Stellungnahme zum Senatsbericht zur 3. Option
Mit der Drucksache 21/12339 hat die Bürgerschaft den Senat unter anderem ersucht, die umfassende Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu unterstützen und zu begleiten.
Staatsrat Bernd Krosser der Behörde für Inneres und Sport hat am 21. Dezember 2018 zum Thema Namensänderung - geschlechtsneutraler Zusatznamen wie folgt Stellung genommen:
"Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - die Unvereinbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten "männlich", "weiblich" sowie "Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe" der Eintrag eines "positiven Geschlechtseintrags" für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung vorgesehen werden, für Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Zur Umsetzung der Entscheidung wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt. Eine entsprechende Änderung des Personenstandsgesetzes befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Eine Änderung des Namensänderungsrechts ist im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar nicht vorgesehen, wird allerdings noch erfolgen.
Bis zu der Anpassung des Namensrechtsänderungsrechts gelten die Vorgaben des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der derzeitigen Fassung (NamÄndG). Nach § 3 Abs. 1, § 11 NamÄndG kann ein Name nur aus wichtigem Grund geändert werden. Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens liegt dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegt.
Der Grund für die Namensänderung muss auf geeignete Art nachgewiesen werden. Eine gesetzliche Anforderung, eine sogenannte "Notwendigkeitsbescheinigung" vorzulegen, besteht hingegen nicht. Der Umfang der Nachweispflicht ergibt sich aus der Notwendigkeit des Einzelfalls, den gesetzlich vorgesehenen, wichtigen Grund ausreichend zu beschreiben und nachzuweisen. ....."
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Vor dem Hintergrund dieser Informationen formuliert die Bezirksversammlung Eimsbüttel folgende Stellungnahme:
"Die Bezirksversammlung unterstützt jede Maßnahme, die dazu führt, dass Personen nicht gezwungen werden, ihre geschlechtliche Konstitution zu begründen oder zu offenbaren. Durch die Vorlage eines Nachweises, wie zum Beispiel einer ärztlichen Bescheinigung besteht die Gefahr der Pathologisierung von Trans- und Intergeschlechtlichkeit. Diese Offenbarungspflicht stellt einen erheblichen Eingriff in die geschlechtliche Intimssphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Hierfür bedürfte es mindestens einer sachlichen Begründung und einer Darlegung von staatlichen Interessen, die einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigen."
Demzufolge wir die Vorsitzende der Bezirksversammlung gebeten, den Hamburger Senat aufzufordern,
1.die obenstehende Stellungnahme zu unterstützen und somit
2.nach § 3 Abs. 1, § 11 NamÄndG jeder antragsstellenden Person einen geschlechtsneutralen Zusatznamen als Rufnamen zu gewähren.
Cornelia Kost, Falk Schmidt-Tobler und GRÜNE-Fraktion
keine