22-1003

Osterstraße – Herstellung nach der Fernwärmebaumaßnahme Drs. 22-0909, Beschluss der BV vom 24.04.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde(StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 23 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Eimsbüttel regt in ihrer Drucksache (Drs.) 22-0909die Einrichtung von Tempo 30-Strecken im Zuge der Neugestaltung der Osterstraße als Mittel der Verkehrsberuhigung an. Von der Möglichkeit zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs wird Abstand genommen, weshalb in der Stellungnahme hierauf nicht eingegangen wird.

Stellungnahme

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen und Tempo 30-Strecken begründen sich bekanntermaßen aus unterschiedlichen Vorschriften. Tempo 30-Strecken können aus verschiedenen Gründen angeordnet werden (Tempo 30 allgemein zur Gefahrenabwehr, z.B. bei einem entsprechendem Verkehrsunfalllagebild, oder Tempo 30 zum Lärmschutz, sollten außerhalb des Lärmaktionsplans (LAP) Anträge von Anwohnenden vorliegen, die positiv geprüft werden, oder Tempo 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen wie z. B. im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Diese schützenswerten Einrichtungen sind in den gültigen HRVV abschließend aufgeführt).

Wenn in der Osterstraße die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke angestrebt wird, müssen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wie oben ausgeführt kommen die genannten Gründe in Frage. Laut des LAP [vierte Stufe] soll die Osterstraße zwischen der Methfesselstraße und dem Heußweg nachts aus Gründen des Lärmschutzes auf Tempo 30 reduziert werden.

Andere Gründe, die die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke in der Osterstraße ermöglichen würden, liegen nicht vor. Daher ist die Einrichtung einer oder mehrerer Tempo 30-Strecken, abgesehen von der erwähnten Strecke aus Gründen des Lärmschutzes, rechtlich nicht möglich.

Fazit

Die Einrichtung von Tempo 30-Strecken zur Verbesserung der Verkehrssituation ist mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln ohne das Vorliegen von rechtlichen Begründungen nicht möglich.

Anhänge

keine

Lokalisation Beta
Osterstraße Methfesselstraße

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