21-3096

Überholverbot in den Straßen Niendorfer Gehege und Vogt-Kölln-Straße auf einspurige Fahrzeuge ausweiten Drs. 21- 2939, Beschluss der BV vom 19.05.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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06.07.2022
30.06.2022
Sachverhalt

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Polizeikommissariate (PK) 24 und PK 27 wie folgt Stellung:

 

  1. Lage/Ausgangssituation

Die Straßen Niendorfer Gehege und Vogt-Kölln-Straße sind Bezirksstraßen von gesamtstädtischer Bedeutung, die u.a. die Stadtteile Schnelsen und Niendorf miteinander verbinden. In der Straße Niendorfer Gehege von der Friedrich-Ebert-Straße kommend bis zur Vogt-Kölln-Straße gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

 

 

  1. Bewertung

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Gemäß § 5 Absatz 4 StVO muss sich, wer zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts 1,5 m. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, besteht daher ohnehin ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen.

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) soll das Zeichen 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen) nur angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.

 

Die Straßen Niendorfer Gehege und Vogt-Kölln-Straße sind insgesamt übersichtlich. Es gibt auch ausreichend übersichtliche Stellen, an denen das Überholen von Rad Fahrenden gefahrlos möglich ist. Die Fahrbahnbreite der Straße Niendorfer Gehege ist mit über 5 Metern auch ausreichend breit, um unter Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes einspurige Fahrzeuge gefahrlos zu überholen.

Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2019-31.12.2021) ergab keine Verkehrsunfälle zwischen einem Überholenden Verkehrsteilnehmer und einem Radfahrenden bzw. einspurigem Fahrzeug. Es ereignete sich auch kein Verkehrsunfall mit Beteiligung eines zu Fuß Gehenden.

Auch sonst liegen keine Erkenntnisse über Gefahrenlagen vor, die es zwingend erforderlich machen, das VZ 277.1 anzuordnen.

 

 

  1. Fazit:

Zu Fuß Gehende und Rad Fahrende dürfen gemäß § 5 Absatz 4 StVO nicht überholt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Aufgrund der fehlenden Gefahrenlage in den Straßen Niendorfer Gehege und Vogt-Kölln-Straße fehlt es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Das VZ 277.1 ist daher nicht anordnungsfähig.

Die PK 24 und PK 27 werden die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine