20-3352

Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2019

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.12.2018
Sachverhalt

Gemäß § 3 der Verordnung über das Wegereinigungsverzeichnis und die Reinigungshäufigkeit (Wegereinigungsverordnung) vom 2. März 2004 (Stand: 12.12..2017) ist für die Fortschreibung des Wegeverzeichnisses durch die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) das Einvernehmen der jeweiligen Bezirksversammlung einzuholen.

 

Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungsentwurfs ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.

 

Sollten Bedanken gegen die Änderungen bestehen, so müssen diese bis spätestens 31.01.2019 beschlossen werden.

 

 

Anhänge