21-3511

Fahrspaß, Ja - Wildparken, Nein! Parkplatz-Pflicht / feste Stellplätze für E-Scooter (et. al.) Drs. 21-3374, Beschluss der BV vom 30.11.2022

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.01.2023
11.01.2023
Sachverhalt

Im Bezirk Eimsbüttel - wie auch der gesamten Stadt Hamburg - sind immer mehr E-Scooter zu finden, welche sicherlich Teil moderner, urbaner Mobilität in einem multimodalen Verkehrssystem und insbesondere zur Überbrückung kurzer Distanzen als "Erste- & Letzte -Meile-Mobilität" geeignet sind.

Auch soll explizit niemandem der Fahrspaß genommen werden.

Aber das häufig rücksichtslose Abstellen der Miet-E-Scooter und -Roller auf Gehsteigen und Radwegen behindert, ja gefährdet z.B. Menschen mit Mobilitäts- oder Sehbeschränkungen und macht Bürgersteige häufig zu Hindernis-Parcours.

Wenn Rollator-Nutzer:innen, Rollstuhl-Fahrer:innen oder Kinderwagen zum Ausweichen auf Radwege gezwungen werden oder gar nicht weiter kommen, hört der Spaß auf.

Zudem ist nicht einzusehen, warum andere Verkehrsteilnehmer:innen / Gewerbe-treibende für die Nutzung öffentlicher Stellflächen Gebühren zu entrichten haben, Wirtschaftsunternehmen wie E-Scooter-Anbieter aber den öffentlichen Raum gratis nutzen können. Dessen Reduzierung durch gewerbliche Nutzung geht zu Lasten der Allgemeinheit, was eine Gebührenpflichtigkeit begründet.

Die bisherige Hamburger Praxis - mietbare E-Scooter (u.ä. wie E-Roller) seien Gemeingebrauch des Straßenraums und damit genehmigungs- und gebührenfrei (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/15383092/2021-09-16-bvm-e-roller/ ) - ist dringend überholungsbedürftig.

Ein unanfechtbares OLG-Urteil in NRW (OVG Münster, https://openjur.de/u/2307733.html ) stuft den gewerblichen Verleih von E-Scootern unter Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums ähnlich wie Marktstände oder fliegende Läden ein, und damit als gebührenpflichtige Sondernutzung.

Auch der Bremer Senat begreift E-Scooter als Sondernutzung.

In Berlin wurde das Straßengesetz bereits entsprechend geändert.

Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass Kommunen wie München, Leipzig oder Halle Stellflächen definieren bzw. sogenannte Mobilitäts-Stationen zur Abhilfe dieses Problems einrichten.

Außerhalb dieser Zonen können Mieten weder begonnen noch beendet werden.

In Hamburg wurden bereits als Kernelement eines Pilotprojekts des Bezirks Altona, der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende sowie dem Stadtteilbeirat Sternschanze vier fest definierte Abstellflächen an den Eingängen zum Stadtteil definiert. Außerhalb dieser Flächen dürfen die Geräte der Verleihsysteme zukünftig nicht mehr in der Schanze abgestellt werden.

Mit diesem Pilotprojekt sollen Nutzungskonflikte auf den öffentlichen Flächen entschärft werden. (https://www.hamburg.de/altona/pressemitteilung/14943444/e-scooter-schanze/ )

 

Die Petita der abgelehnten Punkte des ursprünglichen Antrages lauten:

 

  1. Die BVM möge, nach dem Vorbild Berlins, eine Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Regulierung des Angebots von E-Rollern (u.ä.) in die Wege leiten.

 

  1. Hierfür sind vorrangig bisherige Autoparkplätze zu nutzen.

 

  1. Den Anbieter-Unternehmen von E-Scootern (et.al.) wird die Gratisnutzung des öffentlichen Raumes untersagt.

 

 

Beschluss:

Der Vorsitzende der Bezirksversammlung wird gebeten, sich bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) für die Umsetzung des folgenden Punktes 2) einzusetzen:

 

  1. Die Bezirksversammlung stimmt der ablehnenden Beschlussempfehlung zu.

 

  1. Im Bezirk Eimsbüttel sollen gemeinsam mit den Anbieter:innen nach dem Vorbild des Schanzenviertels verpflichtende, kostenpflichtige Abstellzonen für E-Scooter und Ähnliche eingeführt werden.

 

  1. Die Bezirksversammlung stimmt der ablehnenden Beschlussempfehlung zu.

 

  1. Die Bezirksversammlung stimmt der ablehnenden Beschlussempfehlung zu.

 

 

Stellungnahme:

Die BVM begrüßt ausdrücklich das Vorhaben, die Einrichtung von Abstellflächen im Bezirk Eimsbüttel voranzutreiben. Es wird empfohlen, Abstellflächen zunächst nur für Elektrokleinstfahrzeuge auszuweisen. Andernfalls wäre die Fläche auch für alle (privaten) Fahr- und Krafträder nutzbar. Die BVM und der Bezirk befinden sich bereits im Austausch über mögliche Standorte für Abstellflächen.

 

Anders als im Beschluss dargestellt, handelt es sich bei den im Bezirk Altona eingerichteten Ab-stellflächen jedoch nicht um verpflichtende und kostenpflichtige Abstellflächen. Vielmehr erfolgt die Implementierung der Abstellflächen – bzw. der umliegenden Parkverbotszonen – in die Systeme der Sharing-Betreiber auf Grundlage der bestehenden freiwilligen Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Betreibern. Ein Bußgeld für Nutzende und/oder Betreiber gibt es nicht, wenn die Fahrzeuge ordnungsgemäß außerhalb der dafür vorgesehen Flächen abgestellt werden.

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

:

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine