Solidarität mit der Ukraine und Bekenntnis zur Aufnahme der geflüchteten Menschen aus der Ukraine Drs. 21-2797, Beschluss der BV vom 31.03.2022
Die Bezirksversammlung hat mit Drs. 21-2797 die Bezirksamtsleitung u. a. aufgefordert, „sich bei der für die Bezirksämter zuständigen Senatorin für das allgemeine Hissen der Ukraine-Flagge an staatlichen Gebäuden allgemein und insbesondere an den Gebäuden des Bezirksamtes Eimsbüttel mit Flaggenmasten einzusetzen.“
In Umsetzung dieses Beschlusses hat die Bezirksamtsleitung dann am 20. April 2022 eine entsprechende Prüfbitte übermittelt. Am 01. Juni 2022 teilte daraufhin die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Bezirksamtsleitung mit, dass die Senatskanzlei nach Prüfung mitgeteilt habe, dass ein Hissen der Flagge aus folgenden Gründen nicht möglich sei; Zitat:
„Der Krieg in der Ukraine stellt einen besonderen Anlass i. S. d. Ziffer 6.3 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1278, Anlage II) dar. Vorliegend handelt es sich um eine internationale und somit gesamtstädtische und keine Bezirksangelegenheit. Insofern ergibt sich hieraus kein Anspruch, wonach die Bezirksämter oder einzelne Dienststellen auf eigene Anordnung hin beflaggen können.
Der Senat hat bereits stellvertretend für ganz Hamburg durch die Beflaggung des Rathauses mit der Ukraine-Flagge vom 25.02.2022 bis zum 05.03.2022 dessen Solidarität mit der Ukraine sowie die politische Positionierung der Stadt verdeutlicht.
Des Weiteren handelt es sich bei dem Krieg in der Ukraine um einen andauernden, internationalen Konflikt. Eine Beflaggung einzelner Bezirksämter und Dienststellen oder aller Dienststellen der FHH zu einem Zeitpunkt, in dem der Krieg bereits mehrere Wochen läuft sowie keine zeitliche Begrenzung der Beflaggung definierbar ist, erscheint derzeit nicht angezeigt.
Sollte der Senat in diesem Kontext eine weitere Beflaggung in Erwägung ziehen, würde dies eine Anordnung der Beflaggung für die gesamte FHH nach sich ziehen und nicht für einzelne Dienstgebäude, da Beflaggungsentscheidungen grundsätzlich für die gesamte Stadt und alle Dienstgebäude einheitlich getroffen werden.
Da nach Ziffer 3.6 der Anordnung kein Anspruch der Bezirksämter auf Anordnung einer Beflaggung vorliegt und der Senat zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere gesamtstädtische Beflaggungsanordnung vorsieht, kann Ihrem Anliegen nicht stattgegeben werden.“
:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine