21-2911

Verschotterung stoppen

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
17.05.2022
28.04.2022
Ö 9.9
Sachverhalt

Hamburgs Flächenverbrauch ist enorm. Trotz der erfolgreichen Volksinitiative „Hamburgs Grund erhalten“ gibt es weiter dringenden Handlungsbedarf. Auch und in gerade in den Bezirken. Einen größeren Beitrag zur Entsiegelung von Flächen könnte der Bezirk durch Erschwerung für das Anlegen sogenannter „Schottergärten“ in der gesamten Bauplanung leisten. Diese Gärten beeinträchtigen das städtische Mikroklima, da die versiegelten Flächen sich stärker aufheizen und keine Verdunstungskälte entstehen kann. Infolgedessen führen Hitzeperioden zunehmend zu einer gesundheitlichen Belastungssituation für die Bewohnerinnen und Bewohner.

Zum anderen ist es ökologisch problematisch, weil dadurch Lebensraum für Insekten, Vögel und andere Kleintiere fehlt. Geschätzt machen alle bundesweiten privaten Gärten inzwischen 2 % der Gesamtfläche aus, ungefähr so viel wie die Fläche aller Naturschutzgebiete.

Das bedeutet, es macht einen Unterschied wie die Gärten gestaltet werden. Ziel muss es deshalb sein, dass die Gestaltung von Außenbereichen eine hohe ökologische Qualität und Quantität aufweist, dass die Bepflanzung mit ökologisch hochwertigen heimischen Gehölzen erfolgt, die möglichst vielen Insekten- und Tierarten als Lebensgrundlage dienen, dass Zufahrten in einem wasserdurchlässigen Aufbau ausgeführt werden und dass vor Ort Versickerungsmöglichkeiten für Regenwasser geschaffen werden. Die Gestaltung von Gärten mit viel Pflasterung und die Versiegelung unbebauter Flächen steht dazu in einem diametralen Widerspruch. Sie steht zudem im Widerspruch zu § 9 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO).
Es ist deshalb geboten, in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen die genannten Kriterien und die entsprechenden Vorgaben der HBauO explizit zu verankern sowie bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Rahmen des Ermessensspielraums zur Geltung zu bringen.
Auch bei den Bauanträgen, die in Hamburg im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO beschieden werden, das eine Prüfung im Hinblick auf § 9 HBauO nicht vorsieht, sollten die Kriterien der Wasserdurchlässigkeit und Begrünung explizit berücksichtigt werden.

 

Die Bezirksversammlung Bergedorf beschloss diesen Antrag bereits am 27.01.2022.

 

Petitum/Beschluss

:

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten,
1. bei der Erteilung von Baugenehmigungen, insbesondere auch bei vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO, den vorhandenen Ermessensspielraum dahingehend zu nutzen, Gartengestaltungen, die auf großflächig mit kleinen und großen Steinen bedeckten Gartenflächen beruhen, in welchen die Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, soweit möglich auszuschließen und zu erreichen, dass die Gestaltung von Außenbereichen eine hohe ökologische Qualität und Quantität aufweist, sowie dass Zufahrten in einem wasserdurchlässigen Aufbau ausgeführt werden und dass vor Ort Versickerungsmöglichkeiten für Regenwasser geschaffen werden;
 

2. bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sowie dem Abschluss städtebaulicher Verträge regelhaft die Anforderungen gemäß § 9 HBauO aufzunehmen und darüber hinausgehend solche Formen von Gärten mit hoher Versiegelung oder Verschotterung auszuschließen.

 

Mikey Kleinert und Fraktion DIE LINKE

 

Anhänge

keine