21-3771

Verkehrsberuhigung für die Wendlohstraße Drs. 21-3631, Beschluss der BV vom 30.03.2023

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.05.2023
Ö 15.2
08.05.2023
27.04.2023
Sachverhalt

In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 24, nimmt die Verkehrsdirektion (VD) 51 wie folgt Stellung:

 

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Eimsbüttel fordert in ihrer Drs. 21-3631 in der Wendlohstraße eine Tempo 30-Strecke einzurichten. In ihrer Begründung verweist die BV Eimsbüttel auf die geänderten Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) und subsumiert, dass nunmehr der direkte Zugang für die in den HRVV näher bezeichneten Einrichtungen nicht mehr vorhanden sein müsse, um eine Tempo 30-Strecke einzurichten.

 

Die Anordnung vom Tempo 30-Strecken gemäß § 45 (9), Nr. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den HRVV geregelt.

 

Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

 

Stellungnahme

In der Drucksache wird Bezug auf die aktuell gültigen HRVV genommen. Teilweise wird auch aus diesen zitiert. Jedoch fehlt bei dem Zitat der Passus „Die Einrichtung muss mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein.“ (vergl. HRVV; Kapitel: § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern; II. Umsetzung in Hamburg, Punkt 5).

 

Demnach muss die Einrichtung über einen direkten Zugang verfügen. Lediglich bei Schulen ist die Situation zu Schulanfangs- und Endzeiten (ist) gesondert zu bewerten, da die Schüler geballt zum selben Zeitpunkt den Schuleingang nutzen und es hierbei zu typischen Pulkbildungen kommt. Unabhängig von der eigentlichen Entfernung zum jeweiligen Schulgebäude ist auf den Eingang abzustellen, über den das Schulgrundstück überwiegend betreten oder verlassen wird und hier ein unmittelbarer Bezug zur Straße vorhanden ist. 

 

Im Falle der Grundschule Binfeldweg, bzw. dem ReBBZ Eimsbüttel kann von einem abgelegen und weitestgehend in einem verkehrsarmen Bereich liegendem Objekt gesprochen werden. Der Eingang zu beiden Objekten befindet sich im Bindfeldweg 37. Eine Pulkbildung in der Wendlohstraße, wie in den HRVV genannt, konnte seitens der StVB des PK 24 nicht festgestellt werden.

 

Fazit

Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke in der Wendlohstraße ist gem. § 45 (9) Nr. 6 StVO rechtlich nicht möglich. Andere Gründe für eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Wendlohstraße sind nicht erkennbar.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine