21-3120

Nutzung des Grundstücks Heußweg 40 (Villa Lupi)

Antrag

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21.07.2022
Sachverhalt

 

Dem Landesgrundbesitzverzeichnis zufolge ist das Grundstück Heußweg 40, auf dem sich die sogenannte „Villa Lupi“ befindet, als „Allgemeines Grundvermögen belastet mit Erbbaurecht“ ausgewiesen. Aus der Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion  (Drucksache 21-1007) geht hervor, dass für die Immobilie mit der Eigentümerin und Erbbauberechtigten, der VILLA LUPI Kunstforum GmbH, eine Nutzung als Kulturzentrum (Verwendungszweck „Atelier, Werkstatt, Wohnung und kulturelles Veranstaltungszentrum“) vertraglich vereinbart wurde, wobei die gewerbliche Nutzung überwiegen soll.

 

Anders als noch vor einigen Jahren scheint es in dem Gebäude aktuell jedoch keine kulturelle Nutzung zu geben. Vielmehr werden die Räumlichkeiten laut Aussagen aus der Nachbarschaft als Wohnunterkunft – und damit nicht dem ursprünglich vorgesehenen und vertraglich festgelegten Verwendungszweck entsprechend – genutzt. Diese Aussagen decken sich mit den Informationen des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen, wonach das Gebäude derzeit für Wohnzwecke genutzt werde.

 

Aus der Nachbarschaft häufen sich zudem die Beschwerden über massive Lärmbelästigungen und eine vom Grundstück ausgehende Vermüllung, die sich inzwischen auch auf die Nachbargrundstücke sowie den angrenzenden Spielplatz erstreckt. Außerdem ist das Gebäude baulich in einem schlechten Zustand, der sich unter anderem in herabfallenden Fassadeteilen bemerkbar macht – alles in Allem liegen dort also unhaltbare Zustände vor.

 

Nachdem in den vergangenen Jahren jegliche Bemühungen, die Erbbauberechtigte zu einer vertragsgemäßen (kulturellen) Nutzung der Immobilie zu bewegen gescheitert sind, muss nun dringend und zügig eine Lösung gefunden werden.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten eine/n Vertreter:in der zuständigen Fachbehörde in eine der nächsten Sitzungen des Kerngebietsausschusses einzuladen, um über die rechtliche Situation und Handhabe hinsichtlich des Grundstücks Heußweg 40 zu berichten. Dabei soll dargestellt werden, in wie weit aufgrund der dort zu beobachteten vertragswidrigen Nutzung das sog. Heimfallrecht gemäß § 12 des Erbbaurechtsvertrages tangiert sein könnte.
     
  2. Der Bezirksamtsleiter wird gebeten, darzustellen, mit welchen ordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen der vom Grundstück Heußweg 40 ausgehenden Vermüllung und Lärmbelästigung sowie den dort ausbleibenden baulichen Erhaltungsmaßnahmen begegnet werden kann.

 

 

Ernst Christian Schütt, Gabor Gottlieb, Moritz Altner und SPD-Fraktion

 

 

Anhänge

 

keine