 auszutauschen
3. Begründung
Mit der Drucksache 22-0375 wurde das PK 43 gebeten, die Anordnung einer Einbahnstraße mit gegenläufigemRadverkehr prüfen zu lassen.
Aufgrund einer massiven Beschwerdelage seitens des Elternrates der Katholischen Schule Bergedorf und derVHH, welche die Chrysanderstraße mit einer Ringlinie bedienen, befindet sich das PK 43 seit längerer Zeit in derPrüfung geeigneter Maßnahmen, um die Leichtigkeit des Verkehrs vor der Grundschule in der Chrysanderstraßewiederherzustellen.
Bei der Katholischen Schule Bergedorf handelt es sich um eine Privatschule, welche den Einzugsbereich gegenüberstaatlichen Schulen deutlich ausgeweitet hat. Die ca. 500 Schüler werden in großen Teilen mit dem PKWzur Schule gefahren, wobei die Einfahrt zumeist von der Augustastraße aus erfolgt.
Die Fahrbahnbreite der Chrysanderstraße beträgt im Verlauf ca. 5,70 m. Aufgrund des halbseitigen Gehwegparkensliegt die Restfahrbahnbreite bei ca. 5,00 m. Ein Begegnungsverkehr zwischen den Bussen der VHH undPKW kann nicht reibungslos stattfinden.
Die Grundschule befindet sich in einer Kurvenlage. Ein vorausschauendes Fahren aus Richtung Augustastraßeist somit nicht möglich. Es kommt häufig zu Situationen des „Festfahrens“, woraufhin auf den Gehwegbereichdirekt vor dem Eingangsbereich/dem Aufstellbereich der Schüler vor der Grundschule ausgewichen und rückwärtsrangiert werden muss.
In den Jahren 2023 und 2024 wurde für den besagten Bereich aufgrund von Baumaßnahmen bereits eine Einbahnstraßeeingerichtet. Während dieser Phase war eine deutlich verbesserte Leichtigkeit des Verkehrs zu spüren.Das Vorliegen des sogenannten „Durchschusseffekts“ und den damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitungenkonnte in dieser Zeit nicht festgestellt werden.
Das PK 43 hält die Maßnahme der Einbahnstraßenregelung für geeignet, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhaltenund Gefahren zu minimieren.
IX. Reinbeker Redder 158 - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für denReinbeker Redder 158folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
X. Kurt-A.-Körber-Chaussee 101 ggü.
1. Anordnung
Das PK 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 STVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für dieKurt-A.-Körber-Chaussee 101 ggü.folgendes an:
Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an
Ladesäulen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.g. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 STVO
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 oder 1 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel
Anpassen der vor Ort bestehenden Parkbeschilderung durch Aufbringen von einer weißen Markierung mit demSinnbild „Elektrofahrzeug“ auf blauem Untergrund nach § 39 Absatz 10 StVO.
Die Parkstände sind, wenn notwendig, zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zumarkieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist
hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebenerFahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Dieauf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im StraßenraumParkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen dasParken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach derVwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäuleneiner Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durchVerbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zunehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Ladetechnikeine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeitvon einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd.Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheitergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbareAbgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinieerfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von Eparkständenmit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichenund dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird beispielsweiseeine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung inder Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg gefordertenabsoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriftenund Anordnungen nachgekommen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen
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