21-3682

Bezirksamtsleitungswahl direkt vom Bürger und synchron mit den Bezirksversammlungswahlen BV-Beschluss vom 26.01.2023 - Drs. 21-3526

Mitteilungsvorlage der/des Vorsitzenden

Letzte Beratung: 30.03.2023 Bezirksversammlung Ö 5.1

Sachverhalt

 

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) beantwortet den o.g. Beschluss wie folgt:

 

 

Die BWFGB hat den Beschluss der BV Eimsbüttel vom 26.01.2023 (Drs. 21-3526) zur Kenntnis genommen und nimmt wie folgt Stellung:

 

Der lediglich in der Überschrift des Beschlusses der BV Eimsbüttel erhobenen und nicht näher begründeten Forderung nach einer Wahl der Bezirksamtsleitung direkt durch den Bürger stehen bereits verfassungsrechtliche Gründe entgegen:

 

Die Bezirksversammlungen besitzen als unselbständiger Teil, Organ, der Behörde Bezirksamt den rechtlichen Status von Verwaltungsausschüssen[1]. Mittels der Bezirksversammlungen ist das Volk gemäß Art. 56 Satz 1 HV zur Mitwirkung an der Bezirksverwaltung berufen[2].

 

Die Leitung der Bezirksämter regeln die §§ 34 und 35 BezVG. Sie nimmt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich. Die Bezirksversammlung schlägt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BezVG dem Senat die Bezirksamtsleitung durch Wahl vor. Dabei begründet die Formulierung in § 34 Abs. 3 Satz 1 BezVG keine Bestellungspflicht seitens des Senats, sondern diesem steht das Letztentscheidungsrecht über die Bestellung zu[3]. Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben, nämlich Hamburg als Einheitsgemeinde, aus der Personalhoheit des Senats und seiner ungeteilten parlamentarischen Verantwortung für die Führung und Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 2 HV einschließlich der Bezirksverwaltung und der Bestellung der Bezirksamtsleitung. Diese Verantwortung kann der Senat nur dann tragen, wenn er insbesondere bei wichtigen Personalentscheidungen, wozu die Bestellung der Bezirksamtsleitung gehöre, die Letztentscheidung beisitzt. Die Letztentscheidung beinhaltet das Recht des Senats, dem Vorschlag einer Bezirksversammlung nicht folgen zu müssen. Die Zuständigkeit für Einstellung, Beförderung und Versetzung von Beamten zählt das Bundesverfassungsgericht zu den wesentlichen Regierungsfunktionen[4].

 

Eine Änderung dieser Vorgaben erforderte mithin nicht nur eine Änderung des BezVG, sondern auch der Verfassung der FHH wegen des darin verankerten Status der FHH als Einheitsgemeinde.

 

 

Hinsichtlich der übrigen in dem Beschluss der BV aufgeworfenen Fragen hat sich die zuständige Behörde nicht abschließend mit der Fragestellung befasst. Hinsichtlich der für die Umsetzung erforderlicher Gesetzesänderungen hat sich die Bürgerschaft indes zuletzt in der 21. Wahlperiode mit dem Antrag der FDP-Fraktion: „Wahl der Bezirksamtsleitenden für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksversammlungen“ (Bürgerschaftsdrucksache 21-19269) in ihrer Sitzung am 18.12.2019 befasst, aber keinen dahingehenden Willen erkennen lassen.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

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Anhänge

 

keine

 

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