Einbahnstraße Wendlohstraße zwischen Tibarg und Niendorfer Kirchenweg. Drs. 22-1675, Beschluss der BV vom 11.12.2025
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 5.4
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Stellungnahme des PK 24 als zuständige Untere Verkehrsbehörde 1. Erörterungsgegenstand Das PK 24 wird gebeten zu prüfen, ob an der Einmündung Wendlohstraße / Tibarg / Paul-Sorge-Straße das Verkehrszeichen Einbahnstraße mit Zusatzschild „gegenläufiger Radverkehr“ aufgestellt werden kann. 2. Vorbemerkung Ein kurzer Teil der Wendlohstraße, das Stück zwischen Paul-Sorge-Straße und Niendorfer Kirchenweg, ist als sogenannte „unechte Einbahnstraße“ eingerichtet. An der Einmündung Wendlohstraße / Niendorfer Kirchenweg befinden sich Verkehrszeichen „Verbot der Einfahrt“ (Vz. 267) mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Vz. 1022-10). Der gesamte Bereich ist eine Tempo-30-Zone. 3. Stellungnahme Das erbetene Aufstellen des Verkehrszeichens „Einbahnstraße“ (Vz. 220- 10 / 20) bedingt die Anordnung einer Einbahnstraße. Eine Einbahnstraße stellt eine „Beschränkung des fließenden Verkehrs“ dar und diese darf nur unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 StVO erfolgen. |
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§ 45 Absatz 9 StVO führt zu den Voraussetzungen aus: „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. … Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Zur Bewertung der geforderten erhöhten Gefahrenlage wurde eine Auswertung der Unfalllage der letzten zehn Jahre (vom 01.01.2016 – 01.01.2026) vorgenommen. Auf diesem Kartenausschnitt sind alle Verkehrsunfälle in diesem Zeitraum erfasst. Im Zehn-Jahres-Zeitraum gab es sechs Verkehrsunfälle. Es kam zu keinem Unfall mit beteiligten Fußgängern und nur zu zwei Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern. Ein Blick auf die Verkehrsunfälle ergab, dass es zu keinem Unfall zwischen entgegenkommen Fahrzeugen gekommen ist. Bei den vier Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen handelte es um Unfälle im Zusammenhang mit dem Parken / Halten und einem Auffahrunfall bei Eisglätte. Ein Blick auf die beiden Unfälle mit der Beteiligung von Fahrradfahrern ergab Folgendes: Unfall 1 Pkw hielt am rechten Fahrbahnrand. Radfahrer fuhr in Richtung Norden. Der Fahrer des Pkw öffnete unachtsam die Fahrertür. Der Fahrradfahrer kollidierte mit der Tür und verletzte sich leicht. Unfall 2 Pkw parkte ist am rechten Fahrbahnrand. Radfahrer fuhr in Richtung Norden und kollidierte mit dem Pkw. Die beiden Unfälle mit Fahrradfahrern haben keinen Bezug zur „unechten Einbahnstraße“ und die Anordnung einer „echten“ Einbahnstraße hätte diese nicht verhindert. Die Anzahl und Erheblichkeit der der Verkehrsunfälle ist völlig unauffällig, eine erhöhte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Absatz 9 StVO ist hieraus nicht ableitbar. Es gibt darüber hinaus auch keine Hinweislage und keine eigenen Feststellungen, die auf eine erhöhte Gefahrenlage hindeuten. 4. sonstige Hinweise Zu den beschriebenen Konfliktfeldern:
5. Schlussbemerkung Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einbahnstraße liegen nicht vor, somit kann der Bitte der Bezirksversammlung Eimsbüttel nicht entsprochen werden. |
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
keine
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