21-1978

Falschparken auf Radinfrastruktur und Gehwegen konsequent ahnden

Beschlussempfehlung Ausschuss

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
27.05.2021
Sachverhalt

 

Beratungsfolge

am

TOP

Drs. Nr.

Ergebnis

AM

05.05.2021

10

21-1918

Einstimmig angenommen

 

 

2020 gab es trotz Corona - und damit deutlich eingeschränkter Mobilität - 10.668 ausgespro-chene Bußgelder wegen falschem Parken auf Radverkehrsinfrastruktur in Hamburg. Ein Jahr zuvor lag diese Summe bei 13.492 ausgesprochenen Bußgeldern (https://fragdenstaat.de/anfrage/bugelder-fur-falschparken-auf-radverkehrsinfrastruktur/). Das entspricht einem deutlichen Rückgang von 21 %. Diese geringe Zahl passt nicht zu den

minütlich zu beobachtenden Autofahrerinnen und Autofahrern, welche auf Radverkehrsinfrastruktur halten oder parken. Zudem ist mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in 2020 das absolute Halteverbot auf Radschutzstreifen hinzugekommen, sodass eher ein höheres Bußgeldaufkommen zu erwarten gewesen wäre. Daraus lässt sich ableiten: ein Großteil der Verstöße wird nicht zur Anzeige gebracht und/oder führt nicht zu einem Bußgeld. Polizistinnen und Polizisten sind qua Amt verpflichtet jegliche Straftaten unmittelbar zu unterbinden bzw. zu melden, sofern sie solche wahrnehmen. Da gibt es keinerlei Ermessensspielraum. Anders sieht es bei Ordnungswidrigkeiten aus. Diese müssen Polizistinnen und Polizisten nicht zwingend verfolgen, selbst wenn sie solche persönlich wahrnehmen.

In der Einigung mit der Volksinitiative "Radentscheid Hamburg" (Bürgerschaftsdrucksache 22/106) heißt es in Punkt 29 des Petitums:

[Die Bürgerschaft ersucht den Senat,] "die Kontrollen von falsch parkenden Kraftfahrzeugen auf Gehwegen und auf Radverkehrsanlagen weiter zu intensivieren und unerlaubtes Halten und Parken, sowohl in der sogenannten zweiten Reihe als auch auf Rad- und Fußwegen wie auch in Einmündungen und Überwegen, verstärkt zu ahnden und vor dem Hintergrund der diesen Bereich betreffenden Änderungen der StVO die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer über die Folgen nicht-StVO-konformen Verhaltens zu informieren;"

Unser Wunsch: Der Ermessensspielraum der Polizei sollte entsprechend dieser Bürgerschafts-drucksache ausgelegt werden. Streifen sollten konsequent gegen Falschparken auf Rad-verkehrsinfrastruktur und Gehwegen vorgehen.

Ein Radfahrstreifen befindet sich meistens nur auf Tempo 50 Strecken und entsprechend stark befahrenen Straßen. Insofern ist ein Radfahrstreifen bei Falschparkern äquivalent zu einer Autofahrspur zu behandeln. Ein falsch parkendes Auto auf der Kollaustraße würde sicherlich umgehend abgeschleppt werden, bei Falschparken auf Radfahrstreifen geschieht dies hingegen nicht. Damit wird die Sicherheit für Radfahrerinnen und -fahrer im Vergleich zu Autofahrerinnen und -fahrern im Straßenverkehr rapide gesenkt, da sie gezwungen werden auf die Autospur auszuweichen. Das ist ein zusätzliches Risiko sowohl für Radfahrerende als auch Autofahrende.

 

Petitum/Beschluss

Sachverhalt:

 

Beratungsfolge

am

TOP

Drs. Nr.

Ergebnis

AM

05.05.2021

10

21-1918

Einstimmig angenommen

 

 

2020 gab es trotz Corona - und damit deutlich eingeschränkter Mobilität - 10.668 ausgespro-chene Bußgelder wegen falschem Parken auf Radverkehrsinfrastruktur in Hamburg. Ein Jahr zuvor lag diese Summe bei 13.492 ausgesprochenen Bußgeldern (https://fragdenstaat.de/anfrage/bugelder-fur-falschparken-auf-radverkehrsinfrastruktur/). Das entspricht einem deutlichen Rückgang von 21 %. Diese geringe Zahl passt nicht zu den

minütlich zu beobachtenden Autofahrerinnen und Autofahrern, welche auf Radverkehrsinfrastruktur halten oder parken. Zudem ist mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in 2020 das absolute Halteverbot auf Radschutzstreifen hinzugekommen, sodass eher ein höheres Bußgeldaufkommen zu erwarten gewesen wäre. Daraus lässt sich ableiten: ein Großteil der Verstöße wird nicht zur Anzeige gebracht und/oder führt nicht zu einem Bußgeld. Polizistinnen und Polizisten sind qua Amt verpflichtet jegliche Straftaten unmittelbar zu unterbinden bzw. zu melden, sofern sie solche wahrnehmen. Da gibt es keinerlei Ermessensspielraum. Anders sieht es bei Ordnungswidrigkeiten aus. Diese müssen Polizistinnen und Polizisten nicht zwingend verfolgen, selbst wenn sie solche persönlich wahrnehmen.

In der Einigung mit der Volksinitiative "Radentscheid Hamburg" (Bürgerschaftsdrucksache 22/106) heißt es in Punkt 29 des s:

[Die Bürgerschaft ersucht den Senat,] "die Kontrollen von falsch parkenden Kraftfahrzeugen auf Gehwegen und auf Radverkehrsanlagen weiter zu intensivieren und unerlaubtes Halten und Parken, sowohl in der sogenannten zweiten Reihe als auch auf Rad- und Fußwegen wie auch in Einmündungen und Überwegen, verstärkt zu ahnden und vor dem Hintergrund der diesen Bereich betreffenden Änderungen der StVO die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer über die Folgen nicht-StVO-konformen Verhaltens zu informieren;"

Unser Wunsch: Der Ermessensspielraum der Polizei sollte entsprechend dieser Bürgerschafts-drucksache ausgelegt werden. Streifen sollten konsequent gegen Falschparken auf Rad-verkehrsinfrastruktur und Gehwegen vorgehen.

Ein Radfahrstreifen befindet sich meistens nur auf Tempo 50 Strecken und entsprechend stark befahrenen Straßen. Insofern ist ein Radfahrstreifen bei Falschparkern äquivalent zu einer Autofahrspur zu behandeln. Ein falsch parkendes Auto auf der Kollaustraße würde sicherlich umgehend abgeschleppt werden, bei Falschparken auf Radfahrstreifen geschieht dies hingegen nicht. Damit wird die Sicherheit für Radfahrerinnen und -fahrer im Vergleich zu Autofahrerinnen und -fahrern im Straßenverkehr rapide gesenkt, da sie gezwungen werden auf die Autospur auszuweichen. Das ist ein zusätzliches Risiko sowohl für Radfahrerende als auch Autofahrende.

 

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