Sondermittelantrag des Museumsvereins Die Goldenen Fünfziger Jahre e.V. für einen Ausstellungs- und Lagerraum
Der Sondermittelantrag des Museumsvereins „Die Goldenen Fünfziger Jahre“ e.V. ist im Bezirksamt am 03. Mai 2019 eingegangen. Nach Prüfung ist der Antrag am 28. Mai 2019 an die Mitglieder der Bezirksversammlung über die Fraktionsbüros weitergeleitet worden.
Nach eingehender Begutachtung kommen wir zu dem Schluss, dass der Antrag jedoch nicht den Richtlinien zur Förderung von Initiativen im Bezirk Eimsbüttel entspricht. Unter Punkt 1.2 heißt es:
„Gefördert werden Projekte für Eimsbütteler Bürger/Bürgerinnen und mit Eimsbütteler Bürgern/Bürgerinnen:
– förderungswürdige kulturelle, soziale, wirtschaftliche und gemeinnützige Maßnahmen
– Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungen und Beschaffungen
– Vortragshonorare“
Nach unserer Auffassung ist dieser Punkt mit der Förderung eines Ausstellungs- und Lagerraumes für ein Museum, das in einem anderen Hamburger Bezirk (Bramfelder Chaussee 282, Bezirk Wandsbek) angesiedelt ist und dort im November 2018 wiedereröffnet wurde, nicht gegeben. Die Form einer möglichen Ausstellung in den Räumlichkeiten ist aus dem Antrag nicht ersichtlich, im „Zusatzblatt zu Pos. 6 des Antrages“ ist überwiegend von einem Lager die Rede. Der mit Schreiben vom 11. Juni 2019 nachgereichte Mietvertrag (Beginn der Nutzungsdauer: 01.03.2019) spricht nicht von einem Ausstellungs- sondern von einem Verkaufsraum. Zu fördernde Personen dürfen jedoch nach Punkt 2 der Förderungsrichtlinien keine „gewinnorientierte[n] Ziele verfolgen“.
Sich aus dem Verkauf ergebende Einnahmen werden in dem Antrag nicht genannt. „Zusatzblatt zu Pos. 6 des Antrages“ spricht jedoch davon, dass „ohne dieses Lager mit einem Ausstellungs- und Verkaufsraum für größere Möbelstücke ist die Existenz des Museumsvereines gefährdet“. „Ausreichende Leistungsfähigkeit“ der zu fördernden Person ist jedoch nach Punkt 2 der Förderungsrichtlinien eine Grundvoraussetzung für die Zuwendungsvergabe.
Mietzahlungen (in diesem Fall für ein Jahr) fallen nicht unter die förderungswürdigen Kosten, zumal unklar ist, was die anschließenden Mietkosten (bis 30. April 2022) betrifft.
Laut Angaben des Antragstellers unter Punkt 4.1 des Antrages wurde mit dem Projekt – abweichend zum früheren Beginn der Nutzungsdauer im Mietvertrag – am 01. Mai 2019 begonnen. Unter Punkt 4.2 wird zudem bestätigt, dass der Antrag nicht fristgerecht drei Monate vor Projektbeginn gestellt worden ist.
Begonnene Maßnahmen dürfen jedoch gem. Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Landeshaushaltsordnung nicht gefördert werden.
Aus den oben genannten Gründen möchten wir den Antrag ablehnen.
keine