21-0139

Durchfahrtsverbot für LKW im Rohlfsweg einführen HA-Beschluss vom 11.07.2019 - Drs. 21-0049

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

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12.09.2019
Sachverhalt

 

Die Behörde für Inneres und Sport (hier: Straßenverkehrsbehörde PK 27) nimmt zu dem o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Das PK 272 als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist für die Straße Rohlfsweg zuständig. Die Straße Rohlfsweg wird von den Straßen Binsbarg (südlich) und der Straßen Wittenmoor (nördlich) begrenzt. Die Straße Flaßheide geht Richtung Westen vom Rohlfsweg ab. Diese Straßen gehören zu einem Wohngebiet, für das eine Tempo 30-Zone angeordnet ist. Im Rohlfsweg endet bzw. beginnt die Tempo 30-Zone südlich der ersten Kurve Fahrrichtung Binsbarg. Im weiteren Verlauf des Rohlfsweg Richtung Binsbarg gilt Tempo 50.

 

Aufgrund des Neubaus der Langenfelder Brücke war die Straße Rohlfsweg aus Richtung Binsbarg bis Mitte 2019 für vier Jahre für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrt.

 

Mit Fertigstellung der Langenfelder Brücke und Sanierung der Straße Rohlfsweg, zwischen Binsbarg und dem Beginn des Wohngebiets im Rohlfsweg, wurde die Straße Rohlfsweg für den öffentlichen Straßenverkehr wieder freigegeben.

 

Die nötige Beschilderung Tempo-30- Zone wird entsprechend der Anordnung des PK 272 wieder angebracht bzw. ist bereits ordnungsgemäß vorhanden.

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken entgegen der Widmung nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Tatbeständen nach § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Betroffener erheblich übersteigt.

 

Aus hiesiger Sicht liegen keine Verkehrssicherheitsdefizite oder sonstigen Gründe (z.B. Schutz vor Lärm und Abgasen, untermaßige Fahrstreifenbreiten) vor, die eine Verkehrsbeschränkung für bestimmte Verkehrsarten (z.B. Lkw) rechtlich zulassen.

 

Ebenso gibt es keine Kenntnis darüber, dass Verkehrsbeschränkungen für bestimmte Verkehrsarten (z.B. Lkw) seitens des Straßenbaulastträgers (Bezirksamts) erforderlich sind, die sich aus der Tragfähigkeit der Straße und daher zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße nach § 45 Absatz 2 StVO ergeben.

 

Vom 8. August 2019, 11:00 – 14. August 2019, 14:00 hat die örtliche Straßenverkehrsbehörde mittels Verkehrsstatistikgerät (VSG) die Anzahl des durchfahrenden Schwerlastverkehr (ab 3,5 t) im Rohlfsweg gemessen. Gemessen wurden beide Fahrtrichtungen. Der Messpunkt war ggü. Rohlfsweg 31.

 

Es wurden im genannten Zeitraum 10.047 Fahrzeuge erfasst. Davon betrug der Schwerlastverkehrsanteil 5,3%. Das sind 532 Schwerlastfahrzeuge (ab 3,5t), die sich wie folgt aufteilen:

LKW: 457 und Lastzug: 75.

 

Signifikante Anteile der voran genannten Fahrzeugarten sind insbesondere in der Zeit von 19:00 bis 06:00 Uhr im o. g. Zeitraum nicht festzustellen.

 

Fazit:

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde sieht aufgrund der vorangestellten Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte und rechtliche Gründe für ein Durchfahrtsverbot im Rohlfsweg durch VZ 253 gem. § 41 Absatz 1 (Anlage 2; lfd. Nr. 30).

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

Anhänge

 

keine