21-3078

Wohnmobile aus dem ruhenden Verkehr heraushalten Drs. 21-2989, Beschluss der BV vom 19.05.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 06.07.2022 Mobilität Ö 7.3

Sachverhalt

Auf Grund der pandemischen Situation hat sich das Urlaubs- und Freizeitverhalten der Menschen angepasst. Viele haben sich Wohnwagen oder Wohnmobile angeschafft, um auf individuelle Weise trotzdem Freizeitaktivitäten zu gestalten. Das führt jedoch auch dazu, dass

bei Nichtnutzung in erster Linie die Wohnmobile im öffentlichen Raum abgestellt werden,

Parkraum verknappen und auf Grund der Größe teilweise zu Sichtbehinderungen oder der

Störung von Fuß- und Radverkehr beitragen.

Nach aktueller Rechtslage dürfen Wohnmobile unter 7,5 Tonnen Gewicht uneingeschränkt

im öffentlichen Raum parken, schwerere lediglich in der Zeit von 06:00-22:00 Uhr. Abgekoppelte Wohnanhänger hingegen müssen nach 14 Tagen entfernt werden.

Mittlerweile haben sich an verschiedenen Orten im Bezirk Schwerpunkte gebildet, an denen

genutzte Wohnmobile abgestellt werden. Unabhängig davon, dass es an der Zeit wäre, die

Straßenverkehrsordnung (StVO) dahingehend zu überprüfen, ob Verschärfungen möglich

sind, bedarf es jedoch Sofortmaßnahmen, um die aktuelle Situation zu verändern.

 

Beschluss:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,

 

  1. die BVM zu bitten, eine Übersicht darüber zu erstellen, in welchen Bereichen im öffentlichen Raum verstärkt Ansammlungen von Wohnmobilen stattfinden.

 

  1. die BVM zu bitten, in Kooperation mit der Behörde für Inneres und Sport in Absprachemit den zuständigen Polizeikommissariaten in den unter 1. identifizierten Bereichen

 

a. die Einhaltung der bestehenden Regeln laut StVO zu überwachen und ggfls.

zu sanktionieren;

 

b. in Bereichen, in denen das Abstellen von Wohnmobilen dazu führt, dass Gefährdungen von Fuß- oder Radverkehr stattfindet, durch das Aufstellen oder Ergänzen regelnder Verkehrszeichen (z.B. Parken nur für PKW oder während bestimmter Uhrzeiten) ein Abstellen zu unterbinden;

 

c. in Absprache mit anderen betroffenen Bezirken zentrale bewirtschaftete Abstellmöglichkeiten anzubieten, die durch den ÖPNV gut erreichbar sind, um den Besitzern von nichtgewerblichen Wohnmobilen eine sichere und flexibel erreichbare Alternative zum Abstellen im öffentlichen Raum anzubieten.

 

Stellungnahme BVM

Die Zuständigkeit für die Beantwortung liegt, wie bereits mitgeteilt, bei dem Bezirksamt.

Dennoch möchten wir aus fachbehördlicher Sicht einen kurzen Hinweis geben: Auch wenn die generelle Beobachtung, dass verstärkt Wohnmobile im Straßenraum auftauchen, korrekt ist, erscheint der Vorschlag von öffentlich betriebenen Abstellplätzen mit guter ÖPNV-Anbindung. eher problematisch. Gut angebundene Flächen sollten anderen Nutzungen vorbehalten sein. Stellplätze sollten aus hiesiger Sicht eher von privaten oder ggf. auch städtischen Gesellschaften eigenwirtschaftlich betrieben und angeboten werden (ggf. bei zukünftigen Parkhäusern zu berücksichtigen).

 

Stellungnahme BIS / VD 51

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) nimmt wie folgt Stellung:

 

1. Lage/Ausgangssituation

Straßen sind in ihrer Funktion grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zum Allgemeingebrauch gewidmet. Somit dürfen Kraftfahrzeuge, wozu auch Wohnmobile zählen, nach den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Gemäß § 10 StVO ist das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Zudem darf gemäß § 10 Absatz 4 StVO mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

 

2. Bewertung

Eine Identifizierung und Auflistung von Straßen, Straßenteilen und/oder Gebieten, in denen vermehrt Wohnmobile geparkt werden, liegt nicht in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden.

Sind Fahrzeuge verkehrsordnungswidrig und so abgestellt, dass Radfahrende oder zu Fuß Gehende gefährdet werden, schreitet die Polizei bei Kenntnisnahme nach pflichtgemäßem Ermessen ein.

Stellen die örtlichen Straßenverkehrsbehörden fest, dass aufgrund nicht ausreichender Beschilderung eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer stattfindet, treffen sie regelmäßig Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen. Das Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Verkehrsraum stellt jedoch nicht per se eine Gefahr da.

Straßen, die dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sind, stehen allen Verkehrsarten uneingeschränkt zur Verfügung. Ein Ausschluss von bestimmten Verkehrsarten wie Wohnmobilen oder ein Ausschluss von Wohnmobilen zu bestimmten Zeiten bedürfte einer straßenrechtlichen Teileinziehung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

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