21-4714

Grundsanierung der Wendlohstraße Drs. 21-4566, Beschluss der BV vom 14.03.2024

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
30.05.2024
Ö 5.1
06.05.2024
Sachverhalt

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 24 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Eimsbüttel thematisiert in ihrer Drucksache (Drs.) 21-4566nf Punkte. Diese fallen nur z. T. in die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit. Seitens der VD 51 werden hier die Punkte 2 (Anordnung von Verkehrszeichen) und 5 (Anordnung einer Tempo 30-Strecke, eines Fußngerüberwegs oder einer Lichtzeichenanlage) gesehen. Zu den übrigen Punkten müsste der Straßenbaulastträger gehört werden.

 

Stellungnahme

Punkt 2

Die unübersichtlichen Kurvensituationen Hohe Gandersheimer Weg/Hildesheimer Weg/Joachim-Mahl-Str. bzw. am Graf-Anton-Weg werden baulich so geglättet und angepasst, dass deren Verlauf vom Individualverkehr gut eingeschätzt werden kann. Mit Verkehrsschildern soll auf die Unübersichtlichkeit bzw. querende Fußnger hingewiesen werden.

 

Zu 2:

Offensichtlich wird unter diesem Punkt die Beschilderung mit „Gefahrzeichen“ gem. § 40 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere VZ. 103 ff. Kurve(n)“ und VZ. 133 „Fußnger“ vorgeschlagen. 

 

Nach § 45 Absatz 9 der Strenverkehrs-Ordnung bestehen zu Gefahrzeichen folgende Regelungen:

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 

Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.“ 

 

Ein Indiz für eine derartige Gefahrenläge wäre ein auffälliges Verkehrsunfalllagebild. Eine Auswertung der Verkehrsunfalllage für den genannten Bereich (Wendlohstraße von Gendersheimer Weg bis Graf-Anton-Weg / jeweils mit den Einmündungsbereichen) für die letzten 10 Jahre war unauffällig. Es wurden insgesamt 21 Verkehrsunfälle, davon neun mit Radfahrerbeteiligung registriert. Zu einem Unfall mit Beteiligung eines Fußngers kam es gesamten Zeitraum nicht.

 

Im gesamten Zeitraum kam es zu sieben leichtverletzten Personen (alles Fahrradfahrer).

Es gab keine Schwerverletzten oder Getötete.

 

Eine eingehende Auswertung der Unfälle mit Fahrradfahrern ergab folgende Unfallhergänge:

 

a)      Verkehrsunfälle mit der Hauptunfallursache beim Kfz-Führer:

 

Der Radfahrer fährt auf dem Gehweg in die nicht freigegebene Richtung. Pkw-Fahrer übersieht den Radfahrer, biegt links ab und kollidiert mit ihm.

 

Zwei gleichartige Unfälle: Pkw-Fahrer übersieht jeweils den entgegenkommenden, auf der Fahrbahn fahrenden, Fahrradfahrer, biegt links ab und kollidiert mit dem Radfahrer.

 

 

b)      Verkehrsunfälle mit der Hauptunfallursache beim Fahrradfahrer:

 

Der Fahrradfahrer übersieht den Gegenverkehr, biegt nach links ab und kollidiert mit dem Kfz.

 

Zwei Fahrradfahrer kommen sich auf dem Gehweg entgegen. Auf diesem Gehweg war die Benutzung für Fahrradfahrer in eine Richtung freigegeben. Die Fahrradfahrer kollidieren und einer verletzt sich.

 

Ein Mofa-Fahrer verliert die Kontrolle über sein Gefährt, fährt gegen den Bordstein und stürzt.

 

Ein Fahrradfahrer transportiert auf dem Lenker Toilettenpapier, dieses gerät in die Speichen des Vorderrades und der Radfahrer stürzt über den Lenker.

 

 

Die Unfallursachen lassen sich mehrheitlich auf menschliches Versagen subsumieren. Aufmerksame Verkehrsteilnehmer hätten die Gefahren rechtzeitig erkannt. Es liegen somit keine Gefahren vor, vor denen gewarnt werden müsste oder könnte, eine Anordnung von Gefahrenzeichen ist daher rechtlich nicht möglich.

 

 

 

 

Punkt 5

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, die Einrichtung von Tempo 30 in der Wendlohstraße (Strecke), insbesondere im Bereich Hadermannsweg / Herzog-Bruno-Weg bei der Überplanung ebenso prüfen zu lassen wie die Errichtung eines sicheren Fußngerüberwegs wie Zebrastreifen bzw. Ampel in diesem Bereich. Die Ergebnisse der Prüfung und Planung sollen zusammen mit dem Antrag „Grundsanierung der Wendlohstraße“ ebenfalls im Regionalausschuss vorgestellt werden

 

Zu 5:

Die Forderung wird regelmäßig mit dem Schulweg zu den Schulen im Bindfeldweg begründet. Die Schulen im Bindfeldweg (Grundschule und RBBZ) teilen sich ein Grundstück und grenzen rückseitig an den dortigen Grünzug.

 

Es existiert ein Ausgang vom Schulgelände zum Grünzug und ein Fußweg führt von diesem Ausgang bis zur Wendlohstraße. Vom Ausgang der Schule bis zur Wendlohstraße ist die Entfernung ca. 200 Metern.

 

In den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) werden zum Kapitel „§ 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ die Voraussetzung zur Einrichtung von Tempo 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen näher präzisiert. U.a. wird ausgeführt „Die Einrichtung muss mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein.“.

 

Im vorliegenden Fall ist dieser jedoch nicht vorhanden. Daher ist die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke rechtlich nicht möglich. Andere Möglichkeiten aus den HRVV werden ebenfalls nicht gesehen.

 

Alternativ wäre die Anordnung einer Tempo-30-Strecke aufgrund einer erhöhten Gefahrenlage möglich.

 

§ 45 Abs. 9 StVO führt hierzu aus:

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. …“

 

In den letzten zehn Jahren wurden im Bereich der Kreuzung Wendlohstraße / Hadermannsweg / Herzog-Bruno-Weg lediglich acht Verkehrsunfälle registriert, in zwei Fällen wurden hierbei Personen verletzt.

Es wurde kein Verkehrsunfall mit Fußngerbeteiligung festgestellt.

 

Eine erhöhte Gefahrenlage ist nicht erkennbar und somit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Strecke aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht vor.

 

 

 

 

 

Prüfung der Anordnung einer sicheren Querung (FGÜ oder LSA):

 

Grundvoraussetzung der Anordnung ist ebenfalls eine erhöhte Gefahrenlage i.S. des § 45 Abs. 9 StVO.

 

Wir zuvor bereits geprüft, liegt diese nicht vor.

 

Neben dieser Grundvoraussetzung liegen zudem die örtlichen Voraussetzungen zur Anordnung / Einrichtung eines Fußngerüberwegs (FGÜ) nicht vor, weil sich unmittelbar südlich der Kreuzung Wendlohstraße / Hadermannsweg / Herzog-Bruno-Weg, dort wo in der Vergangenheit seitens der BV der mögliche Ort einer FGÜ gesehen wurde, auf beiden Straßenseiten Bushaltestellen befinden.

Ein FGÜrde vor beiden Bushaltestellen liegen und nicht wie in der G-FGÜ 2001 gefordert dahinter.

 

Des Weiteren wurden an dem Kreuzungsbereich Verkehrszählungen an drei Tagen zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt:

 

Datum

Uhrzeit

08.04.2024

11:30 bis

12:30-Uhr

11.04.2024

07:00 bis

08:00 Uhr

18.04.2024

15:00 bis 16:00 Uhr

Wochentag

Montag

Donnerstag

Donnerstag

Fußnger

 

9

38

19

Anzahl der Kfz

249

409

435

 

Die für die Errichtung eines Fußngerüberweges (FGÜ) geforderte Fußnger-Verkehrsstärke von mindestens 50 Fußngern wurde bei keiner Zählung erreicht. Diese Feststellung deckt sich mit den Zählungen, die in der jüngeren Vergangenheit (2019, 2021) durchgeführt wurden.

 

Im Ergebnis ist das, im § 45 Abs. 9 StVO geforderte, gesteigerte Risiko / die erhöhte Gefahr nicht vorhanden. Zusätzlich wurden die geforderten Fußngerquerungszahlen nicht erreicht und die baulichen Gegebenheiten entsprechen nicht der G-FGÜ 2001.

 

r das Anordnen einer Fußngerlichtzeichenanlage (FLZA) gelten noch höhere Anforderungen, was Querungszahlen betrifft.

 

Die Anordnung eines FGÜ oder einer FLZA an der genannten Stelle ist somit rechtlich nicht möglich.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Anhänge

keine