21-1034

Einrichtung von „Contact Tracer Gruppen“ in den Bezirksämtern Drs. 21-0953, Beschluss der BV (HA) vom 30.04.2020

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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18.06.2020
Sachverhalt

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) ist um eine Stellungnahme zu den Punkten 2.a) und 2.b) des Beschlusses der Bezirksversammlung Eimsbüttel zur Drs. 21-0953 gebeten worden.

 

Der o.a. Beschluss beinhaltet unter Punkt 2.a) die Forderung, sich gegenüber dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dafür einzusetzen,

 

dass personelle Mittel für die Gesundheitsämter in den Bezirken bei Auftreten von Infektionen zur Verfügung gestellt werden, um diese mit „Contact Tracer Gruppen“ zu verstärken bzw. die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit diese im Bedarfsfalle aus allen Behördeneinrichtungen verstärkt werden können.

 

Unter 2.b) wird um die Entsendung eines Referenten aus der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz gebeten, um zu klären, ob aus fachlicher und datenschutzrechtlicher Sicht in den Gesundheitsämtern der Bezirke ein gemeinsames Register für infizierte Personen eingerichtet werden kann, das der Schul-, Gesundheits- und Wissenschaftsbehörde zur Sammlung aller Daten Hamburg weit zwecks Eindämmung auftretender Infektionen zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Dazu nimmt die BGV wie folgt Stellung:

 

Die Forderungen sind aus fachlicher Sicht abzulehnen.

 

Die BGV hat zur Beantwortung des Punktes 2a) die Finanzbehörde um eine Stellungnahme gebeten, die sich wie folgt geäußert hat:

 

„Die mit der Drucksache 22/88 vom Senat eingeworbenen Ermächtigungen stehen zur Verfügung, um die neben dem Hamburger Schutzschirm weiteren erforderlichen Maßnahmen zur Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Haushaltsplan und Haushaltsbeschluss abzusichern.

 

Die Mittel stehen daher auch zur Verfügung, um die Gesundheitsämter, soweit notwendig, mit entsprechendem Personal für die Kontaktnachverfolgung auszustatten.“

 

Die Fachämter Gesundheit der Bezirke konnten durch Vermittlung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) auf studentische Hilfskräfte zugreifen und so ihre personellen Kapazitäten zum Kontakt-Tracing aufstocken.

In Fällen der Überlastungsanzeige von Gesundheitsämtern bei der Kontaktpersonennachverfolgung erklärte auch der Bund seine Bereitschaft, mit personellen Ressourcen auszuhelfen.

 

Die Einrichtung eines gemeinsamen „Registers“ für infizierte Personen unter 2.b) wird aus fachlicher Sicht nicht als notwendig erachtet, da die Vorgaben im Infektionsschutzgesetz (IfSG) kombiniert mit dem Hamburger Pandemie Manager grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten eröffnen, Infektketten nachzuvollziehen.

 

Das IfSG bietet durch seine Regelungen ein ausreichendes Instrumentarium an Vorgaben, welches die Gesundheitsämter ertüchtigt, im Infektionsgeschehen weitreichende und fachlich geeignete Maßnahmen umzusetzen, die eine Weiterverbreitung von Ansteckungen erfolgreich unterbinden können. Gestützt werden die Bemühungen der Gesundheitsämter durch ein bewährtes Melde- und Übermittlungswesen an Daten, die für Hamburg im Infektionsepidemiologischen Landeszentrum des Institutes für Hygiene und Umwelt (HU) auf Plausibilität und Qualität  gesichtet und interpretiert werden, so dass auch im Ausbruchsgeschehen aktuelle Kenntnisse der Lage zentral verfügbar sind. Zusätzlich wird im Hamburger Pandemie-Manager grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, Ausbruchsgeschehen auf Lokalitäten und Einrichtungen einzugrenzen. Diese Funktionen können – die Zustimmung der Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörden vorausgesetzt – entsprechend weiterentwickelt werden. Der Pandemie-Manager wurde vom Bezirksamt Hamburg-Mitte testweise eingeführt und nach seiner Bewährung auf die übrigen Bezirke ausgerollt.

 

Es wird daher empfohlen, einen Referenten bzw. eine Referentin des Bezirksamts Hamburg-Mitte sowie des für Gesundheit federführenden Bezirksamts Altona einzuladen.

 

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