Venedig, Barcelona, Stellingen?! Stellinger B-Pläne zum Schutz des Wohnens ergänzen
Letzte Beratung: 13.01.2026 Stadtplanung Ö 5.3
Das Stadtbild in Stellingen verändert sich rasant: Nicht nur werden demnächst bei einem der größten Projekte im Bezirk, der Neuen Mitte Stellingen, die letzten Schritte zur Fertigstellung unternommen, sondern auch auf der anderen Seite der Kieler Straße stehen mit Stellingen 69 große Veränderungen an. Aber auch die alten Wohngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Stellingen 3 und im Baustufenplan Stellingen-Langenfelde verändern sich. Mehr und mehr kleine Beherbergungsbetriebe und vollständige Ferienwohnungen werden an dieser Stelle baurechtlich genehmigt. Diese Entwicklung macht auch bei bestehendem Wohnraum keinen Halt, wie es sich aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Venedig, Barcelona, Stellingen?!“ (Drucksache 22-1293) nachvollziehen lässt. Denn die Zahl der registrierten Wohnraumschutznummern im Stadtteil hat sich massiv erhöht. Waren im November 2019 noch 330 Ferienwohnungen registriert, so stieg diese Zahl bis zum Jahr 2025 auf 686 an – eine Zunahme von über 107 %. Innerhalb von gut fünf Jahren hat sich der Bestand somit mehr als verdoppelt.
Der massive Anstieg konterkariert das Ziel, bezahlbaren Wohnraum für die Hamburger Bevölkerung zu sichern, und bedroht zunehmend den Charakter der gewachsenen Wohngebiete. Besonders problematisch ist, dass selbst in ausgewiesenen Wohngebieten Ferienwohnungen oft genehmigungsfähig sind. Das Bezirksamt führt in seiner Antwort aus, dass Beherbergungsbetriebe in reinen und allgemeinen Wohngebieten „ausnahmsweise zulässig“ sind, sofern der Bebauungsplan dies nicht explizit ausschließt.
Dies zeigt sich konkret an den Beispielen Am Ziegelteich 64 (Baustufenplan Stellingen-Langenfelde) und Torstraße 29 (Bebauungsplan Stellingen 3). Obwohl hier Wohngebiete festgesetzt sind, werden Ferienwohnungen bzw. Beherbergungsbetriebe als zulässig erachtet. Noch drastischer verdeutlicht der Fall Frühlingstraße 42 die Gefahr: Hier wurde ein Bauantrag für den „Neubau von 2 Einzelhäusern mit jeweils 6 Ferienapartments“ gestellt. Dieser Antrag wurde zwar am 19.05.2025 abgelehnt, jedoch lediglich aufgrund naturschutzrechtlicher Belange. Das Bezirksamt bestätigte, dass das Vorhaben als reine Ferienanlage baurechtlich zulässig gewesen wäre.
Diese Fälle und die rasant steigenden Zahlen zeigen, dass die bisherigen Regelungen nicht ausreichen. Wenn Ausnahmen für „kleine Beherbergungsbetriebe“ oder Ferienwohnungen in dieser Häufigkeit genehmigt werden oder genehmigungsfähig sind, droht die Ausnahme zur Regel zu werden. Es besteht die akute Gefahr, dass der eigentliche Wohnzweck in den Hintergrund gedrängt wird. Ein Wohngebiet zeichnet sich durch dauerhaftes Wohnen, soziale Nachbarschaften und eine entsprechende Infrastruktur aus. Ferienwohnungen und Beherbergungsbetriebe hingegen sind gewerbliche Nutzungen, die durch häufigen Wechsel der Bewohner, andere Lärmemissionen und fehlende soziale Bindung den Charakter eines Wohngebiets aushöhlen. Wenn Investoren ganze Häuserblocks primär für die touristische Nutzung planen (wie in der Frühlingstraße), dominiert mittelfristig die gewerbliche Beherbergung über das eigentliche Wohnen. Diese schleichende Umwandlung gilt es zu stoppen, bevor Stellingen seinen Charakter als Wohnort verliert.
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Der Bezirksamtsleiter wird gebeten,
Mikey Kleinertund Fraktion Die Linke.
keine
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