Öffentlichkeit in den Bauausschüssen herstellen! Stellungnahme zur Drs. 21-3762
Letzte Beratung: 11.05.2023 Hauptausschuss Ö 4.1
Die Antragsteller verfolgen mit dem Antrag ausweislich der Bezeichnung des Antrags sowie der dem Antrag beigefügten Sachverhaltsdarstellung die Zielsetzung, die ihrer Auffassung nach zwingend erforderliche Öffentlichkeit der sog. Bauausschüsse herzustellen, indem von den Fraktionen zusammen mit der Verwaltung ein Verfahren zur Umsetzung der Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes entwickelt wird. Die Antragsteller bitten um Erwägung, ob Bauausschüsse öffentlich tagen können, soweit die sitzungsgegenständlichen Bauvorhaben in anonymisierter Form dargestellt werden. Hinsichtlich der Prüfung der Verpflichtung, die Öffentlichkeit gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BezVG auszuschließen, soll in der Geschäftsordnung für die Bezirksversammlung Eimsbüttel geregelt werden, dass die jeweiligen Beschlussfassungen zu jedem Tagesordnungspunkt vorab erfolgen und gesondert begründet werden müssen.
Das Bezirksamt weist zu dem vorbezeichneten Antragsgegenstand vorsorglich darauf hin, dass der Beschluss – soweit er von der Prämisse ausgeht, es bestünde eine Möglichkeit, die Öffentlichkeit bei den Bauausschüssen regelhaft zuzulassen, - nicht umsetzbar ist. Es ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich, ein Verfahren zu entwickeln, mit dem die regelhafte Öffentlichkeit von Bauausschüssen hergestellt wird. Denn ein entsprechendes Verfahren verstieße in jedem Falle gegen die gesetzliche Vorgabe des § 16 Abs. 1 S. 3 BezVG, wonach die Bezirksversammlung bei jedem Regionalausschuss einen Unterausschuss mit höchstens neun Mitgliedern bilden darf, in dem in nichtöffentlicher Sitzung Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BezVG sind die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse grundsätzlich öffentlich, es sei denn, die Öffentlichkeit wird gem. § 14 Abs. 2 BezVG ausgeschlossen. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 hat die Bezirksversammlung bzw. der jeweilige Ausschuss die Öffentlichkeit (zwingend) auszuschließen, soweit gesetzliche Vorschriften, überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Für die Befassung mit Bauangelegenheiten hat der Landesgesetzgeber in § 16 Abs. 1 S. 3 BezVG die verbindliche Vorgabe getroffen, die Behandlung dieser Angelegenheiten dürfe nur nichtöffentlich erfolgen. Einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob es hinsichtlich der Behandlung der jeweiligen Bauangelegenheiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 2 S. 2 BezVG bedarf, hat der Landesgesetzgeber durch die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 3 BezVG die Grundlage entzogen. Er hat die der Prüfung des Öffentlichkeitsausschlusses zu Grunde liegenden Interessenabwägung selbst vorgenommen. Über diese gesetzliche Wertung, die zugleich den Rahmen der Befugnisse der Bezirksversammlung festlegt, kann sich die Bezirksversammlung nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie das in den Vorschriften geregelte Regel-/Ausnahmeverhältnis durch entsprechende Verfahrensgestaltung umkehrt. Ein Verfahren zur Herstellung (grundsätzlicher) Öffentlichkeit der Bauausschüsse, wie es den Antragstellern vorschwebt, verstieße damit stets gegen die im Bezirksverwaltungsgesetz selbst geregelten Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung (§ 21 BezVG) und müsste daher voraussichtlich von der Bezirksamtsleitung gem. § 22 BezVG beanstandet werden.
Eine dem Begehren der Antragsteller entsprechende Herstellung der Öffentlichkeit von Bauausschüssen bedürfte zwingend einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben, für die nicht das Bezirksamt, sondern der Landesgesetzgeber zuständig ist.
Lediglich ergänzend weist das Bezirksamt darauf hin, dass auch die von den Antragstellern angestrebte, in der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung zu verankernde Schaffung einer Pflicht, Beschlüsse über den Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelnen begründen zu müssen, nicht umsetzbar sein dürfte. Eine Begründungspflicht von Mehrheitsentscheidungen politischer Gremien gegenüber den Mitgliedern der Gremien ist der Verfassung der Bundesrepublik fremd. Es gilt im Grundsatz für alle politischen Gremien, deren Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, dass sie Vertreter der gesamten zur Wahl aufgerufenen Bevölkerung und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Diesem Grundsatz steht eine nachträgliche Begründungspflicht einer Entscheidung entgegen.
Das Bezirksamt bittet um Berücksichtigung der vordargestellten Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über den Antrag.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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