20-3656

Kontrolle von Geldspielgeräten gemäß neuer Spieleverordnung hier: BV 28.02.2019, Drs. 20-3478

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.04.2019
Sachverhalt

Die "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit" (SpielV) ist eine ge-werberechtliche Verordnung, die die Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten regelt und die letztmalig am 18. Juli 2016 geändert wurde. Dabei wurde eine Übergangsfrist festgelegt, dass Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 10. No-vember 2014 zugelassen worden ist, ab dem 10. November 2018 nicht mehr weiter betrieben werden dürfen.

Ziel der SpielV ist es, das Risiko einer Spielsucht in der Bevölkerung zu minimieren. Sie legt u.a. die maximale Höhe der Gewinne und Verluste, die maximale Anzahl der Geräte pro vergebener Konzession, den Abstand zwischen zwei Automaten fest und fordert, dass nicht an zwei Geräten gleichzeitig gespielt werden kann. Es dürfen nur Geldgewinnspielgeräte betrieben werden, deren Bauart von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

 

Seit dem 11. November 2018 ist die Bauartzulassung der Geldgewinnspielgeräte mit den Zulas-sungsnummern 2201 bis 3016 ungültig (vgl. PTB-Zulassungsdatenbank:  https://www.ptb.de/cms/de/ptb/fachabteilungen/abt8/fb-85/ag-853/zulassungsdatenbank-853.html). Nur Geldgewinnspielgeräte mit einer Zulassungsnummer, die mit der Ziffer 4 beginnt, werden dann rechtmäßig betrieben. Ein "Betrieb" von Geldgewinnspielgeräten mit Zulassungs-nummern, die mit Ziffer 2 oder 3 beginnen, stellt seit dem 11. November 2018 eine Straftat nach § 284 StGB dar.

 

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der SpielV sind die Fachämter für Verbraucher-schutz, Gewerbe und Umwelt und dort die Lebensmittel- und Gewerbekontrolleure. Die Kontrollen erfolgen seit Anfang des Jahres prioritär im Rahmen einer Sonderaktion bei Spielhallen (innerhalb des 1. Halbjahres 2019) und bei den Gaststätten im Rahmen der routinemäßig anstehenden Lebensmittelkontrollen (Dauer bis zu ca. zwei Jahren).

Es gibt keine offiziellen, zentralen Schulungen durch die zuständige Fachbehörde BWVI, Hand-lungsanweisungen und Information sind aber zur Verfügung gestellt worden. Ein Erfahrungsaustausch mit dem FF für Spielhallen findet statt.

Sollten bei Kontrollen in Spielhallen und Gaststätten nach dem 10. November 2018 Geldgewinnspielgeräte mit den ungültigen Zulassungsnummern vorgefunden werden, sind entsprechende Maßnahmen vom LKA vorzunehmen.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine