21-0835

Erweiterung des Wildgeheges im Niendorfer Gehege mit Verbesserung der artgerechten Haltung und Anpassung an rechtliche Vorgaben

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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26.03.2020
16.03.2020
Ö 18.4
Sachverhalt

Mitten im Niendorfer Gehege befindet sich das allseits bekannte und beliebte 3 ha große Damwildgehege. Das im Jahre 1974 errichtete Wildgehege entspricht mit seinem Strukturreichtum nahezu dem natürlichen Lebensraum des Damwildes.

 

Im Gegensatz zur freien Wildbahn kann im Wildgehege während der Brunftzeit das weibliche Damwild vor einem aufdringlichen Hirsch nicht ausweichen und sich zurückziehen. Die Anforderung an einen Rückzugsort wird im Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 7.Mai 2014 unter Punkt 23.6.1 jedoch gefordert. Zudem sollen Abliegeplätze für neugeborene Kälber in einem Ruhe- und Rückzugsbereich vorhanden sein.

 

Um die rechtlichen Auflagen zu erfüllen und das Wildgehege artgerechter zu gestalten plant die Revierförsterei folgende Anpassungen:

 

Im südwestlichen Bereich des Wildgeheges soll eine zusätzliche Waldfläche von 0,3 ha angebunden werden und dem Damwild als Rückzugsort während der Brunft und während der Geburt der Jungtiere dienen.

 

Der Erweiterungsbereich soll mit einem Zaun und einem sogenannten „Hochzeitsgang“ zum angrenzenden Wildgehege abgegrenzt werden. Der Hochzeitsgang verhindert, dass in den abgetrennten Bereich während der Brunft Hirsche passieren können, so dass ein Rückzugsbereich für die Damkühe gegeben ist.

Als Sichtschutz für die Geburt und Aufzucht der Jungtiere soll die Erweiterung mit einem 1,8 m hohen Erdwall eingefasst werden. Zur Anpassung an das Landschaftsbild würde er mit heimischen Straucharten bepflanzt werden.

Für die Errichtung des Erdwalls kann der für die Försterei kostenfreie Aushub des nahegelegenen und neu errichteten Regenrückhaltebeckens „Brookgraben“ verwendet werden.

 

Um die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV-R 116/BGR 116 - Haltung von Wildtieren) sowie die GUV-I-8635 (Sichere Anlagen für die Wildtierhaltung) einzuhalten, soll eine von außen bestückbare Futteranlage an die Erweiterung angebaut werden. Damit ist ein gefahrloses Füttern auch während der Brunftzeit gewährleistet.

 

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

keine