21-2581

Für mehr öffentliche Toiletten: Kunden-WCs im Einzelhandel schaffen Drs. 21-2527, Beschluss der BV vom 25.11.2021

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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27.01.2022
18.01.2022
Sachverhalt

Drs. 21-2527

Die Fachbehörde möge größere Einzelhandelsbetriebe verpflichten, öffentlich zugängliche Toiletten vorzuhalten (durch eine Änderung der Hamburgischen Bauordnung)

 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Broszeit,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nimmt zur o. g. Drucksache wie folgt Stellung:

Die Empfehlung der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 25.11.2021 (Drucksache 21-2527) wurde geprüft, jedoch kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die Vorhaltung von Toiletten für die Allgemeinheit fällt unter die Daseinsvorsorge. Die Aufgabe der Stadt, Toiletten zur Verfügung zu stellen, darf nicht auf die Inhaber von Verkaufsstätten verlagert werden.

Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat sich mit der Frage nach einer Notwendigkeit von Toiletten in Verkaufsstätten in der Vergangenheit bereits befasst, zuletzt im Jahr 2013. Im Ergebnis hielt die Fachkommmission es zwar für wünschenswert, wenn Verkaufsstätten Toiletten anböten, stellte jedoch fest, dass dies bauordnungsrechtlich nicht gefordert werden könne.

Dementsprechend ist heute weder in der Musterbauordnung noch in der Musterverkaufs­stättenverordnung eine diesbezügliche Regelung enthalten.

Die BSW schließt sich der vorgenannten Einschätzung der Fachkommission Bauaufsicht an. Es dürfte nicht die Aufgabe der Hamburgischen Bauordnung sein, die Vorhaltung von Toiletten für den Allgemeinbedarf zu regeln.

An Sonderbauten wie Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, kann die Bauaufsicht (gemäß geltender Regelung in § 51 HBauO) bereits jetzt im Einzelfall besondere Anforderungen stellen. Diese Anforderungen sind jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie sich auf die jeweilige Nutzung beziehen (nicht auf den Bedarf der Allgemeinheit).

 

Große Einzelhandelsbetriebe wie z.B. Kaufhäuser, Möbelgeschäfte und Baumärkte bieten unabhängig davon bereits heute oft aus eigenem Interesse Kundentoiletten an, um mit Hilfe dieses Serviceangebots ihren Kunden einen längeren Aufenthalt zu ermöglichen.

Die vorgeschlagene Änderung, Einzelhändler bereits ab 400m² Verkaufsfläche zur Vorhaltung von Kundentoiletten zu verpflichten, würde daher insbesondere Einzelhändler mittelgroßer Verkaufsflächen belasten – neben reduzierter Nutzfläche würden sowohl Baukosten als auch dauerhafte Unterhaltungskosten anfallen.

Die geltende Hamburgische Bauordnung sollte aus den genannten Gründen daher nicht geändert werden.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine