22-1263

Zuständigkeiten des Bezirksamts Eimsbüttel im Tierschutzrecht und bei Gefahrtieren – Bericht und Austausch mit dem Tierpark Hagenbeck

Beschlussempfehlung Ausschuss

Letzte Beratung: 17.07.2025 Bezirksversammlung Ö 10.20

Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drucksache

Ergebnis

GNU (Antrag der SPD-Fraktion)

09.07.2025

8.1

22-1068

Empfehlung unter Berücksichtigung der Änderung des Petitums, mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-, GRÜNE-, CDU-, FDP-, VOLT und Fraktion DIE LINKE, bei Gegenstimme der AfD-Fraktion

Das Bezirksamt Eimsbüttel ist gemäß der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes mit wichtigen Vollzugsaufgaben im Bereich der Gefahrtierkontrolle betraut. Zusätzlich regelt die Anordnung über Zuständigkeiten im Tierschutzrecht, dass das Bezirksamt für große Teile des Tierschutzgesetzes zuständig ist, etwa für tierschutzrechtliche Kontrollen im Zoowesen oder bei gewerbsmäßiger Tierhaltung.

Der Schutz von Tieren und der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren sind zentrale Anliegen einer verantwortungsvollen Verwaltung. Das Tierschutzgesetz stellt sicher, dass Tiere als Mitgeschöpfe artgerecht gehalten und vor Schmerzen, Leiden und Schäden bewahrt werden. Gleichzeitig dienen Gefahrtierregelungen dem Schutz der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr, etwa bei Haltung von potentiell gefährlichen Tieren im privaten Umfeld. Beide Bereiche erfordern spezifisches Fachwissen, konsequente Kontrolle und enge Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden.

Im Bezirk Eimsbüttel ist mit dem Tierpark Hagenbeck eine der bedeutendsten zoologischen Einrichtungen Deutschlands ansässig. Vor diesem Hintergrund ist ein Überblick über die örtlichen Zuständigkeiten, deren Ausgestaltung und deren praktische Umsetzung für die Bezirksversammlung von besonderem Interesse.

Petitum/Beschluss
  1. Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,
    1. im Ausschuss für Grün, Nachhaltigkeit und Umwelt (GNU) zu den Zuständigkeiten des Bezirksamts hinsichtlich gefährlicher Tierarten und der Umsetzung der entsprechenden Regelungen zu berichten,
    2. im GNU zu den Zuständigkeiten des Bezirksamts nach dem Tierschutzgesetz allgemein und der Umsetzung der entsprechenden Regelungen zu berichten.
  2. Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten, mit besonderem Fokus auf die tierrechtlichen Zuständigkeiten des Bezirksamts im Hinblick auf den Tierpark Hagenbeck zu berichten.
  1. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, zu der Sitzung, in der der Bericht gemäß Ziffer 2. erfolgt, eine:n Vertreter:in der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), um die Sichtweise der Fachbehörde und des betroffenen Tierparks einzubringen.
Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
17.07.2025
Ö 10.20
Anhänge

keine

Lokalisation Beta

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