Rechtliche Einordnung von Ferienwohnungen, Kurzzeitvermietung und Wohnraumschutz Sachstandsbericht der zuständigen Fachbehörde
Letzte Beratung: 13.01.2026 Stadtplanung Ö 5.4
Die Diskussion um Ferienwohnungen, Kurzzeitvermietungen (z. B. über Plattformen wie Airbnb) und den Schutz von Wohnraum gewinnt im Bezirk Eimsbüttel zunehmend an Bedeutung. Dabei zeigt sich, dass die Begriffe „Ferienwohnung“, „Beherbergungsbetrieb“, „Wohnung“ und „Zweckentfremdung von Wohnraum“ häufig vermischt werden, obwohl ihnen unterschiedliche planungsrechtliche und wohnraumschutzrechtliche Bewertungen zugrunde liegen.
Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen:
Zudem führt das Vorhandensein einer Wohnraumschutznummer nicht automatisch zu einer tatsächlichen oder dauerhaften Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Frage, wann eine Nutzung wohnraumschutzrechtlich unzulässig ist, unterliegt anderen Kriterien als die planungsrechtliche Zulässigkeit.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, vor weitergehenden planerischen Initiativen zunächst eine fundierte rechtliche Einordnung durch die zuständige Fachbehörde einzuholen, um Maßnahmen zielgerichtet, rechtssicher und verhältnismäßig diskutieren zu können.
Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, eine*n Referent*in der zuständigen Fachbehörde (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – BSW) in eine Sitzung des Stadtplanungsausschusses einzuladen.
Die referierende Person soll insbesondere folgende Punkte erläutern:
– die planungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen, Beherbergungsbetrieben und Wohnnutzungen,
– die Abgrenzung zwischen zulässigem Wohnen und planungsrechtlich relevanter Beherbergung,
– die wohnraumschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige oder unzulässige Zweckentfremdung,
– die Rolle und Aussagekraft von Wohnraumschutznummern,
– die jeweiligen Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten von Bebauungsplänen einerseits und dem Wohnraumschutzrecht andererseits.
Gabor Gottlieb und SPD-Fraktion
Ali Mir Agha und GRÜNE-Fraktion
keine
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