Pinneberger Straße / Höhe Süntelstraße: Querungsanlage für Fußgänger: innen prüfen Drs. 21-3186, Beschluss der BV vom 01.09.2022
Gemäß der o.a. Drucksache wurde seitens des PK 24 eine Querungsanlage in der Pinneberger Straße / Süntelstraße, hier ein Fußgängerüberweg (FGÜ) geprüft.
Die Richtlinien (HH) für die Einführung eines FGÜ gem. R-FGÜ 2001 werden als bekannt vorausgesetzt.
Nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur StVO Fußgängerüberwege nach § 26 StVO sollen FÜG nur dann angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Die hierbei erforderlichen Verkehrsstärken sind tabellarisch in der Drucksache 18/6572 S. 2 dargelegt.
Eine durch das PK 24 durchgeführte Verkehrsstärkenzählung ergab nachstehende Werte:
Datum |
Zeitraum |
Anzahl Fußgänger / h |
Anzahl Kfz. / h |
12.10.2022 |
07 – 08 h |
7 |
612 |
14.10.2022 |
07 – 08 h |
9 |
643 |
Die erforderlichen Verkehrsstärken werden somit hinsichtlich der Errichtung eines FGÜ noch einer LSA bei Weitem NICHT erreicht.
Die Herstellung einer Querungshilfe / Mittelinsel müsste durch den zuständigen Baulastträger geprüft werden.
Aus hiesiger Sicht erscheint dies jedoch aufgrund der ermittelten Werte entbehrlich.
Anzumerken ist, dass sich in der Pinneberger Straße / Egenbüttler Weg eine LSA befindet.
Die Nutzung dieser vorhandenen LSA als „sichere“ Querungshilfe führt im Ergebnis lediglich zu einer längeren Wegstrecke von insgesamt ca. 50 Metern.
Diese Nutzung erscheint nach h.E. mehr als zumutbar.
:
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine