22-1779

Einbahnstraße Wendlohstraße zwischen Tibarg und Niendorfer Kirchenweg. Drs. 22-1675, Beschluss der BV vom 11.12.2025

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 5.4

Sachverhalt

Stellungnahme des PK 24 als zuständige Untere Verkehrsbehörde

1. Erörterungsgegenstand

Das PK 24 wird gebeten zu prüfen, ob an der Einmündung Wendlohstraße / Tibarg / Paul-Sorge-Straße das Verkehrszeichen Einbahnstraße mit Zusatzschild „gegenläufiger Radverkehr“ aufgestellt werden kann.

2. Vorbemerkung

Ein kurzer Teil der Wendlohstraße, das Stück zwischen Paul-Sorge-Straße und Niendorfer Kirchenweg, ist als sogenannte „unechte Einbahnstraße“ eingerichtet.

An der Einmündung Wendlohstraße / Niendorfer Kirchenweg befinden sich Verkehrszeichen „Verbot der Einfahrt“ (Vz. 267) mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Vz. 1022-10).

Der gesamte Bereich ist eine Tempo-30-Zone.

3. Stellungnahme

Das erbetene Aufstellen des Verkehrszeichens „Einbahnstraße“ (Vz. 220- 10 / 20) bedingt die Anordnung einer Einbahnstraße.

Eine Einbahnstraße stellt eine „Beschränkung des fließenden Verkehrs“ dar und diese darf nur unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 9 StVO erfolgen.

§ 45 Absatz 9 StVO führt zu den Voraussetzungen aus:

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Zur Bewertung der geforderten erhöhten Gefahrenlage wurde eine Auswertung der Unfalllage der letzten zehn Jahre (vom 01.01.2016 01.01.2026) vorgenommen.

Auf diesem Kartenausschnitt sind alle Verkehrsunfälle in diesem Zeitraum erfasst.
(Siehe Anlage 1)

Im Zehn-Jahres-Zeitraum gab es sechs Verkehrsunfälle.

Es kam zu keinem Unfall mit beteiligten Fußngern und nur zu zwei Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern.

Ein Blick auf die Verkehrsunfälle ergab, dass es zu keinem Unfall zwischen entgegenkommen Fahrzeugen gekommen ist.

Bei den vier Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen handelte es um Unfälle im Zusammenhang mit dem Parken / Halten und einem Auffahrunfall bei Eisglätte.

Ein Blick auf die beiden Unfälle mit der Beteiligung von Fahrradfahrern ergab Folgendes:

Unfall 1

Pkw hielt am rechten Fahrbahnrand. Radfahrer fuhr in Richtung Norden.

Der Fahrer des Pkw öffnete unachtsam die Fahrertür. Der Fahrradfahrer kollidierte mit der Tür und verletzte sich leicht.

Unfall 2

Pkw parkte ist am rechten Fahrbahnrand. Radfahrer fuhr in Richtung Norden und kollidierte mit dem Pkw.

Die beiden Unfälle mit Fahrradfahrern haben keinen Bezug zur „unechten Einbahnstraße“ und die Anordnung einer „echten“ Einbahnstraße hätte diese nicht verhindert.

Die Anzahl und Erheblichkeit der der Verkehrsunfälle ist völlig unauffällig, eine erhöhte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Absatz 9 StVO ist hieraus nicht ableitbar.

Es gibt darüber hinaus auch keine Hinweislage und keine eigenen Feststellungen, die auf eine erhöhte Gefahrenlage hindeuten.

4. sonstige Hinweise

Zu den beschriebenen Konfliktfeldern:

  • Verkehrsteilnehmende aus Richtung Tibarg wissen nicht, dass ihnen jedwede andere Fahrzeuge entgegenkommen können, die aus Grundstücksausfahrten auch in Richtung Süden abbiegen dürfen.“ Wenn man die Wendlohstraße aus Richtung Tibarg kommend befährt, gibt es keine Beschilderung und keine baulichen Gegebenheiten, die den irrigen Schluss zulassen, dass man eine Einbahnstraße befährt. Verkehrsteilnehmer, die die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, rechnen - wie üblich- mit Gegenverkehr und für Verkehrsteilnehmer, die die örtlichen Gegebenheiten kennen, gilt dies ebenso.
  • Radfahrende aus Richtung Norden sehen sich Aggressionen ausgesetzt, da der Verkehr aus Richtung Süden aufgrund der fehlenden Beschilderung nicht mit entgegenkommendem Radverkehr rechnen muss. Es gilt grundsätzlich das Gleiche wie zum ersten Konfliktfeld geschrieben. Der Verkehr aus Richtung Süden (aus Richtung Tibarg) muss - wie üblich - damit rechnen, dass Fahrradfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer entgegenkommen.Sollte es zu den geschilderten Aggressionen gegenüber Fahrradfahrern kommen, beruht diese auf einer falschen Bewertung der Gegebenheiten durch die Fahrzeugführer und nicht auf eine mangelhafte oder falsche Beschilderung.

5. Schlussbemerkung

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einbahnstraße liegen nicht vor, somit kann der Bitte der Bezirksversammlung Eimsbüttel nicht entsprochen werden.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
29.01.2026
Ö 5.4
Anhänge
Lokalisation Beta
Wendlohstraße Tibarg Niendorfer Kirchenweg Paul-Sorge-Straße

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