Erhalt von Gewerbe-Immobilien mit kultureller Nutzung Beschluss der BV vom 23.05.2019, Drs. 20-3720
Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) ist in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) für die Bereitstellung von Flächen für vielfältige fachpolitische Aufgaben der FHH zuständig. Hierzu gehört auch die Bereitstellung von Flächen für Wohnungsbau, für gewerbliche Zwecke, für den Sport aber auch für soziale und kulturelle Zwecke.
Die Einflussmöglichkeiten des LIG bei stadtfremden Grundstücken/Flächen sind begrenzt, da der LIG dem Grunde nach ein Marktteilnehmer bei An- und Verkäufen wie jeder andere Dritte auch ist, d.h. er tritt bei Flächenverkäufen von Dritten in den Wettbewerb ein. Darüber hinaus kann der LIG auch von Bedarfsträgern (Bezirksämtern oder Fachbehörden) beauftragt werden, aktiv Ankaufsbemühungen anzustellen um diese bei ihren Zielsetzungen zu unterstützen.
Könnten durch etwaige Immobilienverkäufe von Dritten Künstlergemeinschaften betroffen sein, kann der LIG lediglich prüfen, ob ein Ankauf zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen möglich ist. Es obliegt dann dem Verkäufer zu entscheiden, ob er an die Stadt verkaufen möchte oder nicht. Auch baurechtliche Vorkaufsrechtstatbestände im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) greifen hier nicht, da das BauGB ein Schutz für besondere Berufsgruppen o.ä. (ausgenommen Landwirtschaft) nicht vorsieht.
Nur bei stadteigenen Grundstücken und Flächen öffentlicher Unternehmen könnte über die politischen Leitungsebenen bzw. über die jeweilige Beteiligungsteuerung sichergestellt werden, dass mögliche Künstlergemeinschaften nicht durch Entwicklungsabsichten weichen müssen.
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