Teil II des Antrags mit der Drucksachen-Nr. 21-2615 Durchführung der Bezirksversammlung unter Pandemiebedingungen (Version 1)
Aufgrund Antrages der SPD-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2530 - ist von der Bezirksversammlung am 25.11.2021 mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und gegen die Stimmen der Fraktion die Linke und einzelne Stimmen aus der CDU-Fraktion beschlossen worden, dass die Sitzung der Bezirksversammlung am 16.12.2021 durch den Hauptausschuss vertreten durchgeführt wird, was dann auch geschehen ist. Mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und einzelne Stimmen aus der CDU-Fraktion ist darüber hinaus beschlossen worden: „Der reguläre Hauptausschuss am 13.01.2022 wird ermächtigt, über das Stattfinden der Bezirksversammlungssitzung am 27.01.2022, vertreten durch den Hauptausschuss, zu entscheiden.“
Die CDU-Fraktion hatte am 13.01.2022 - Drs.-Nr. 21-2615 - beantragt, die Bezirksversammlung am 27.01.2022 mit allen Bezirksversammlungsmitgliedern entweder unter 2G+, unter 2G+ mit einem abgetrennten Bereich für Ungeimpfte oder unter 2G+ mit Teilnahme der Ungeimpften über den Life-Stream in Verbindung mit einer Kommunikations- und Abstimmungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 3 od. 4 HmbBezVG im Hermann-Boßdorf-Saal des Hamburg Hauses stattfinden zu lassen. Dieser Antrag ist mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und der AFD-Fraktion gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und in Teilen der FDP-Fraktion abgelehnt worden.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte für den 13.01.2022 einen Antrag - Drs.-Nr. 21-2611 - vorgelegt, wonach der Hauptausschuss die Bezirksversammlung am 27.01.2022 vertritt. Dieser Antrag ist nach Ablehnung des vorstehend erwähnten Antrages der CDU-Fraktion vom 13.01.2022 mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und der AFD-Fraktion gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der FDP-Fraktion beschlossen worden.
Am 13.01.2022 hat die SPD-Fraktion für den Antrag - Drs.-Nr. 21-2611 - mit der Begründung gestimmt, das Rechtsamt des Bezirks Eimsbüttel habe dies so vorgegeben, weil im Hamburg Haus die 2G-Regel gelte und einzelne Mitglieder der Bezirksversammlung nicht geimpft sein könnten. Deshalb müsse der Hauptausschuss die Bezirksversammlung ersetzen. Die Anwendung von § 13 Abs. 3 od. 4 HmbBezVG gelte nur für Ausschüsse und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei für die Bezirksversammlung nicht möglich, was nicht begründet werden müsse und auch vom Rechtsamt des Bezirks Eimsbüttel so gesehen werde. Da es rechtlich möglich wäre, dass eine Mehrheit der Bezirksversammlung die Minderheit von der Ausübung ihrer Rechte ausschließt, könne der Hauptausschuss die Rechte der Bezirksversammlung wahrnehmen. Außerdem sei der Antrag der CDU-Fraktion zur Durchführung einer Bezirksversammlung rechtlich kompliziert begründet worden, weshalb er für die Mehrheit der Bezirksversammlungsmitglieder nicht geeignet sei.
Dieser Argumentation trat und tritt die CDU-Fraktion aus mehreren Gründen entgegen:
Für jedermann ersichtlich, befindet sich unter den Mitgliedern der Bezirksversammlung ein Mitglied, welches keinen Mund-Nase-Schutz trägt. Nach Ansicht des Rechtsamtes sei dies für die Teilnahme am Hauptausschuss und der Bezirksversammlung für die übrigen Mitglieder zumutbar.
In der Hamburgischen Bürgerschaft gilt, dass zur Glaubhaftmachung, von der Maskenpflicht befreit zu sein, „der Präsidentin ein schriftliches ärztliches Attest im Original vorzulegen“ ist. „Aus diesem muss hervorgehen, warum und in welchen Situationen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder unzumutbar ist.“
Ob dies analog der Hamburgischen Bürgerschaft für die Bezirksversammlung, und deren Ausschüsse, auch geprüft wird, ist unbekannt.
Zum anderen ist der Ferdinand-Streb-Saal (Raum 1275) im Bezirksamt für 69 Menschen unter Covid-19-Bedingungen bei ständigem Lüften zugelassen. Soweit im Bezirksamt nicht die 2G-Regel gilt, könnte aber auch nach der Argumentation des Rechtsamts die Bezirksversammlung dort unter Covid-19-Bedingungen mit mindestens wenigen Ungeimpften, die entweder in einem abgetrennten Bereich untergebracht werden oder über § 13 Abs. 3 od. 4 HmbBezVG analog tagen. Dasselbe gilt für den Hermann-Boßdorf-Saal des das Hamburg Hauses, in dem es technisch möglich gemacht werden kann, eine geringe Anzahl von Bezirksversammlungsmitgliedern über einen separaten Eingang in einen abgegrenzten Bereich des Hermann-Boßdorf- Saals zu leiten, in dem die Bezirksversammlung mit allen Mitgliedern unter 2G+-Bedingungen tagt.
Soweit sich die SPD-Fraktion die Meinung des Rechtsamtes zu eigen macht, spricht sie sich mit diesem gegen eine Kontrolle desselben und der übrigen Verwaltung durch alle Bezirksversammlungsmitglieder aus. Dass die Verwaltung sich nicht von allen Mitgliedern der Bezirksversammlung kontrollieren lassen will, steht nicht nur gegen die gesetzlichen Vorgaben aus §§ 2 S. 1 u. 2, 3, 6, 19 - 31 HmbBezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung, die CDU-Fraktion hält dies für undemokratisch und gesetzeswidrig.
Die analoge bzw. entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 3 od. 4 HmbBezVG für wenige Bezirksversammlungsmitglieder ist rechtssystematisch möglich, da hierüber ein vom HmbBezVG ungeregelter Fall eine angemessene Regelung erhält, um den Betrieb der Bezirksversammlung mit allen 51 Mitgliedern zu gewährleisten. Was für einen Ausschuss, und damit auch für den Hauptausschuss, gilt, der nach Ansicht des Rechtsamtes die Bezirksversammlung angeblich immer und dauerhaft unter Ausschluss der übrigen Bezirksversammlungsmitglieder ersetzen könne, muss auch für die Bezirksversammlung gelten.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte für ihren Antrag - Drs.-Nr. 21-2611 - und gegen den Antrag der CDU-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2615 - was sie u.a. damit begründete, am Hauptausschuss dürften ohnehin alle Mitglieder der Bezirksversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen, eine Mehrheit der Bezirksversammlung habe am 25.11.2021 wirksam beschlossen, dass jedoch nur noch die Mitglieder des Hauptausschusses für die Bezirksversammlung stimmberechtigt seien. Es wäre demokratisch zulässig, wenn eine Mehrheit von 26 Bezirksversammlungsmitgliedern die Rechte der Minderheit, und damit auch von einer Minderheit mit 17-25 Mitgliedern der Bezirksversammlung vollständig einschränken könnten; das Rechtsamt des Bezirksamtes halte dies ebenso für rechtens, weil es auch technisch im Hamburg Haus schwierig wäre, einen abgegrenzten Bereich mit Planen zu schaffen. Außerdem sei es für die Fraktionsvorsitzenden und allen Fraktionsmitgliedern der Grünen nicht zumutbar, dass alle Bezirksversammlungsmitglieder zur Bezirksversammlung zu kommen hätten, um ihre Mehrheit für Beschlüsse erhalten zu können. Dies könne leichter im Hauptausschuss geschehen.
Die AFD-Fraktion schloss sich dem Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen - Drs.-Nr. 21-2611 - und der Argumentation der SPD-Fraktion an und lehnte den Antrag der CDU-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2615 - ab.
Dieser Argumentation tritt die CDU-Fraktion aus mehreren Gründen entgegen.
Die Mehrheit im Hauptausschuss kann nicht vorschreiben, ob und wie das Mandat eines Bezirksversammlungsmitgliedes ausgeübt wird. Wenn alle Bezirksversammlungsmitglieder am Hauptausschuss teilnehmen dürfen, gibt es keinen Grund, ihnen das Stimmrecht und die weiteren Rechte aus §§ 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung zu nehmen. Im demokratischen Prozess kann auch nicht eine Mehrheit der Bezirksversammlung bestimmen, dass eine Minderheit von Mitgliedern der Bezirksversammlung ihre Rechte aus §§ 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung nicht mehr wahrnehmen darf.
Der Hauptausschuss ist kein Instrument, irgendwelche Mehrheiten für Beschlussanträge zu sichern, dies stellte einen Missbrauch von Mehrheitsbeschlüssen dar, der die demokratische Legitimation von Beschlüssen der Bezirksversammlung verfassungswidrig einschränkte.
Wenn alle Mitglieder der Bezirksversammlung am Hauptausschuss teilnehmen dürfen, spricht nichts dagegen, eine uneingeschränkte Bezirksversammlung durchzuführen, in der alle Bezirksversammlungsmitglieder ihr Stimmrecht ausüben können. Durch die erlaubte physische Präsenz aller Mitglieder der Bezirksversammlung im Hauptausschuss ist die Argumentation, die Anzahl von Anwesenden während der Sitzungen klein zu halten, ad Absurdum geführt. Der Hauptausschuss hat jedenfalls nicht das Recht, aus diesen Gründen die Bezirksversammlung zeitlich begrenzt aufzulösen und sich an seine Stelle zu setzen. Auch die Bezirksversammlung kann nicht entscheiden, dass eine kleine Gruppe sie einmalig oder auf Dauer im Hauptausschuss ersetzt.
Im Hamburg Haus können im Hermann-Boßdorf-Saal unter Covid-19-Bestimmungen mindestens 74 Menschen anwesend sein. Es ist aufgrund der Größe des Hermann-Boßdorf-Saals im Hamburg Haus auch möglich, einen abgegrenzten Bereich mit Planen zu schaffen, der über einen separaten Eingang erreichbar ist.
Die FDP-Fraktion stellte sich hinter den Antrag der CDU-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2615 - und begründete dies damit, dass es niemals in einer Demokratie möglich ist, dass eine Mehrheit von Mitgliedern der Bezirksversammlung bestimmen könne, dass eine Minderheit von Bezirksversammlungsmitgliedern nicht mehr ihre Rechte ausüben darf.
Die Fraktion Die Linke stellte sich hinter den Antrag der CDU-Fraktion - Drs.-Nr. 21-2615 - und begründete dies damit, dass es nicht nachvollziehbar sei und insbesondere den Bürgern schwer zu vermitteln wäre, wenn unter 2G+-Vorgaben Fußballspiele in Stadien oder Restaurantbesuche stattfinden könnten, dies aber den Mitgliedern der Bezirksversammlung von einer SPD, Grünen und AFD-Mehrheit nicht gestattet werde. Der Hauptausschuss ersetze nicht die Bezirksversammlung.
Die CDU-Fraktion hat sowohl die Ablehnung der Inhalte ihres Antrages - Drs.-Nr. 21-2615 - als auch den Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen - Drs.-Nr. 21-2611 - mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und der AFD-Fraktion angefochten und verknüpft dies mit der Aufforderung an die Bezirksamtsleitung, diese Beschlüsse gemäß §§ 21, 22 Abs. 2 HmbBezVG zu beanstanden.
Darüber hinaus beantragt die CDU-Fraktion, den am 13.01.2022 gefassten Beschluss zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs.-Nr. 21-2611 - gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 HmbBezVG über die Bezirksversammlung an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden.
Sollte der Antrag - Drs.-Nr. 21-2611 - von der Bezirksversammlung bestätigt werden, wäre die Bezirksversammlung mit ihren Mitgliedern an zwei aufeinanderfolgenden Terminen von der Ausübung ihrer Befugnisse aus §§ 19 - 31 BezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung ausgeschlossen worden, was rechtswidrig ist.
Die Covid-19 Pandemie hat in der FHH und damit auch im Bezirk Eimsbüttel im März 2020 ihren Anfang gehabt, was Einschränkungen im Betrieb der Bezirksversammlung zur Folge hatte, indem der Hauptausschuss die Vertretung der Bezirksversammlung wahrnahm. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel tagte ab Frühsommer 2020 in freiwillig reduzierter Anzahl im Hermann-Boßdorf-Saal des Hamburg-Hauses, der sehr großzügige Abstandsflächen zwischen den Mitgliedern der Bezirksversammlung gewährleistete. Die Ausschüsse der Bezirksversammlung tagten ganz überwiegend über Videoschalten, was die Hamburgische Bürgerschaft über § 13 Abs. 3 HmbBezVG ermöglichte. Seit 2021 sind im Hermann-Boßdorf-Saal des Hamburg-Hauses zwei große Luftfilter aufgestellt, die die Sicherheit gegen Ansteckungen von Covid-19 erhöhen. Der aktuelle Zustand der Luft wird durch den Vorsitzenden gemessen.
Ab Dezember 2021 wird der Zutritt im Hamburg-Haus nur noch über die sog. 2G-Regel gewährt.
Die Bezirksamtsleitung in Eimsbüttel sowie der Rot-Grüne Senat haben seit Beginn der Covid-19 Pandemie mit Ausnahme der vorstehend wiedergegebenen Maßnahmen seit nunmehr fast zwei Jahren weder Vorkehrungen getroffen, die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse in Hybrid-Sitzungen (Präsenzsitzungen, ergänzt durch Videoschalten) tagen lassen zu können, noch in Präsenzsitzungen mit ausreichenden Hygienemaßnahmen, wie der Abgrenzung nicht oder nicht vollständig gegen Covid-19 geimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung von vollständig geimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung stattfinden zu lassen.
Der Hauptausschuss hat am 13.01.2022 einen Antrag - Drs.-Nr. 21-2611 - gegen den begründeten Protest der CDU-Fraktion, der Fraktion Die Linke und die FDP-Fraktion beschlossen, der vorsieht, die Bezirksversammlung am 27.01.2022 erneut durch den Hauptausschuss vertreten zu lassen.
Ein solcher Beschluss könnte zwar durch § 15 Abs. 2 Nr. 3 HmbBezVG aufgrund vorstehend wiedergegebener Beschlusslage gedeckt sein, es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass dieser Beschluss rechtmäßig ist, da dadurch die Vorgaben aus §§ 2 S. 1 u. 2, 3, 6, 19 - 31 HmbBezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt bzw. ausgeübt werden können.
Die Durchführung von Bezirksversammlungen und ihren Ausschüssen im Hermann-Boßdorf-Saal des Hamburg-Hauses oder dem Ferdinand-Streb-Saal unter den Regeln von 2G+, dem Tragen einer FFP2 Maske sowie regelmäßigem Lüften alle 30 Minuten ist geeignet, den Betrieb der Bezirksversammlung mit allen ihren Mitgliedern durchführen zu können, damit eine Infizierung mit Covid-19 in größtmöglichem Maß reduziert wird. Sie ist erforderlich, um die gesetzlichen sowie verfassungsmäßigen Aufgaben von den Mitgliedern der Bezirksversammlung erfüllen zu können und auch zumutbar bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne für die Mitglieder der Bezirksversammlung, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen.
Es gibt möglicherweise nur wenige Mitglieder der Bezirksversammlung, die weder zweifach, noch dreifach gegen Covid-19 geimpft sind. Diese Mitglieder der Bezirksversammlung können zum einen nicht für sich in Anspruch nehmen, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bezirksversammlung zu behindern, indem diese fortdauernd durch den Hauptausschuss ersetzt wird. Im Hauptausschuss können sich nicht sämtliche Mitglieder der Bezirksversammlung durch Antragstellung, Rederecht oder Stimmrecht artikulieren, was ihnen aber gesetzlich und verfassungsrechtlich zusteht.
Demgegenüber haben alle Mitglieder der Bezirksversammlung die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen, und während des Sitzungsbetriebes eine FFP2 Maske zu tragen, sofern aus medizinischen Gründen keine Maskenbefreiung erteilt wurde, die nur am mit einer Plexiglasscheibe abgeschirmten Rednerpult abgenommen werden kann.
Von den Landesregierungen eingeführte 2G/2G+-Regeln in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, die ganz überwiegend für den Einzelhandel und für andere Aktivitäten der Bevölkerung erlassen wurden, sind von der herrschenden Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt worden (Sächsisches OVG 3 B 374/21, Beschluss v. 4.11.2021, Juris, 3 B 451/21, Beschluss v. 30.12.2021, Juris; OVG Berlin-Brandenburg 11 S 109/21, Beschluss v. 30.12.2021, Juris; OVG Schleswig-Holstein 3 MR 31/21, Beschluss v. 14.12.2021, Juris; OVG Nordrhein-Westphalen 13 B 1858/21. NE, Beschluss v. 22.12.2021, Juris; OVG des Saarlandes 2 B 282/21, Beschluss v. 27.12.2021, Juris; a.A. nur OVG Lüneburg 13 MN 477/21, Beschluss v. 16.12.2021, Juris).
Wenn diese Maßnahmen als verfassungsgemäß anerkannt worden sind, gilt das erst recht für den Betrieb der Bezirksversammlung Eimsbüttel. Denn die Schutzmaßnahmen für die Mitglieder der Bezirksversammlung können in Bezug auf die 2G/2G+-Regel sowie FFP2-Maskenpflicht in der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen nicht geringer sein als für die gesamte Bevölkerung.
Eine Impfpflicht wird als verfassungsgemäß angesehen.
Teilhaberechte von ungeimpften Mitgliedern der Bezirksversammlung können über Maßnahmen hergestellt werden, die entweder elektronisch oder in Präsenz über abgegrenzte Bereiche im Hermann-Boßdorf-Saal des Hamburg-Hauses hergestellt werden.
Darüber hinaus besteht für alle Mitglieder der Bezirksversammlung die Möglichkeit, sich gegen Covid-19 impfen lassen zu können, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen. Eine solche Schutzimpfung ist für alle Mitglieder der Bezirksversammlung Eimsbüttel zumutbar und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn es geht um die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse.
Jedenfalls kann nicht eine Minderheit von wenigen Mitgliedern der Bezirksversammlung Eimsbüttel eine Mehrheit der Bezirksversammlungsmitglieder in ihren Rechten aus §§ 19 - 31 HmbBezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung beeinträchtigen.
Der Bezirksamtsleiter sowie der Rot-Grüne Senat können sich nach fast zwei Jahren nicht mehr darauf berufen, keine ausreichend technischen Hilfsmittel zum Zwecke der größtmöglichen Verhinderung einer Infektionsgefahr für den Betrieb der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse beschafft haben zu können.
Dieser Antrag gliederte sich in zwei Teile, zum einen in einen Antrag für den Hauptausschuss am 13.01.2022, zum anderen in einem Antrag für die Bezirksversammlung am 27.01.2022, hilfsweise für die Bezirksversammlung am 24.02.2022 mit allen Mitgliedern der Bezirksversammlung.
Der Grund hierfür besteht darin, dass der Hauptausschuss nach diesseitiger Rechtsansicht nicht ermächtigt ist, die Bezirksversammlungssitzung am 27.01.2022, jedenfalls aber die Bezirksversammlungssitzungen ab Februar 2022 zu ersetzen.
Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert,
aufgrund Anfechtung des mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und der AFD-Fraktion beschlossenen Antrages der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen - Drs.-Nr. 21-2611 - durch die CDU-Fraktion im Hauptausschuss am 13.01.2022, diesen Beschluss gemäß §§ 21, 22 Abs. 2 HmbBezVG wegen Einschränkung der Rechte von Mitgliedern der Bezirksversammlung aus §§ 2 S. 1 u. 2, 3, 6, 19 - 31 HmbBezVG, Art. 4 Abs. 2, 56 Hamburgische Verfassung zu beanstanden.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung und die Bezirksversammlung werden gebeten,
Die Bezirksamtsleitung sowie der Vorsitzende der Bezirksversammlung werden gebeten,
Um Zustimmung wird gebeten.
Dr. A.W. Heinrich Langhein, Hans-Hinrich Brunckhorst und CDU-Fraktion
keine