Stellungnahme der Bezirksversammlung zu den Rahmenzuweisungen Forst der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zum Haushaltsvoranschlag 2021/2022
Nach § 37 (3) BezVG werden „...Rahmenzuweisungen vom Senat nach Stellungnahme der Bezirksversammlungen und Bezirksamtsleitungen im Haushaltsplan-Entwurf auf die Bezirksämter verteilt. ...“.
Die Bezirksversammlung hat somit das Recht auf Stellungnahme zu den Rahmenzuweisungen im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung.
Mit Schreiben vom 9.9.2019 hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Ihren Vorschlag zur Veranschlagung der forstlichen Rahmenzuweisungen mitgeteilt:
„…zur Fachlichen Vorabstimmung bei der Haushaltsplanaufstellung 2021 / 2022 übersendet die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde als zuständige Fachbehörde für die Revierförstereien den Schlüsselvorschlag für die konsumtive und investive forstliche Rahmenzuweisung.
Der Schlüsselvorschlag entspricht den in den letzten Jahren abgestimmten und beschlossenen Verteilungsschlüsseln. Je Haushaltsjahr werden die Beträge wie folgt aufgeteilt (in Tausend Euro):
Bezirksamt |
konsumtiv |
Verpflichtungs-ermächtigung |
investiv |
Verpflichtungs-ermächtigung |
Altona |
38 |
13 |
18 |
5 |
Eimsbüttel |
36 |
9 |
19 |
4 |
Wandsbek |
178 |
50 |
56 |
13 |
Bergedorf |
42 |
11 |
19 |
5 |
Harburg |
141 |
30 |
37 |
9 |
Summe |
435 |
113 |
149 |
36 |
Mit Schreiben vom 30.9.2019 hat die Revierförsterei Niendorf zum Vorschlag der BWVI Stellung genommen, und folgenden Mittelbedarf angemeldet:
Der Mehrbedarf ergibt sich aus Kosten und Auszahlungen für Wegebau, Gebäude der Forstverwaltung, Verkehrssicherung, Waldpflege und Sonderbelastungen aufgrund des Klimawandels.
Inwieweit eine Erhöhung der Rahmenzuweisung aus den Eckwerten zur Veranschlagung abgedeckt werden kann, ist derzeit noch offen.
Der BV wird empfohlen der Stellungnahme der Bezirksverwaltung zuzustimmen.
Der Ausschuss wird gebeten, der Bezirksversammlung zu empfehlen, der Stellungnahme der Bezirksverwaltung zu folgen und dieser zuzustimmen.
Schreiben der BWVI vom 9.9.2019 mit 2 Anlagen