AG § 78 SGB VIII Rederecht (Antrag der SPD-Fraktion)
Letzte Beratung: 24.03.2025 Jugendhilfeausschuss Ö 5.2
Der Jugendhilfeausschuss nimmt gemäß § 70 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)1 zusammen mit der Verwaltung des Jugendamtes die Aufgaben der behördlichen Einheit Jugendamt wahr. Die Verwaltung des Jugendamtes stellt dabei den behördlichen Teil, der Jugendhilfeausschuss den politischen Teil der Arbeit dar.
Nach § 71 (SGB VIII)
gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII haben gemäß § 24 Abs. 2 AG SGB VIII das Recht gegenüber dem Jugendhilfeausschuss Empfehlungen auszusprechen. Um die hierfür notwendige Rückkoppelung zwischen JHA und den AGen zu gewährleisten, räumt der Jugendhilfeausschuss das Recht zur Teilnahme mit Rederecht ein.
1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass Vertreter der regionalen AG mit Rederecht an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen können, ohne den formalen Status als beratendes Mitglied zu erhalten. Das Rederecht endet mit der laufenden Legislaturperiode
2) Die AGen nennen pro Region 1 Mitglied plus eine Vertretung, welchem das Rederecht eingeräumt wird.
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