Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 09.06.2020 Regionalausschuss Ö 2.4
I Gammer Weg und Umgebung Zentrum Altengamme, Ausweitung und Zusammenlegung von Tempo 30-Zonen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gammer Weg und Umgebung Zentrum Altengamme folgendes an: Ausweitung und Zusammenlegung von Tempo 30-Zonen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Gammer Weg / Altengammer Hauptdeich:
Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Norden weisend
2.2. Gammer Weg Höhe Nr. 56:
Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Süden weisend
2.3. Altengammer Marschbahndamm / Kirchenstegel:
Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Gammer Weg weisend
2.4. Altengammer Marschbahndamm / Gammer Weg:
Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Gammer Weg weisend
2.5. Altengammer Elbdeich / Gammer Weg:
Abbau der beiden VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig)
2.6. Kirchenstegel Höhe Parkplatz:
Abbau des VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig)
2.7. Gammer Weg Höhe 44:
Abbau der beiden Verkehrstafeln: VZ 274-30 StVO, Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h)
2.8. Fahrbahnrandbeschränkung am Gammer Weg von Altengammer Elbdeich bis Gammer Weg 48 wie folgt:
-Gammer Weg / Altengammer Elbdeich: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschränktes Halteverbot-Anfang)
-Gammer Weg Hausnummern 4, 18, 26, 36, 46: jeweils Aufstellen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Halteverbot-Mitte)
-Gammer Weg 48: Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot-Ende)
3 Begründung
Am Altengammer Elbdeich und am Kirchenstegel sind seit 1986 bereits Tempos 30-Zonen ausgewiesen. Der Gammer Weg unterbricht die beiden Tempo 30-Zonen.
Der Gammer Weg ist vom Elbdeich bis zur Sport- und Freizeitanlage am Marschbahndamm beidseitig bebaut.
In Höhe des Marschbahndammes (Elberadfernweg und Freizeitroute) finden Schüler-, Ausflug-, Sport- und Freizeitverkehre von Fußgänger, Radfahrern und Reitern statt.
Im Bereich der beidseitigen Bebauung findet dörflich und sozial geprägtes Leben statt.
Mit der AO vom 13.06.2018 wurde im Bereich der KITA am Gammer Weg 44 bereits eine Geschwindigkeitsbeschränkung vor sozialen Einrichtungen auf 300 m Länge eingerichtet.
Mit der Ausweitung der Tempo 30–Zone darüber hinaus nach Norden um ca. 50 m und nach Süden um ca. 300 m wird der gesamte dörfliche Teil von Altengamme zu einer geschlossenen Tempo 30-Zone ausgewiesen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung vor der sozialen Einrichtung kann entfallen.
Mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone wird somit das Zonenbewusstsein des Wohngebietes mit Fußgänger und Radverkehrsanteil und höherem touristischen Verkehrsanteil gestärkt.
Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO liegen somit hier vor. Eine Abstimmung zur Anordnung erfolgte zustimmend über VD 5 und BWVI unter Beteiligung der VHH.
Die Maßnahme ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahren und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen zu verringern und insgesamt zur Verbesserung der Wohnqualität bei zu tragen.
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten.
Von dieser Regel kann abgewichen und die Vorfahrt mit Z 301 („Vorfahrt“) angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit wegen der Gestaltung der Kreuzung oder der Einmündung (oder die Belange des Buslinienverkehrs bei zeitlicher Dichte des Fahrplanes oder Komfort der Fahrgäste) erfordern (RN 41 VwV zu § 45 StVO).
Die Anwendbarkeit der „Rechts- vor Links- Regel“ ist bei korrekter Anwendung der VwV zu § 8 StVO nur dann anzuwenden, wenn:
- die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben,
- keine der Straßen ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Straße,
- die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist.
Die Vorfahrtregelung Gammer Weg/Marschbahndamm wird aufgrund der gewachsenen Struktur, den örtlichen Verkehrsarten mit überwiegendem Fuß-Radverkehr am Marschbahndamm und der optischen ungleich gestalteten Kreuzung entgegen der grundsätzlichen Regelung in 30er Zonen nicht verändert und behält die vorfahrtregelnden Verkehrszeichen bei, wodurch auch der ÖPNV keine Beeinträchtigung erfährt.
Aufgrund der Einwendungen der VHH, die bei parkenden Fahrzeugen für ihre beiden Buslinien in Rtg, Norden (Buslinie 228 und der Schulbuslinie 328/428) starke Behinderungen befürchten, ist eine eingeschränkte Fahrbahnrandbeschränkung anzuordnen. Diese ermöglicht Anwohnern trotzdem, gelegentliche Ladetätigkeiten Bordsteinbezogen
vor dem Haus zu erledigen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II Hans-Duncker-Straße Höhe AS-Allermöhe-Nord, Umgestaltung, Bekämpfung von UHS, Ergänzungen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hans-Duncker-Straße Höhe AS-Allermöhe-Nord folgendes an: Umgestaltung, Bekämpfung von UHS, Ergänzungen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufhängen eines weiteren VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) auf der Rückseite des neuangeordneten VZ 206 StVO an der Mittelinsel gem. Absprache mit B/MR/Wegewart
2.2. Umsetzen des vorhandenen VZ 306 StVO näher an die Fahrbahn gem. Absprache mit B/MR/Wegewart
3 Begründung
Nach der Umgestaltung der Einmündung im Rahmen der UHS vom 03.04.2020 sind die beiden Maßnahmen erforderlich, um Gefahren der falschen Benutzung der Fahrspur auf die BAB zu minimieren und die Erkennbarkeit der Vorfahrtstraße Hans-Duncker-Straße Rtg. Süden erkennbar zu machen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III Billwerder Billdeich Kreisel Mittlerer Landweg, Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Billdeich Kreisel Mittlerer Landweg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Billdeich 256 bis 272 – Rtg. Süden/Bergedorf:
Billwerder Billdeich 256/Lima 63-a: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich Höhe Lima 65: Aufstellen VZ 286-30 StVO (eingeschr. Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich 268/272: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich zw. 272 und 282: Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende)
2.2. Billwerder Billdeich 272 bis 256 – Rtg. Norden/Hamburg:
Billwerder Billdeich ggü. 272 und 282: Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich hinter Kreisverkehrs Rtg. HH: Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich ggü. 256: Abhängen VZ 286-10 StVO und Aufhängen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
Aufstellen von VZ 315-55/-56/-57/-58 StVO (halbseitiges Gehwegparken rechts) bzw. Aufstellen VZ 315-65/-66/-67/-68 StVO (Gehwegparken ganz rechts) in den 2015 im Rahmen der Straßensanierung erweiterten Seitenräumen in Zuständigkeit B/MR
2.3. Mittlerer Landweg Rtg. Süden:
Mittlerer Landweg hinter 8a/Lima 3: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
Mittlerer Landweg hinter 16/Lima 4: Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende)
2.4. Mittlerer Landweg Rtg. Norden:
Mittlerer Landweg 16 ggü.: Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
Mittlerer Landweg 1-3: Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
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3 Begründung
Die Boberger Niederung wird verstärkt von motorisiertem touristischem Freizeitverkehr aufgesucht. Vorhandene Parkplätze sind bei gutem Wetter wochentags in den Abendstunden und an den Wochenenden tagsüber schnell ausgelastet. Das Parken am Fahrbahnrand in großer Zahl lässt keinen sicheren Begegnungsverkehr auf dem engen und kurvenreichen Streckenverlauf zu. Der ÖPNV kommt regelmäßig ins Stocken. Weitere Begegnungen von großen Fahrzeugen insbesondere des Rettungsdienstes sind nicht mehr möglich. Nur durch beidseitige Fahrbahnrandbeschränkungen in den Streckenabschnitten im Nahbereich der Fußgängerbrücken in die Boberger Niederung sind geeignet, den Verkehr wieder sicher zu gestalten und das touristische Verkehrsverhalten zu beeinflussen. Durch streckenweise eingeschränkte Halteverbotsstrecken bleibt es den Anwohnern möglich, erforderliche Liefertätigkeiten an der Straße durchzuführen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV Billwerder Billdeich 182 – 208, Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 182 – 208 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Billdeich 182 – 208 – Rtg. Süden:
Billwerder Billdeich vor 182: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich zw. 186 und 188: Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende)
Billwerder Billdeich hinter 188: Aufstellen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich Höhe Parkplatz ggü.: Aufstellen VZ 286-30 StVO (eingeschr. Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich 202: Aufstellen VZ 286-30 StVO (eingeschr. Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich 208: Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende)
2.2. Billwerder Billdeich 182 – 208 – Rtg. Norden:
Billwerder Billdeich ggü.208/Holzmast: Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
Billwerder Billdeich ggü.200/202: Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich hinter Parkplatz: Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich ggü.186: Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
Billwerder Billdeich ggü.182/184: Aufstellen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)
2.3. Aufstellen von VZ 315-55/-56/-57/-58 StVO (halbseitiges Gehwegparken rechts) bzw. Aufstellen VZ 315-65/-66/-67/-68 StVO (Gehwegparken ganz rechts) in den 2015 im Rahmen der
Straßensanierung erweiterten Seitenräumen in Zuständigkeit B/MR
3 Begründung
Die Boberger Niederung wird verstärkt von motorisiertem touristischem Freizeitverkehr aufgesucht. Vorhandene Parkplätze sind bei gutem Wetter wochentags in den Abendstunden und an den Wochenenden tagsüber schnell ausgelastet. Das Parken am Fahrbahnrand in großer Zahl lässt keinen sicheren Begegnungsverkehr auf dem engen und kurvenreichen Streckenverlauf zu. Der ÖPNV kommt regelmäßig ins Stocken. Weitere Begegnungen von großen Fahrzeugen insbesondere des Rettungsdienstes sind nicht mehr möglich. Nur durch beidseitige Fahrbahnrandbeschränkungen in den Streckenabschnitten im Nahbereich der Fußgängerbrücken in die Boberger Niederung sind geeignet, den Verkehr wieder sicher zu gestalten und das touristische
Verkehrsverhalten zu beeinflussen. Durch streckenweise eingeschränkte Halteverbotsstrecken bleibt es den Anwohnern möglich, erforderliche Liefertätigkeiten an der Straße durchzuführen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V Billwerder Billdeich Bereich 178-186, Umhängen angeordneter VZ / Anpassung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich Bereich 178-186
folgendes an: Umhängen angeordneter VZ, Anpassung nach VK-Beobachtung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Billdeich 178 bis 186 – Rtg. Süden gem Skizze
Billwerder Billdeich vor 178/182: Umhängen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang) hinter Nr.178/Kurve
2.2 Billwerder Billdeich 186a/186: Umhängen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende) vor Nr. 186a
3 Begründung
Nach Ausführung der umfänglichen Fahrbahnrandbeschränkung aufgrund der AO vom 12.04.2020 und anschließenden VK-Beobachtungen an den Wochenenden ist die Anpassung/Verschieben des eingeschr. Halteverbots geeignet, die Verkehrssituation im Umfeld der vorgelagerten Haltestelle, die Fließgeschwindigkeit sinnvoll durch parkende Fahrzeuge zu beeinflussen und der Anwohnersituation zu verbessern.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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