Mobile Fluglärmmessung in Stellingen Drs. 21-0255, Beschluss der BV vom 24.10.2019
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nimmt wie folgt Stellung:
zu 1.:
Gemäß § 19a Luftverkehrsgesetz ist die Genehmigungsbehörde für Anordnungen im Zusammenhang mit Fluglärmmessanlagen zuständig. In Hamburg ist dies die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI). Die vorliegende Stellungnahme wurde mit der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) sowie mit der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) und der Firma Airbus Operations GmbH abgestimmt.
Die FHG wird dem Antrag der Bezirksversammlung Eimsbüttel nachkommen und im kommenden Frühjahr mobile Fluglärmmessungen in Stellingen durchführen. Der genaue Standort für die Messungen muss in Abhängigkeit von der BAB 7 festgelegt werden, weil der hiervon ausgehende Verkehrslärm die Messergebnisse verfälschen könnte.
zu 2.:
Die Airbus Operations GmbH hat im Jahr 1994 (damals Deutsche Airbus GmbH) aufgrund des Bescheids der damaligen Wirtschaftsbehörde vom 28.09.1992, geändert am 07.10.1993, ein Lärmmessstellenkonzept vorgelegt. Danach wurden entlang der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes Finkenwerder und seiner Verlängerung drei feste Lärmmessorte bestimmt, u.a. auf dem Dach des Gymnasiums Hochrad.
Nach Auffassung der zuständigen Behörden ist der Aufwand, der mit einer mobilen Messung auf dem Gebiet der Stadtteilschule Stellingen verbunden wäre, nicht gerechtfertigt. Zum einen ist im Vergleich zum Flughafen Hamburg der Flugbetrieb des Werksflughafens Finkenwerder gering. Im Jahr 2018 gab es über Eimsbüttel 2.800 Flugbewegungen von und nach Finkenwerder, gegenüber 37.500 von und nach Fuhlsbüttel. Zum anderen liegt die Stadtteilschule weiter als das Gymnasium Hochrad vom Airbusgelände entfernt, so dass die Belastung in diesem Bereich deutlich unter den Ergebnissen der bestehenden Fluglärmmessstelle liegt.
zu 3.:
Die FHG wird dem zuständigen Regionalausschuss im Anschluss an die Fluglärmmessung die Daten zur Verfügung stellen.
keine