21-0728

Querungsmöglichkeit Lokstedter Steindamm HA Beschluss vom 14.11.2019 - Drs. 21-0352

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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13.02.2020
Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion 52 nimmt (im Einvernehmen mit PK 23) wie folgt Stellung

 

 

Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen muss die Straßenverkehrsbehörde die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) für Fußgängerüberwege,  sowie die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen“ (R-FGÜ) beachten. Das Anlegen von Fußgängerüberwegen ist danach nur zulässig, wenn es die Anzahl der Fahrzeuge auf der Straße zulässt und das Fußgängeraufkommen es nötig macht. Bei welchen Verkehrsstärken genau die Einrichtung eines Fußgängerüberweges zulässig ist, ergibt sich aus den R-FGÜ. Nach dieser kommt die Einrichtung eines Fußgängerüberweges in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50–100 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich höchstens 600–750 Fahrzeuge die Straße befahren.

 

Der Neubau von Lichtzeichenanlagen (LZA) bedarf ebenfalls ganz bestimmter Voraussetzungen. Gründe, die für die Errichtung einer Signalisierung durch eine Ampel sprechen, sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder Verkehrsströme. Fußgängerampeln dürfen und sollten nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Querungsbedarf besteht. Die Anzahl der Querenden sollte dabei so hoch sein, dass dieser Bedarf geregelt werden muss und kommt regelmäßig in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängerverkehrs mindestens 50 Fußgänger die Fahrbahn überqueren und zugleich mehr als 750 Fahrzeuge die Straße befahren. Im Verlauf eines Prüfverfahrens ist dabei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob die gewünschte Regelung zu allen Zeiten von allen Verkehrsteilnehmern akzeptiert wird. In vielen Fällen ist eine Fußgängerampel nicht immer die für die Örtlichkeit am besten geeignete Lösung, sie kann ihre sichernde Funktion nur dann erfüllen, wenn durch bauliche Ausgestaltung und äußere Rahmenbedingungen ein Fehlverhalten von Fußgängern/Radfahrern nahezu ausgeschlossen ist, denn die tägliche Erfahrung zeigt leider immer wieder, dass Fußgänger das Grünlicht nicht abwarten und dann in Unfälle verwickelt werden.

 

Der Straßenzug Lokstedter Steindamm wird seit mehreren Jahren durch das örtliche Polizeikommissariat 23 (PK 23) und die Unfallkommission Hamburg auf Grund verschiedenster Unfalllagen an unterschiedlichen Örtlichkeiten seit 10 Jahren regelmäßig bezüglich der Unfalllage betrachtet und optimiert. Im genannten Bereich Lokstedter Steindamm / BuchenalIee gibt es keine Unfalllage.

Auf Grund der vorliegenden Anfrage erfolgte eine erneute Verkehrsbeobachtung durch das PK 23.

 

Zur Überprüfung der o.g. Voraussetzungen zog das PK 23 erhobene Zählungen von August 2018 heran, die im Lokstedter Steindamm in Höhe der Straße Butenfeld von dem dort zuständigen BFS vorgenommen wurden. Diese Örtlichkeit befindet sich ca. 110m von der Einmündung Buchenallee / Lokstedter Steindamm entfernt und liegt ebenfalls gegenüber der genannten Sportanlage des Lokstedter Steindamms 52. Die gezählten Querungen von Fußgängern und Radfahrern können analog herangezogen werden, da sich die Bewohnerzahlen der umliegenden Wohnquartiere nicht verändert haben.

Der Spitzenwert lag bei querenden Fußgängern bei 6 und bei querenden Radfahrern bei maximal 17. Die Querungen wurden im Zeitraum vom 20.08 bis 24.08. gezählt.

Am 22.01.2020 wurde seitens des PK 23 erneut eine nicht repräsentative Zählung durchgeführt. Die erhobenen Zahlen deckten sich mit den Feststellungen aus dem Jahr 2018.

 

Aus der durchgeführten Verkehrszählung ergibt sich, dass die Verkehrsstärken und die Zahlen des Fußgängerverkehrs für die Errichtung eines FGÜ bzw. FLZA nicht ausreichend sind und der Einsatz damit unzulässig ist.

 

 

Fazit

 

Letztlich ist festzuhalten, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung von Fußgängern, Radfahrern und insbesondere Kindern gibt. Das Aufkommen der Fußgängerströme liegt deutlich unter den Grenzwerten für eine gesicherte Querungsstelle. Zudem sind die in der VwV-StVO normierten Rahmenbedingungen für die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs oder einer LZA nicht gegeben.

 

Die Mitarbeiter des Polizeikommissariats 23 werden diese Örtlichkeit jedoch weiterhin im Fokus behalten, um bei Änderungen der Verkehrsverhältnisse die entsprechenden Maßnahmen zügig einleiten zu können.

 

 

Anhänge

keine