21-3071

Freigabe von Wänden auf dem A7 Deckel in Stellingen für Graffitikünstler Drs. 21-2764, Beschluss der BV vom 31.03.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 30.06.2022 Bezirksversammlung Ö 5.2

Sachverhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Autobahn GmbH, Niederlassung Nord nimmt wie folgt Stellung zu der o.g. Anfrage der Bezirksversammlung Eimsbüttel vom 31.03.2022:

 

Die AdB, Niederlassung Nord, steht der Freigabe von Wänden an Bauwerken Ihrer Zuständigkeit grundsätzlich positiv gegenüber.

Aktuell werden generelle Grundsätze zum Umgang mit Anfragen bzgl. farblicher Gestaltung von Bauwerksflächen der Autobahn durch Dritte aufgestellt.

Die Entscheidung ob und in welchen Umfang Wände für Graffitikünstler freigegeben werden können, obliegt der zuständigen Niederlassung, eine generelle Genehmigung kann definitiv nicht erteilt werden.

Für die Entscheidung müssen bauwerkstechnische, betriebliche und verkehrliche Belange geprüft werden. Zudem müssen auch die Inhalte der Gestaltung und die Frage der Instandhaltung mit dem Vorhabenträger im Rahmen eines Nutzungsvertrages geregelt werden.

 

Aktuell in Abstimmung befindliche Nutzungsbedingungen in Kürze und nicht abschließend zusammengefasst:

 

  1. Die Bauwerke dürfen durch die Gestaltung und bei deren Herstellung nicht beschädigt werden. Die verwendeten Materialien dürfen dauerhaft keine negativen Einflüsse auf die Bauwerksoberfläche haben und müssen leicht, ohne Beschädigung der Bauwerksoberfläche, entfernbar sein. Bei erforderlichen Instandsetzungsarbeiten an den Bauwerken besteht kein Anspruch auf Erhaltung der Gestaltung.
  2. Die Bauwerksprüfung der Bauwerke darf durch die Gestaltung nicht behindert werden. Es sind Materialien zu verwenden, die die Prüfbarkeit nicht beeinträchtigen (z.B. dürfen keine rissüberbrückenden Stoffe verwendet werden).

 

  1. Es sind Skizzen/Entwürfe der Gestaltung vorzulegen. Verfassungsfeindliche, antisemitische, politische, sexistische o.ä. Parolen oder Darstellungen in der Gestaltung sind nicht gestattet. Ebenfalls sollte keine Produkt- oder Markenwerbung enthalten sein.
  2. Es dürfen keine Materialien mit retroreflektierenden bzw. fluoreszierenden Wirkungen (Verkehrssicherheit) verwendet werden. Die Anlage der Gestaltung darf weder direkt noch indirekt zusätzlich beleuchtet werden.
  3. Die Kosten für Herstellung, Erhaltung und Entfernung der Gestaltung sind vom Vorhabensträger zu tragen.
  4. Im Zuge der Arbeiten an der Gestaltung (Herstellung, Erhaltung und Entfer_nung) darf weder die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer noch die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Eine Behinderung des Verkehrs der Autobahn ist auszuschließen. Der Vorhabensträger ist für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Hierfür sind die zuständigen verkehrsrechtlichen Behörden sowie die Straßenverwaltung einzubeziehen.

 

Die Niederlassung Nord hat bezüglich einer Anfrage zum Bauwerk Heidlohstraße bereits erste Gespräche niederlassungsintern als auch mit dem zuständigen Bezirksamt und dem Polizeikommissariat aufgenommen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

keine

 

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