21-3222

Jugendlichen mit transsexueller Prägung zum bestehenden Vornamen einen geschlechtsneutralen Vornamen zu ermöglichen Drs. 21-3058, Beschluss der BV vom 30.06.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 04.10.2022 Ausschuss für Soziales, Seniorenangelegenheiten, Arbeit, Integration, Bildung, Gesundheit, Gleichstellung, Straffälligen und Gerichtshilfe Ö 7.1

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel fordert die BIS auf, nicht volljährigen Jugendlichen mit transsexueller Prägung die Ergänzung des bestehenden Vornamens um einen ge­schlechtsneutralen Vornamen zu ermöglichen.

Die Bezirksversammlung vertritt die Auffassung, dass das Transsexuellengesetz (TSG) in seiner jetzigen Form für den Umgang mit Jugendlichen keine geeignete Grundlage darstelle und das Amt für Migration Jugendliche in ein TSG-Verfahren „zwinge“.

Die Voraussetzungen, ob das TSG zur Anwendung komme, seien nach Ansicht der Bezirks­versammlung bei Jugendlichen häufig noch nicht erfüllt, da hierzu u. a. gehöre, dass der Antragsteller sich dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinde und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben und sich sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern werde. Durch den o. g. Beschluss würde den Jugendlichen eine mühelose Rückkehr zum ursprünglichen geschlecht­lichen Stand ermöglicht. Dies würde zu einer angemessenen Umgangsweise mit der objekti­ven und belegbaren Not von Jugendlichen führen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.

Hierzu nimmt die Behörde für Inneres und Sport wie folgt Stellung:

Namensänderungen und -ergänzungen können nur im Rahmen des geltenden Rechts er­folgen. Das TSG ist für die in Rede stehende Änderung bzw. Ergänzung die einschlägige Spezialvorschrift, welche von der Verwaltung anzuwenden und umzusetzen ist. Dem insofern zuständigen Amt für Migration (BIS) sind keine Einzelfälle oder Beschwerden von Jugendlichen mit transsexueller Prägung bekannt.

Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist allerdings beabsichtigt, das TSG durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen, welches vereinfachte Verfahren für die Namens­änderung vorsieht; vgl. das Eckpunktepapier auf der website des BMFSFJ:

BMFSFJ - Eckpunkte für das Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt.

Darüber hinaus plant der Bund eine Modernisierung des Namensrechts. Die FHH wird die entsprechenden Initiativen der Bundesregierung unterstützen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine

 

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