Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 09.06.2020 Regionalausschuss Ö 2.2
Moorfleeter Deich zw. Nr. 85 und Nr. 259, Sandwisch ab Nr. 81, Einrichten einer Tempo-30-Zone
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moorfleeter Deich zw. Nr. 85 und Nr. 259, Sandwisch ab Nr. 81 folgendes an: Einrichten einer Tempo-30-Zone
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau:
2.1. Vorlandring (Boehringerweg) / Moorfleeter Deich: Abbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)
Aufbau:
2.2. Moorfleeter Deich hinter der Zufahrt Nr. 259: Aufbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)
2.3. Moorfleeter Deich ggü. Nr. 85: Aufbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn /
Ende einer Tempo 30-Zone)
2.4. Sandwisch Höhe 81: Aufbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn / Ende einer
Tempo 30-Zone)
Abbau:
2.5. Austausch sämtlicher VZ 250 StVO in VZ 260 StVO mit dem Zusatz „ Anlieger frei“ an den drei Zufahrten:
- Moorfleeter Deich/Brennerhof
- Moorfleeter Deich/Andreas-Meyer-Straße
- Sandwisch/Brennerhof
2.6. Abbau sämtlicher VZ 274-30 StVO (30 km/h) in dem Tempo-30-Zonen-Bereich; die Zusätze Straßenschäden verbleiben in Zuständigkeit des B/MR
3 Begründung
Der Moorfleeter Deich, Holzhafenufer, Sandwisch, Hein-Baxmann-Stieg, Moorfleeter Kirchenweg und Vorlandring bilden eine für die Vier-und Marschlande typische offene Siedlungsstruktur mit engen und kurvenreichen Straßen. Der Moorfleeter Deich und Holzhafenufer sind zudem Hochwasserschutzanlagen. Neben der offenen Siedlungsstruktur befinden sich örtlich alteingesessene Gewerbebetriebe und einige kleinere Neugewerbe. Die Zufahrten der Siedlung wurden aufgrund der engen Straßen mit der Beschilderung VZ 250/260 (Verbot für motorisierte Fahrzeuge) mit „Anlieger frei“-Regelungen versehen. Aufgrund der schlechten Straßenzustände hat der Straßenbaulastträger die Straßen seit Jahrzehnten mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h mit dem Zusatz Straßenschäden beschränkt.
Eine Höhenbeschränkung auf 3,7 m besteht am Moorfleeter Deich unter der BAB-Brücke.
Eine Tonnagen Beschränkung auf 9 to gilt für den Moorfleeter Kirchenweg.
Gehwege bestehen nur abschnittsweise.
Es finden insbesondere an den Wochenenden ein erhöhter Freizeitfußgänger und Radverkehr in den Strecken statt. Die Moorfleeter Kirche zieht zudem touristische Verkehre an.
Die Vorfahrtssituation mit rechts vor links Regelung bleibt unverändert zu der jetzigen Situation bestehen.
Für den Bereich wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone das Zonenbewusstsein des Wohngebietes mit Fußgänger und Radverkehrsanteil gestärkt.
Damit liegen hier die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO vor.
Die Zustimmung der BWVI wurde auf das Vorschlagschreiben des PK 433 am 10.03.2020 erteilt.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
II. Curslacker Brückendamm / Kirchwerder Landweg / Neuengammer Hausdeich
neue Markierungen für Fußgängerfurt
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Brückendamm / Kirchwerder Landweg / Neuengammer Hausdeich folgendes an:
2.1. Auftragen von zwei Fußgängerfurten auf dem Neuengammer Hausdeich
2.2. Auftragen von zwei durchgezogenen Mittellinie Im Kreuzungsbereich
2.3 Auftragen eines Kreuzungspunkts in der Mitte der Kreuzung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Auftragen von zwei Fußgängerfurten auf dem Neuengammer Hausdeich (zwischen Halte-linie und Fahrbahnbegrenzung von Curslacker Brückendamm und Kirchwerder Landweg)
2.2. Auftragen von zwei durchgezogenen Mittellinie im Kreuzungsbereich
2.3 Auftragen eines Kreuzungspunkts in der Mitte der Kreuzung
2.4 Nachmarkierung vorhandener abgängiger Markierungen im Kreuzungsbereich
3 Begründung
Bei dem hiesigen Verkehrsknoten handelt es sich um einen Unfallschwerpunkt, insbesondere für Radfahrer. Weiterhin ist sie von Schülern stark frequentiert. Das Auftragen der Fußgängerfurten ist geeignet die Sicherheit der querenden Fußgänger zu erhöhen. Weiterhin sind die durchgezogenen Mittellinien geeignet, um den Linksabbiegerverkehren Orientierung zu geben, um somit weiteren Verkehrsunfällen entgegen zu wirken.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Moorfleeter Deich 110/111 bis 131, Fahrbahnrandbeschränkungen und Sandwisch Änderung Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Änderung einer Beschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moorfleeter Deich 110/111 bis 131, Fahrbahnrandbeschränkungen und Sandwisch folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Änderung einer Durchfahrtbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. für den Moorfleeter Deich 110 bis Steganlage (ggü. 131)– wasserseitig:
Fahrbahnrandbeschränkungen mittels VZ 283-10/30/20 StVO (Halteverbote) gem. Skizzen
2.2. für den Moorfleeter Deich 129/131 bis 111 (Lichtmast 26)
Fahrbahnrandbeschränkungen mittels VZ 283-10/30/20 StVO (Halteverbote) gem. Skizzen
2.3. für den Sandwisch: Tonnenbeschränkung- tatsächliche Masse:
- Sandwisch/Moorfleeter Deich: Aufstellen von insgesamt 2 VZ 262 StVO= (9 t)- einmal ergänzt mit VZ 1000-21 (Richtung rechtsfahrend); und jeweils mit Zusätzen: Einsatzfahrzeuge, Linienverkehr und Versorgungsfahrzeuge frei in 50 m gem. Skizze
1 VZ 250 StVO versetzen
- Sandwisch Höhe Nr. 83/Brennerhof: Aufstellen von insgesamt 2 VZ 262 StVO= (9 t) gem. Skizze mit Zusätzen: Einsatzfahrzeuge, Linienverkehr und Versorgungsfahrzeuge frei
2.5. für den Sandwisch: Abbau der VZ 260 bzw. 250 StVO mit Zusatzzeichen 1020-30 und Zusatzzeichen 1022-10 StVO in zeitlicher Abstimmung mit dem B/MR
3 Begründung
In telefonischer Abstimmung mit dem, LSBG und dem Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Management des öffentlichen Raums nach Ortstermin vom 06.04.2020 wird die beidseitige Fahrbahnrandbeschränkung auf dem Teilbereich des Moorfleeter Deichs angeordnet.
Bedingt durch einen örtlichen Betrieb kommt es in dem Bereich zu einer täglichen Häufung von Straßenblockaden von an- und abfahrenden Lastkraftzügen mit Überfahren der seitlichen Straßenräume in den Hochwasserschutzkörper hinein.
Hierdurch entstehen Schäden an der Hochwasserschutzanlage und am Straßenmobiliar.
Gesicherter störungsfreier Verkehr für sonstige Verkehrsteilnehmer einschließlich Fußgängern und Radfahrern ist nicht möglich.
Nur durch Ordnereinsatz des örtlichen Betriebs, der nicht regelkonform mit den Ausführungen der StVO erfolgt, kann der LKW-Verkehr noch abgewickelt werden.
Durch die Fahrbahnrandbeschränkung bleibt der Straßenabschnitt leistungsfähig und der LKW-Verkehr kann bedingt abgewickelt werden.
Zur störungsfreien Abwicklung des LKW-Verkehrs sind weitergehende Abstimmungsmaßnahmen mit dem Betrieb und anderen Behörden erforderlich.
Die Lastbeschränkung für den Sandwisch erfolgt in Absprache mit dem Bezirksamt Bergedorf.
Der Sandwisch ist für ein regelmäßiges Befahren vom Straßenzustand nicht ausgelegt. Berechtigte Verkehre werden durch Zusatzzeichen erlaubt.
Zudem ist der Anschluss Sandwisch / Moorfleeter Deich aufgrund der Enge des Straßenraums nicht geeignet, mit großen Fahrzeugen befahren zu werden, sodass hier aus Verkehrssicherungsgründen die Beschränkung auf 9 to. zudem erfolgt.
