Mehrgenerationenparkplatz Drs. 21-4719, Beschluss der BV vom 30.05.2024
Letzte Beratung: 19.12.2024 Bezirksversammlung Ö 5.5
Viele ältere Senioren sind in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht alle haben deshalb einen Schwerbehindertenausweis. In der Stadt Waltrop bei Dortmund gibt es seit kurzem ein Pilotprojekt mit so genannten Mehrgenerationenparkplätzen, und auch vor dem Kreishaus in Bergisch Gladbach-Heidkamp hat der dortige Seniorenbeirat bereits 2018 zwei solcher Parkplätze initiiert. Die Parkplätze sollen Senioren, die nicht mehr so gut zu Fuß sind, aber keinen Schwerbehindertenausweis haben und nicht auf den vorhandenen Behindertenparkplätzen parken können, den Alltag erleichtern. Gleichzeitig sollen sie auch Familien mit kleinen Kindern zugutekommen. Auf dem dazugehörigen Schild sind aus diesem Grund eine Familie mit Kinderwagen und zwei Senioren mit Gehhilfe aufgezeigt. Waltrop testet mit dem Projekt, wie viel Erleichterung die Parkplätze im Alltag bringen und ob und von wem sie genutzt werden. Interessant ist auch, ob diese Regelung, ohne festen Ausweis funktioniert, und ob es noch weitere Alternativen für diese Zwischenlösung gibt.
Petitum:
1. Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich mit der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und der Behörde für Inneres und Sport (BIS) in Verbindung zu setzen und diese zu bitten, zu prüfen, welche Möglichkeiten es für ältere Menschen ohne einen Schwerbehindertenausweis gibt und ob ein Mehrgenerationenparkplatz hier eine sinnvolle Lösung darstellt.
2. Über die Ergebnisse soll in der nächsten Wahlperiode im zuständigen Fachausschuss berichtet werden.
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM):
Das Straßenverkehrsgesetz sowie die darauf beruhende Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind als besonderes Gefahrenabwehrrecht des Bundes im Grundsatz privilegierungsfeindlich und sehen Parkbevorrechtigungen nur in wenigen, besonderer Rechtfertigung bedürfenden Fällen vor.
Neben Parkbevorrechtigungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und ihnen gleichgestellten Personen[1] sowie für blinde Menschen können auf spezialgesetzlicher Grundlage im Elektromobilitätsgesetz beziehungsweise im Carsharinggesetz Sonderparkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge vor öffentlicher Ladeinfrastruktur oder für Carsharingfahrzeuge eingerichtet werden. Zudem können Ladebereiche für Lieferverkehre eingerichtet werden und erhalten Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ein Parkbevorrechtigung. Im Übrigen können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden gemäß § 46 Absatz 1 StVO im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Mehrgenerationenparkplätze können zwar, ebenso wie Frauenparkplätze oder Eltern-Kind-Parkplätze, auf privaten Abstellflächen im Rahmen des Hausrechts eingerichtet und gegebenenfalls über ein Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewehrt werden. Im öffentlichen Parkraum können diesbezüglich indes keine rechtsverbindlichen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen getroffen werden, da der amtliche Katalog der Verkehrszeichen keine entsprechenden Zeichen oder Zusatzzeichen kennt und die Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO keine Verhaltensge- oder Verbote für derartige Sonderparkflächen statuiert. Die Vorhaltung eines Mehrgenerationenparkplatzes für Senior:innen oder Familien mit Kindern hängt daher allein vom guten Willen und der Akzeptanz der nicht-berechtigten Verkehrsteilnehmenden ab. Gegen eine etwaige Fehlbelegung könnte ordnungsbehördlich nicht eingeschritten werden.
[1] Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane, schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt, schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt, sowie schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem zuvor beschriebenen Personenkreis gleichzustellen sind.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
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