21-0389

Einrichtung von Serviceparkplätzen in stark verdichteten Bereichen von Eimsbüttel, Hoheluft-West, Harvestehude/Rotherbaum, Stellingen und Lokstedt Drs. 20-3754

Mitteilungsvorlage der Verwaltung

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28.11.2019
Sachverhalt

Bereits die Bundesanstalt für Straßenwesen (Bast) hat sich im Juli 2007 mit Flächen für Be- und Entladevorgängen im öffentlichen Raum beschäftigt. Damals wie heute sieht die Straßenverkehrsordnung jedoch keine eindeutige Regelung für das Be- und Entladen im öffentlichen Raum vor. Daher können lediglich Bereiche mit VZ 286 „Eingeschränktes Halteverbot“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen für Be- und Entladevorgänge beschildert werden. Alternativ gehen einige Städte dazu über, Bereiche mit VZ 283 „Absolutes Halteverbot“ zu beschildern und für Be- und Entladevorgänge freizugeben, auch wenn sich die Beschilderung im Grundsatz widerspricht.

 

Es besteht daher lediglich die Möglichkeit, Bereiche mit VZ 283 „Eingeschränktes Halteverbot“ mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen frei“ zu beschildern. Dies kann überdies zeitlich begrenzt werden, wie es beispielsweise in der Osterstraße erfolgt ist, um die Bereiche anschließend zum Parken zur Verfügung zu stellen. Die Anordnung der Beschilderung liegt in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, die bei der Behörde für Inneres und Sport angesiedelt ist.

 

Auch in den Planungen zum Langenfelder Damm, zum Weidenstieg und zur Methfesselstraße werden Bereiche entsprechend des Antrags zum Be- und Entladen als auch für Pflegedienste in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde vorgesehen.

 

Des Weiteren erarbeitet der Landesbetrieb Verkehr derzeit ein Konzept bezüglich Bewohnerparken im Stadtteil Rotherbaum. Auch das wird sich positiv auf Be- und Entladevorgänge auswirken. Hierzu sollten entsprechende Ergebnisse abgewartet werden.

 

Das Fachamt MR wird auch weiterhin im Rahmen von Planungen Bereiche für den Lieferverkehr berücksichtigen.

 

 

 

 

Anhänge

keine