Aufgrund der hier unwirksamen bisherigen Beschilderung (Verbot mit Anlieger frei-Regelung) konnte bislang nicht wirksam auf den Verkehr Einfluss genommen werden.
Die bisherige beschränkende Beschilderung des Sandwisch ist nach Schließung der Schule rechtlich weder begründbar noch rechtskonform zu halten.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV. Horster Damm Höhe 115, Fahrbahnrandbeschränkungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm Höhe 115 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkungen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Horster Damm 117 – Höhe Holzmast: Aufstellen/Anbringen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Horster Damm 115/113: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Der örtliche Betrieb Horster Damm 115 erhält regelmäßig Warenbestände (Langholz,
konstruktive Elemente) mittels LKZ-Anlieferung. Die LKZ können aufgrund zunehmenden Parkverkehrs am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Anlieferungen sicherer ermöglicht. Auf eine beidseitige Beschilderung wird vorerst verzichtet, da üblicherweise nur bordsteinbegleitend und nicht gegenüber geparkt wird.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V. Mittlerer Landweg / Rungedamm, Einrichtung von 4 Haltestellen der Buslinie 430
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Mittlerer Landweg / Rungedamm folgendes an: Einrichtung von 4 Haltestellen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelle-doppelseitig) an folgenden Örtlichkeiten:
- Mittlerer Landweg- Haltestelle Am Gleisdreieck in Richtung Norden
- Mittlerer Landweg- Haltestelle Am Gleisdreieck in Richtung Süden
(Abb. 1)
- Rungedamm – Haltestelle Werner-Witt-Straße (Nord) Richtung Westen
- Rungedamm – Haltestelle Werner-Witt-Straße (Nord) Richtung Osten
(Abb. 2)
Begründung
Aufgrund einer geplanten Schließung der Bedienungslücke zwischen den Gewerbegebiet Allermöhe und der Wohnsiedlung Am Gleisdreieck ist es erforderlich vier Haltstellen für die Buslinie 430 neu einzurichten. Dieses ist im Rahmen des Ausbaues für den ÖPNV erforderlich und dient zusätzlich auch der nächtlichen Anbindung des Gewerbegebietes an den ÖPNV.
Die Einrichtung erfolgt gemäß dem Ortstermin vom 15.04.2020 und dem Protokoll vom 16.04.2020.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VI. Mittlerer Landweg 83-85 (Am Gleisdreieck), Fahrbahnrandbeschränkung - Verlängerung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg 83-85 (Am Gleisdreieck) folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung - Verlängerung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Mittlerer Landweg 83: Abhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufhängen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.2. Mittlerer Landweg 85/ Am Gleisdreieck: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
3 Begründung
Die Verlängerung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung dient dem bordsteingebundenen Anfahren an der zu schaffenden Haltestelle des ÖPNV Am Mittleren Landweg 83/85 und Unterstützt die freie Sicht beim Ausfahren aus der Straße Am Gleisdreieck.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VII. Mittlerer Landweg Höhe 114 / Rungedamm, Änderung Sackgassenbeschilderung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg Höhe 114 / Rungedamm folgendes an: Änderung einer Sackgassenbeschilderung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Abhängen des VZ 357 StVO (Sackgasse)
2.2. Aufhängen des VZ 357-50 StVO (für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse)
Der Zusatz „Linienverkehr frei“ verbleibt vor Ort
3 Begründung
Der Bereich des Mittleren Landwegs, der für den Kraftfahrzeugverkehr als Sackgasse ausgewiesen ist, ist für Radverkehr und Fußgänger in Rtg. Hans-Duncker-Straße durchlässig. Hier ist zudem eine Freizeitroute ausgewiesen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Anlage 1, Moorfleeter Deich, Lageplan der T 30-Zone
Anlage 2, Curslacker Brückendamm etc., Markierung Fußgängerfurt
Anlage 3, Moorfleeter Deich, Fahrbahnrandbeschränkung
Anlage 4, Horster Damm, Fahrbahnrandbeschränkungen
Anlage 5, Mittlerer Landweg / Rungedamm, Einrichtung Haltestellen
Anlage 6, Mittlerer Landweg, Fahrbahnrandbeschränkung
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