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"Öffentliche Räume für Menschen": Pragmatisches Vorgehen bei der Umnutzung von Straßenraum ab Sommer 2021 - Drs. 21-2241, BV vom 26.08.2021 -

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

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04.10.2023
Sachverhalt

In der Drucksache 21-2241 wird die Bezirksamtsleitung gebeten:

  • 1. ab Sommer 2021 auf die Möglichkeit der „Sondernutzung öffentlicher Wege“ in der Öffentlichkeit hinzuweisen, diese zu bewerben und entsprechende Anträge zu unterstützen, auch mit dem Ziel, auf Basis der damit gemachten Erfahrungen ein rechtssicheres Verfahren für die temporäre Umnutzung von Straßenräumen durch Initiativen unter dem Motto „Öffentlicheume für Menschen“ zu ermöglichen. Als Vorbild werden hierzu die Münchner Sommerstraßen genannt.
  • 2. auch dem Gastgewerbe die temporäre Umnutzung öffentlicher Räume für die Außengastronomie einzuräumen.

 

Das Fachamt Management des öffentlichen Raumes empfiehlt folgendes Vorgehen:

 

Zu 1.:

Die Förderung temporärer Umnutzungen öffentlicher Straßenverkehrsflächen zugunsten von Aufenthaltsflächen und Raum für aktive Mobilität entspricht den Zielsetzungen des Klimaplans und des Integrierten Klimaschutzkonzeptes Eimsbüttel (IKSK) und wird bereits durch die Verwaltung grundsätzlich begrüßt und unterstützt. Durch die Möglichkeit der Beantragung von Sondernutzungen ist bereits ein rechtssicheres Verfahren vorhanden, von dem verschiedene Initiativen eigenständig Gebrauch machen z. B. für Straßenfeste wie dem Waterloostraßenfest.
 

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen schlägt das Fachamt Management des öffentlichen Raumes, Abschnitt Mobilität, vor, die Möglichkeit temporärer Umnutzungen im Rahmen von Sondernutzungen durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit weiter publik zu machen. Analog des Vorgehens zum Parklet-Programm sind dabei zwei Wege geeignet:

  • Entwurf und Einrichten  einer Website mit den wichtigsten Schritten zur Beantragung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum und zur Belebung von Straßenräumen / Aufbau analog  https://www.hamburg.de/eimsbuettel/parklets/).
  • Herausgabe eines ergänzenden Flyers, der bei geeigneten Veranstaltungen des Bezirksamtes verteilt werden kann.

Das in der Drucksache angeführte Beispiel der Sommerstraßen in München ist jedoch irreführend, insbesondere mit Blick auf die Begrifflichkeit und sollte hier nicht weiterverwendet werden. Bei dem Münchner Projekt handelt es sich um ein Vorhaben der Stadtverwaltung, die gezielt befristete verkehrsberuhigte Straßenabschnitte oder Spielstraßen einrichtet. Alle dafür erforderlichen Elemente wie Straßensperrungen, mobile Pflanz- und Sitzgelegenheiten, mobile Fahrradabstellmöglichkeiten etc. werden durch die Stadtverwaltung geplant, finanziert und umgesetzt und nicht durch die Zivilgesellschaft. Dafür werden entsprechende personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt. So konnten in München in diesem Sommer 9 Sommerstraßen eingerichtet werden. Auch in Städten wie Saarbrücken oder Berlin werden diese temporär verkehrsberuhigten oder gesperrten Bereiche von der Verwaltung eingerichtet. Initiativen sind dort dazu eingeladen, den Straßenraum zu nutzen und zu beleben, müssen aber nicht für Sperrung, Versicherung und Grundausstattung sorgen. Daher ist das oben beschriebene Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit analog der Drucksache nicht vergleichbar mit den Angeboten anderer Städte, das dort unter dem Begriff „Sommerstraße“ bereits beworben wird und damit im Sinne der Drucksache missverständlich ist.

 

Die Erfahrungen seitens der Verwaltung zeigen, dass eine reine Öffentlichkeitsarbeit nicht ausreicht, um Initiativen o.ä. zu gewinnen, temporäre Nutzungen zu beantragen. Zwar ist die Sondernutzung für nicht-kommerzielle Aktionen kostenfrei. Es fallen jedoch nicht unerhebliche Kosten für Organisation, Absperrung, Versicherung, Entsorgung und bei größeren und/oder mehrtägigen Aktionen auch Posten wie Gema-Gebühren, Security, Flyer, Ausstattung und mehr an. Aus Erfahrungswerten im Rahmen des Projektes „Klimafreundliches Lokstedt“ ist pro Veranstaltung mit ca. 2.000 € hin bis zu niedrigen fünfstelligen Beträgen zu rechnen, je nach Dauer, Größe und Ausstattung der geplanten Sondernutzung. Dies ist durch Privatpersonen bei nicht kommerzieller Nutzung in der Regel nicht finanzierbar.

 

Es wird daher dringend empfohlen, im Zuge einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit für die Möglichkeit der temporären Umnutzung von Straßenräumen interessierten Initiativen auch Fördermöglichkeiten anzubieten. Wichtig ist dabei eine verlässliche und rechtzeitige Zusage von Finanzmitteln (mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn), damit Initiativen sicher planen können. Als Ansatz ist eine Fördermöglichkeit in Höhe bis zu 3.000 € pro beantragte Sondernutzung ab 1.01.2024 sinnvoll, die aus Sondermitteln bereitzustellen ist.

 

Diese könnte dann im Zuge des Sondernutzungsantrages parallel beantragt und auf Nachweis abgerechnet werden. Zunächst sollte die Fördermöglichkeit für Privatpersonen für 2 Jahre angeboten werden. Danach ist zu überprüfen, ob das Angebot angenommen bzw. ob nachgesteuert werden müsste. Ein jährliches Budget von 9.000 €r 3 temporäre Sondernutzungen pro Jahr in 2024 und 2025 dürfte zunächst ausreichen.

 

Zu 2.:

Nach Beendigung der Corona-Einschränkungen und der damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen für die Gastronomie hat sich die Verwaltung darauf geeinigt, bei der Genehmigung von Sondernutzungsflächen für die Außengastronomie auf die bewährte Praxis der Vor-Corona-Zeit zurückkehren.

 

Das bedeutet im Einzelnen:

 ckkehr zur eigentlichen Sommersaison zwischen April und Oktober, begründete        Ausnahmen möglich (ganzjährige Nutzung benötigt sehr gute Begründung)

 Keine Nutzung von Parkplätzen, begründete Ausnahmen im Einzelfall möglich

(Das bedeutet in der Praxis, dass Parkplätze dann benutzt werden können, wenn es aus den beiden letzten Jahren keine Beeinträchtigungen der beantragten Fläche gegeben hat. Weiterhin sollte die Größe der Fläche noch einmal überprüft werden).

 Die allgemeinen Rahmenbedingungen gelten weiterhin - Einhaltung der jeweils erforderlichen Restgehwegbreiten, keine festen Aufbauten, keine Heizgeräte/Feuerstellen.

 Erhebung von Gebühren

 keine Werbung

 

Insofern gilt die ursprüngliche Genehmigungspraxis, zu der mit Augenmaß nach und nach zurückgekehrt wird. Begründete Ausnahmen sind bei individueller Betrachtung möglich.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine