Verwendung des gewählten Namens von Schüler*innen mit transsexueller Prägung unabhängig von einer amtlichen Namensänderung
Bisherige Beratungsfolge |
am |
TOP |
Drs.-Nr. |
Ergebnis |
Bezirksversammlung |
28.04.2022 |
9.3 |
Die Drucksache wird in den Sozialraumausschuss überwiesen. |
|
Sozialraum |
14.06.2022 |
9.1 |
Der Drucksache wird mehrheitlich, bei Gegenstimme der CDU-Fraktion und Stimmenenthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt. |
Möchten Schüler*innen mit transsexueller Prägung ihren bürgerlichen Vornamen offiziell wechseln, ist dafür ein gerichtliches Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erforderlich. Das TSG enthält spezifische Voraussetzungen für einen amtlichen Vornamenswechsel. Nicht geregelt ist die Frage, ob vor dem amtlichen Namenswechsel der neue Name verwendet werden kann und welche Rechtswirkung ein auf den gewählten Namen ausgestelltes Zeugnis nach außen entfaltet.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat bezüglich der vergleichbaren Situation von Trans*Studierenden 2016 eine rechtliche Einschätzung hierzu abgegeben:
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) aufzufordern, die Eintragung der selbst gewählten Vornamen und Pronomen von Schüler*innen mit transsexueller Prägung in die Lehrer- und Schülerdatenbank, im allgemeinen Gebrauch an den Schulen und auf Zeugnissen oder Bescheinigungen vor einer amtlichen Namensänderung zu ermöglichen.
keine