21-0305

Neuplanung des Zentrums Lokstedt in der Grelckstraße vorantreiben – KfZ-Kennzeichenzählung mit Zeiterfassung veranlassen

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
24.10.2019
Sachverhalt

 

Bisherige Beratungsfolge

am

TOP

Drucksache

Ergebnis

RA/LoNiS (gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und GRÜNE-Fraktion)

21.10.2019

11.6

21-0280

Empfehlung mehrheitlich bei Gegenstimmen der FDP-Fraktion und Stimmenenthaltung der SPD-Fraktion

 

Am 14. Januar 2019 stellte das Polizeikommissariat 23 dem Regionalausschuss Lokstedt eine Verkehrszählung zur Grelckstraße vor. Laut Aussage des PK lässt sich auf dieser Grundlage zwar vermuten, dass ein Großteil des Verkehrs die Straße zur Durchfahrt verwendet. Als Grundlage für weitere Planungen könne diese Zählung laut PK allerdings nicht dienen, da sie die diesbezüglichen Kriterien nicht erfüllt, insbesondere eine Zählung, die die verschiedenen Durchgangsverkehre von Verkehren in die Grelckstraße unterscheidet. In jüngster Zeit ist dank des Engagements von Lokstedter*innen viel Bewegung in die Diskussion um ein Stadtteilzentrum gekommen. Laut einer umfangreichen Umfrage im Stadtteil wird nicht zuletzt die verkehrliche Situation als problematisch empfunden. Um mit genaueren Zahlen arbeiten zu können, ist eine Kennzeichenzählung mit Zeiterfassung an den drei Zu- und Ausfahrten der Grelckstraße (Behrmannplatz/ Stapelstraße, Rütersbarg/Feldhoopstücken und Niendorfer Straße) zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen (Werktage/Wochenende) zur weiteren Zentrums­planung notwendig. Das wurde nicht zuletzt auch beim ersten Runden Tisch deutlich.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksamtsleitung wird gebeten, für die Grelckstraße eine im oben skizzierten Sinne qualifizierte Verkehrszählung mit Kennzeichenzählung mit Zeiterfassung an den drei Zu- und Ausfahrten der Grelckstraße (Behrmannplatz/Stapelstraße, Rütersbarg/Feldhoopstücken und Niendorfer Straße) zu verschiedenen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen (Werktage/ Wochenende) zu veranlassen, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Falls die üblichen Mittel hierfür nicht ausreichen, sollen Sondermittel bereitgestellt werden.

 

Anhänge

keine