21-3057

Verwendung des gewählten Namens von Schüler*innen mit transsexueller Prägung unabhängig von einer amtlichen Namensänderung

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.06.2022
Sachverhalt

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drs.-Nr.

Ergebnis

Bezirksversammlung
(Antrag der GRÜNE-Fraktion)

28.04.2022

9.3

21-2883 

Die Drucksache wird in den Sozialraumausschuss überwiesen.

Sozialraum
(Gemeinsamer Antrag der GRÜNE-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE.)

14.06.2022

9.1

21-2883

Der Drucksache wird mehrheitlich, bei Gegenstimme der CDU-Fraktion und Stimmenenthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.

 

chten Schüler*innen mit transsexueller Prägung ihren bürgerlichen Vornamen offiziell wechseln, ist dafür ein gerichtliches Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erforderlich. Das TSG enthält spezifische Voraussetzungen für einen amtlichen Vornamenswechsel. Nicht geregelt ist die Frage, ob vor dem amtlichen Namenswechsel der neue Name verwendet werden kann und welche Rechtswirkung ein auf den gewählten Namen ausgestelltes Zeugnis nach außen entfaltet.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat bezüglich der vergleichbaren Situation von Trans*Studierenden 2016 eine rechtliche Einschätzung hierzu abgegeben:

  1. Interne Angelegenheiten  
    Im Hinblick auf die Verwendung des neuen Namens bei (schulinternen Angelegenheiten, die keine Außenwirkung entfalten, gibt es keinerlei rechtliche Bedenken).
  2. Angelegenheiten mit Außenwirkung (z.B. Zeugnisse) 
    Eine Rechtspflicht zur Verwendung des amtlichen Namens aus anderen Vorschriften (wie z.B. bei Zeug*innenaussagen vor Gericht) besteht auch hier nicht. Entsprechendes gilt für andere schulische Bescheinigungen. Bei Angelegenheiten, die Außenwirkungen entfalten, wie z.B. Zeugnisse oder Bescheinigungen, sprechen auch strafrechtliche Aspekte ausdrücklich nicht gegen die Zulässigkeit der Verwendung des gewählten Namens. Straftatbestände wie Urkundenfälschung, Falschbeurkundung im Amt oder Betrug sind hier nicht einschlägig, da die jeweiligen strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte an öffentlichen Schulen (ZeugnisVO) legt in §14 fest, dass in Zeugnisformularen und Formularen für Lernentwicklungsberichte Vorname und Familienname der Schülerin/des Schülers neben dem Geburtsdatum einzutragen sind. Eine Festlegung, dass es sich hierbei um den amtlichen Vornamen handeln muss, besteht nicht. Bei Zeugnissen kommt es also nicht auf den (amtlichen) Vornamen oder das Geschlecht an. Vielmehr muss die Person identifizierbar sein. Die Feststellung der Identität kann z.B. durch geeignete Legitimationspapiere erfolgen, wie z.B. durch den Personalausweis.

 

Petitum/Beschluss

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) aufzufordern, die Eintragung der selbst gewählten Vornamen und Pronomen von Schüler*innen mit transsexueller Prägung in die Lehrer- und Schülerdatenbank, im allgemeinen Gebrauch an den Schulen und auf Zeugnissen oder Bescheinigungen vor einer amtlichen Namens­änderung zu ermöglichen.

 

Anhänge

keine