21-1398

Bezirksversammlung muss ihre Verantwortung wahrnehmen Alternativ-Antrag zu Drs. 21-1392 “Regelung der Sitzungen”"

Antrag

Letzte Beratung: 29.10.2020 Bezirksversammlung Ö 12.3.2

Sachverhalt

Als im Frühjahr dieses Jahres die COVID19-Fallzahlen bedrohlich anstiegen, war es mangels ausreichender Kenntnisse über SARS-CoV-2 angemessen, dem allgemeinen Lockdown in der Hansestadt Hamburg mit einer schnellen Reduzierung auch der Bezirksversammlungsaktivitäten vorläufig zu entsprechen.

 

Zwischenzeitlich haben die Mitglieder der Bezirksversammlung in mehreren Monaten in Bezirksversammlung und deren Ausschüssen erfolgreich unter Beachtung der AHA-Regeln getagt und es ist hier nicht von einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszugehen.

 

Die aktuell gültige Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) - gültig ab 26. Oktober 2020, kurz: Allgemeinverfügung, sah im Frühjahr und sieht heute allerdings in §4 Abs. 13 eine Ausnahme zur Kontaktbeschränkung vor,

Zitat:

“Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet: … für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft ..., als Mitglied einer Bezirksversammlung …”.

Diese Ausnahme vom Versammlungsverbot hat der Hamburgische Senat nicht ohne Grund vorgesehen. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel als demokratisch gewählte, kommunale Interessenvertretung aller Eimsbütteler*innen hat auch in Krisenzeiten ihre Aufgaben wahrzunehmen. Mit einer Reduzierung ihrer Tätigkeiten auf Hauptausschuss-Sitzungen in personell minimaler Besetzung bei Einstellung aller sonstigen Ausschuss-Sitzungen kann die Bezirksversammlung ihrer Verantwortung nicht mehr nachkommen.

 

Festzustellen ist, die Tagungsräume für die Gremien der Bezirksversammlung sind ausreichend geeignet, die in den letzten Monaten von allen Bezirksversammlungsmitgliedern geübte “AHA-Praxis” (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) weiterhin erfolgreich zu gewährleisten.

 

Es ist ebenso festzuhalten, dass eine Absage von Ausschuss-Sitzungen allein durch Beschluss derer Vorsitzenden nur in dringenden Einzelfällen erfolgen darf, nicht aber kontinuierlich, weil dies demokratischen Anforderungen nicht genügt.

 

 

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