21-0940

Weitergabe von Abgeschlossenheitsbescheinigungen an Mieterinnen und Mieter Drs. 21-0807, Beschluss der BV vom 27.02.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.04.2020
Sachverhalt

Sie haben sich für die Vorsitzende der Bezirksversammlung Eimsbüttel an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) gewandt und unsere Behörde um Prüfung gebeten, ob betroffene Mietrinnen und Mieter durch die zuständigen Fachabteilungen des Bezirksamtes über Abgeschlossenheitsbescheinigungen informiert werden dürfen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt Anwendung finden. Eine Abgeschlossenheitserklärung ist nach den §§ 4 Absatz 2 und 7 Absatz 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für den Eigentümer eines Grundstücks zur Umwandlung in Wohnungseigentum zwingend erforderlich und bei der Umwandlung dem Grundbuchamt vorzulegen. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Eigentümers von den zuständigen Baubehörden erteilt. Sie enthält damit Informationen, die der Person des Eigentümers zuzuordnen sind, so dass es sich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt. Die Herausgabe dieser Bescheinigung oder auch die Weitergabe der Informationen aus oder über diese Bescheinigung stellt einen Verarbeitungsvorgang nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

 

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dies kann bei Vorliegen der Tatbestände aus Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a – f DSGVO der Fall sein. Im vorliegendem Fall kommen lediglich die Tatbestände der Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a und e DSGVO in Frage. Folglich wäre eine Weitergabe der Abgeschlossenheitsbescheinigung entweder bei Vorliegen einer Einwilligung durch den Eigentümer als betroffener Person (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a DSGVO) oder bei Erforderlichkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder aus öffentlicher Gewalt (Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e DSGVO) zulässig. Insofern bedürfte es einer unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage, aus der sich die Erforderlichkeit zur Weitergabe von Abgeschlossenheitsbescheinigungen ergibt (Art. 6 Abs. 3 DSGVO), die jedoch nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Verarbeitung der in den Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer in die Zuständigkeiten der Bezirksämter liegenden Aufgabe erforderlich wäre (§ 4 Hamburgisches Datenschutzgesetz). Die Weitergabe ohne Vorliegen einer Einwillligung wäre demnach unzulässig.

 

Auf eine Abwägung berechtigter Interesses nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO kommt es indes nicht an. Für die Herausgabe oder Weitergabe der Informationen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die zuständige behördliche Stelle verantwortlich. Die Vorschrift des Art. 6 Absatz 1 Satz lit. f DSGVO ist aber nach Art. 6 Absatz 1 Satz 2 DSGVO nicht für die Datenverarbeitung durch Behörden anwendbar.

 

Auch der Hinweis in der Sachverhaltsschilderung in der Bezugsdrucksache auf das Einsichtsrecht der Mieterinnen und Mieter in das Grundbuch kommt zu keinem anderen Ergebnis. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung selber wird nicht ins Grundbuch eingetragen und ist daraus nicht ersichtlich. Die Beantragung und das Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung führen nämlich noch nicht zur Umwandlung in Wohnungseigentum und damit nicht zu einer Veränderung des Grundbuches. Dafür ist ein gesonderter Antrag beim Grundbuchamt erforderlich. Erst auf diesen Antrag können eine Umwandlung und damit eine Neuanlage der Grundbuchblätter erfolgen. Erst zu diesem Zeitpunkt ergibt sich das Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Einsichtnehmenden zumindest indirekt aus dem Grundbuch, aber nicht bereits vorher. Daher geht der Verweis auf andere Kenntnisnahmemöglichkeiten als Begründung für die Unbedenklichkeit der Weitergabe von Abgeschlossenheitsbescheinigungen an Mieterinnen und Mieter fehl.

 

Schließlich kann eine Veröffentlichung der sich aus oder zu der Abgeschlossenheitsbescheinigung ergebenden Informationen nicht auf § 3 Absatz 1 Nr. 12 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) gestützt werden. Bei einer Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um eine Baugenehmigung oder um einen Bauvorbescheid. Auch handelt es sich nicht um vergleichbare Informationen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nr. 2 HmbTG, da bei Abgeschlossenheitsbescheinigungen ein Interesse, das sich über die einzelnen betroffenen Mieter hinaus auf die Öffentlichkeit erstreckt, regelmäßig nicht vorliegen wird. Allenfalls käme eine Auskunft auf Antrag von interessierten Mieterinnen und Mietern in Frage.

 

 

Anhänge

keine