21-0793

Mieter*innen über Abgeschlossenheitsbescheinigungen informieren

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.07.2020
14.05.2020
12.03.2020
27.02.2020
Ö 9.14
Sachverhalt

 

Für die Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen wird von dem/der Eigentümer*in eine Abgeschlossenheitserklärung verlangt. Wohneigentum entsteht durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum bzw. durch eine Teilungserklärung.

 

Eine Abgeschlossenheitserklärung hat meist erhebliche Auswirkungen auf das Leben und Wohnen der bisherigen Mieter*innen, da sie nahezu immer mit der Begründung von Wohneigentum einhergeht. Wohneigentum ist vor allem für private Kleinvermieter relevant, was die Chancen für eine Eigenbedarfskündigung zu Lasten der Mieter*innen stark erhöht.

 

Die Bescheinigungen werden überwiegend am Schreibtisch, ohne Prüfung vor Ort, ausgestellt. Da das Amt nicht verpflichtet ist, die Mieter*innen über diesen Vorgang zu informieren, bekommen diese von dem Vorgang nichts mit und können sich nicht rechtzeitig auf die neuen Verhältnisse einstellen. (Drucksache 20-1800, Kl. Anfrage, Frage 4). Anders kann dies zwar bei der Begründung von Wohneigentum in Gegenden mit sozialer Erhaltungsverordnung sein, aber viele Teile des Bezirks Eimsbüttel unterliegen keiner sozialen Erhaltungsverordnung.

 

Auch ist es den Mieter*innen nicht möglich, sich finanziell auf diese neue Situation, z. B. bei einem dann infrage kommenden Vorkaufsrecht, vorzubereiten. Das Gleiche gilt auch bei einer infrage kommenden Eigenbedarfskündigung.

 

Nach derzeitiger Rechtslage haben Mieter*innen ohnehin einen Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch und könnten so erfahren, dass ihre Wohnung in Wohneigentum umgewandelt worden ist. Allerdings tun Mieter*innen dies freilich nicht, wenn es dazu keinen Anlass gibt. Das Problem ist nämlich, dass viele Mieter*innen gar nicht mitbekommen, wenn an der Wohnung, in der sie leben, Wohneigentum begründet wird.

 

Anhänge

 

keine