Parken von Fahrzeugen am Fahrbahnrand an stark befahrenen Vorfahrtsstraßen unterbinden Drs. 21-0739, Beschluss der BV vom 27.02.2020
Letzte Beratung: 30.04.2020 Hauptausschuss Ö 5.1
Das PK 272 als örtliche Straßenverkehrsbehörde (StVB) ist für die Straßen, die beispielhaft in der Drucksache 21-0739 genannt sind, zuständig:
1. Niendorfer Gehege zwischen Duvenacker und Dorpsfelde, in Fahrtrichtung Duvenacker
vor einer Kurve.
2. Pinneberger Chaussee: Hier ist eine stetige Zunahme an unterschiedlichen Stellen zu
beobachten. Ganz neu in Fahrtrichtung Halstenbek gleich hinter der Einmündung
Baumacker.
3. Lohkampstraße: In Hohe der Stadtteilschule und zwischen Niekampsweg und Johann-
Schmidt-Straße.
§ 12 StVO regelt das Halten und Parken. In der VwV-StVO zu § 12 StVO, wie auch in § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO wird u. a. geregelt, dass grundsätzlich in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand geparkt werden muss. Dies gilt, soweit es nicht durch ein angeordnetes Haltverbot unzulässig ist.
Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. So kann auch ein absolutes (Zeichen 283) oder ein eingeschränktes (Zeichen 286) Haltverbot angeordnet werden, wenn es dafür entsprechende Gründe nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gibt.
Die Verkehrsunfalllage ist insgesamt in den zur Rede stehenden Bereichen als unauffällig zu bezeichnen. Es kam zu keinen herausragenden Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Radfahrern oder Fußgängern.
Nur im Straßenabschnitt Lohkampstraße zwischen Niekampsweg und Johann-Schmidt-Straße wurden Unfälle mit Radfahrer- und/oder Fußgängerbeteiligung statistisch erfasst:
2017: zwei Radfahrer
2018: ein Radfahrer
2019: ein Fußgänger
2020: kein Unfall
Alle Unfälle stehen nicht im Zusammenhang mit am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen. Somit ist für die o. g. Bereiche keine besondere Gefährdungslage vorhanden.
Auch von den Betrieben des ÖPNV zu Behinderungen und/oder Zeitverlusten gibt es keine Hinweise.
Im Ergebnis lehnt die örtliche Straßenverkehrsbehörde die von der Bezirksversammlung im o. g. Beschluss geforderten Anordnungen ab.
keine
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