21-3785

Informationen Recyclinghof Kulemannstieg und gesamtheitliche Betrachtung im Bereich Kulemannstieg/Flagentwiet Drs. 21-3629, Beschluss des Regionalausschusses Lokstedt/Niendorf/Schnelsen vom 03.04.2023

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.05.2023
Ö 15.1
08.05.2023
27.04.2023
Sachverhalt

Punkt 2b des o.g. Beschlusses lautet:

(Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten,)

 

bei den zuständigen Landesbehörden die Rechtmäßigkeit der Beanstandung des o.g. Antrags (Drs.-Nr. 21-3406) überprüfen zu lassen. Dazu soll auch die Bezirksversammlung gehört werden. Dabei soll auch geprüft werden, ob das Bezirksamt durch eine Beanstandung einen Beschluss der Bezirksversammlung aufheben kann oder ob dies nach einem Schiedsverfahren durch den Senat geschieht.

 

 

Die Drs. 21-3406 wurde nicht beanstandet, denn es handelte sich um die Antragsdrucksache in der Bezirksversammlung, die in den Regionalausschuss Lokstedt / Niendorf / Schnelsen (RaLoNiS) zur Vorberatung überwiesen wurde.  Die (gleichlautende) Beschlussempfehlung mit der Drs. Nr. 21-3468 aus dem RaLoNiS wurde am 15.12.2022 in der Bezirksversammlung beschlossen und am 20.12.2022 beanstandet.

 

Dies vorangestellt nimmt der Vorsitzende der Bezirksversammlung wir folgt Stellung:

 

Das Verfahren im Falle der Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksversammlung ist in

§ 22 BezVG geregelt.

 

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung hat keine gesetzliche Befugnis, die Rechtmäßigkeit einer Beanstandung bei den zuständigen Behörden prüfen zu lassen. Dies ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BezVG Aufgabe der Bezirksamtsleitung.

 

Die Beanstandung wurde nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das Bezirksamt an die zuständige Landesbehörde (BWFGB) zur Vorbereitung einer Senatsentscheidung abgegeben, die Unterrichtung des Vorsitzenden ist unterblieben.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 kann das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung eine Stellungnahme zur Vorbereitung der Senatsentscheidung an die Bezirksaufsichtsbehörde abgeben.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 BezVG hat (nur) der Senat die Befugnis, Beschlüsse der Bezirksversammlung aufzuheben.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine