21-0791

Fußverkehrsförderung und Grünzugentwicklung Drs. 21-0502, Beschluss der BV vom 19.12.2019

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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27.02.2020
Sachverhalt

Zum o. g. Beschluss nimmt die Verkehrsdirektion 5 als Zentrale Straßenverkehrsbehörde in Ab-stimmung mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 23 (PK 23) wie folgt Stellung:

 

Fußgängerlichtzeichenanlage Fruchtallee / Vereinsstraße:

Fußgängersignalanlage dürfen grundsätzlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen neu angelegt werden. Gründe, die für eine Signalisierung sprechen sind u.a. eine feststellbare Unfallhäufung aufgrund fehlender Sicht oder unzumutbar lange Wartezeiten für bestimmte Verkehrsarten oder -ströme. Fußgängerlichtzeichenanlagen dürfen und sollen auch nur dort errichtet werden, wo ein ständiger Querungsbedarf besteht und sich in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querungsmöglichkeiten befinden.

 

Aufgrund Ihrer Anfrage wird die Verkehrs- und Unfallsituation vom örtlich zuständigen PK 23 und mir betrachtet.  So ergab die Prüfung durch Mitarbeiter des PK 23, dass nicht annähernd ausreichend viele Fuß-gänger die Fruchtallee auf Höhe der Vereinsstraße queren, um eine Fußgängersignalanlage ein-richten zu können. Obwohl außerhalb der Verkehrsspitzen ausreichend große Lücken eine gefahrlose Querung der sechs Fahrstreifen ermöglichen würde, findet kein entsprechender Fuß-gängerverkehr statt.

 

Eine von mit durchgeführte Auswertung der Verkehrsunfalllage im Zusammenhang mit Que-rungsunfällen ergab, dass an der besagten Örtlichkeit im gesamten auswertbaren Zeitraum bis-lang keine Unfälle mit Fußgängerbeteiligung stattgefunden haben.

 

Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung einer Fußgängerlichtzeichenanlage besagt, dass die nächste gesicherte Querungshilfe mehr als 150 m beträgt, was in Hamburg seit Jahren als Zumutbarkeitsgrenze für einen „Umweg“ einvernehmlich festgelegt ist.

 

In der Nähe der Einmündung Vereinsstraße befinden sich die signalisierten Knoten Eppendorfer Weg/Fruchtallee und Fruchtallee/Weidenallee/Hohe Weide, welche sehr häufig von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden.

 

Da aus technischen Gründen die geforderte Fußgängerlichtzeichenanlage von der Einmündung Vereinsstraße abgesetzt errichtet werden müsste, wäre stets einer der beiden signalisierten Knoten innerhalb der oben beschriebenen Zumutbarkeitsgrenze.

 

Aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen kann dem Antrag der Bezirksversammlung Eims-büttel nicht entsprochen werden.

 

Fußgängerlichtzeichenanlage Altonaer Straße / Vereinsstraße

Gegen eine Verlegung der Fußgängerlichtzeichenanlage Altonaer Straße/Vereinsstraße auf die westliche Seite der Einmündung bestehen bei Berücksichtigung einer dortigen Grundstückzufahrt seitens der VD 52 keine Bedenken.

 

Anhänge

keine